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Flucht und Ungleichheit: Die blinden Flecken des IGH-Klimagutachtens

9. Februar 2026 in Beiträge
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Tags: IGH, Klima, Klimaflüchtling, Non-Refoulement

Mag.a Marijana Saraf, B.A., LL.M.

Mag.a Marijana Saraf, B.A., LL.M. ist Juristin am Verfassungsgerichtshof und beschäftigt sich dort unter anderem mit Asyl- und Fremdenrecht. Im Rahmen von Entsendungen arbeitete sie am EGMR und UNHCR.


Die Herausforderungen des Klima- und Flüchtlingsschutzes werfen globale Fragen auf und brauchen daher globale Antworten. Eine der Antworten lieferte der Internationale Gerichtshof am 23. Juli 2025 mit seinem Gutachten (GA), ursprünglich initiiert von einer Gruppe Studierender (PISFCC) aus dem Südpazifikstaat Vanuatu. Mit Blick auf die potenziellen Auswirkungen auf das Asylrecht werden im Folgenden die zentralen Aussagen des Klimagutachtens skizziert, die aus eigenen Reihen geäußerte Kritik zusammengefasst und zwei Schwachstellen benannt.

Der Gerichtshof hatte im Wesentlichen zwei Rechtsfragen zu klären: Erstens, welche völkerrechtlichen Verpflichtungen Staaten im Hinblick auf den Klimaschutz treffen, und zweitens, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus Verletzungen dieser Verpflichtungen ergeben, speziell für besonders betroffene Staaten oder Personen. Am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligten sich über 100 Staaten und Organisationen, nicht jedoch Österreich (GA, S. 14 ff).

Eines vorweg: Obwohl Migration eine der wichtigsten Herausforderungen des Klimawandels ist (so bereits der erste Bewertungsbericht des IPCC 1990, S. 103), wurde darauf kein besonderes Augenmerk gelegt. Ein einziger Absatz unter der Überschrift „Negative Auswirkungen des Klimawandels für die Gewährleistung der Menschenrechte“ weist auf die durch den Klimawandel verursachte Migration und das Non-Refoulement-Prinzip hin: „378. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass durch den Klimawandel bedingte Umstände, die geeignet sind, das Leben von Einzelpersonen zu gefährden, diese dazu veranlassen können, in einem anderen Land Sicherheit zu suchen, oder sie daran hindern können, in ihr eigenes Land zurückzukehren. Nach Ansicht des Gerichtshofs haben Staaten Verpflichtungen aus dem Grundsatz des Non-Refoulement, wenn substantiierte Gründe für die Annahme bestehen, dass bei einer Rückkehr der Personen in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer irreparablen Beeinträchtigung des Rechts auf Leben unter Verstoß gegen Artikel 6 des ICCPR besteht (siehe Menschenrechtsausschuss, Teitiota v. New Zealand, 24. Oktober 2019, UN-Dok. CCPR/C/127/D/2728/2016, Rz. 9.11)“ (eigene Übersetzung aus dem Englischen).

Insgesamt versucht der Gerichtshof in 457 Absätzen seine Antwort zu geben. Zu Beginn des Gutachtens hebt er die schwerwiegenden Folgen des Klimawandels hervor, darunter steigende Temperaturen, extreme Wetterereignisse und hitzebedingte Erkrankungen, die eine „dringende und existenzielle Bedrohung“ für das Ökosystem und den Menschen darstellen und sich etwa in akuter Ernährungsunsicherheit und Problemen bei der Wasserversorgung äußern (GA, §§ 73-78). Sodann wendet er sich den Fragen zu. Der Gerichtshof legt zunächst die geltende Rechtslage, vor allem die Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Klimaverträgen − der VN-Klimarechtskonvention, dem Kyoto-Protokoll und dem Übereinkommen von Paris − sowie aus dem Völkergewohnheitsrecht dar. Diese sehen vor, dass alle Staaten gemeinsame, aber differenzierte Verpflichtungen übernehmen, die sie zugleich an die Prinzipien der Gerechtigkeit und Generationengerechtigkeit binden. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die negativen Auswirkungen des Klimawandels auch bestimmte Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Leben, das Recht auf Gesundheit, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, der den Zugang zu Nahrung, Wasser und Wohnraum umfasst, das Recht auf Privatleben, Familie und Wohnung und dabei insbesondere die Rechte von Frauen, Kindern und indigenen Völkern erheblich beeinträchtigen können (GA, §§ 377-384). Eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt sei Voraussetzung für den Genuss vieler Menschenrechte. Der Gerichtshof schlussfolgerte, dass sich die Verpflichtung zum Schutz des Klimas auch aus Menschenrechtsverträgen ergebe und somit Staaten betreffe, die nicht (mehr) Parteien der Klimaschutzabkommen seien. Er hielt fest: „Folglich ist, soweit die Vertragsstaaten der Menschenrechtsverträge verpflichtet sind, den effektiven Genuss solcher Rechte zu gewährleisten, schwer ersichtlich, wie diese Verpflichtungen erfüllt werden können, ohne zugleich den Schutz des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt als Menschenrecht sicherzustellen. Das Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt ist daher dem Genuss anderer Menschenrechte inhärent“ (GA, § 393; eigene Übersetzung).

Zusammenfassend befand der Gerichtshof in Bezug auf die erste Frage einstimmig, dass die Klima- und Menschenrechtsverträge sowie das Völkergewohnheitsrecht den Staaten Klimaschutzpflichten auferlegen, Klimaschäden zu vermeiden, zu kooperieren und mit gebotener Sorgfalt zu handeln. Als Antwort auf die zweite Frage hielt der Gerichtshof fest, dass Verstöße gegen diese Pflichten völkerrechtswidrige Handlungen darstellen, deren Folgen von Unterlassung bis hin zu Wiederherstellung oder Schadenersatz reichen können (vgl. GA, § 457).

Die Kritik aus eigenen Reihen des Gerichtshofes bemängelte den übermäßig formalistischen Ansatz und das Fehlen konkreter Antworten (Judge Yusuf) sowie die mangelnde Anerkennung der unterschiedlichen Verantwortlichkeiten von Industrie- und Entwicklungsstaaten (Vice-President Sebutinde). Der Gerichtshof habe zudem den normativen Status des Rechts auf saubere Umwelt nicht ausreichend klargestellt; seine Nennung fehle in den Schlussfolgerungen und es bliebe unklar, ob das Recht auf saubere Umwelt Teil des Völkergewohnheitsrecht sei (Judge Bhandari). Kritisiert wurde zudem, dass Klimaschäden aus bewaffneten Konflikten unberücksichtigt blieben (Judge Cleveland). Auch die Analyse der Non-Refoulement-Verpflichtung sei unvollständig, weil Staaten verpflichtet seien, positive Maßnahmen zu ergreifen, indem sie individuelle Risikobewertungen vornehmen und den Schutzsuchenden befristete Aufenthaltsgenehmigungen gewähren (Judge Aurescu).

Welche Folgen könnte das Klimagutachten für den Flüchtlingsschutz haben?

Im Allgemeinen sendet der Gerichtshof ein wichtiges Signal für den Klimaschutz (s. so auch hier). Seine völkerrechtliche Auslegung dürfte von Staaten, die die Rechtsstaatlichkeit hochhalten, nicht unbeachtet bleiben. Österreich vertrat kurz zuvor im Klimaseniorinnenverfahren vor dem EGMR die Auffassung, dass weder die EMRK noch das Übereinkommen von Paris oder das Völkergewohnheitsrecht Raum für ein Menschenrecht auf eine saubere Umwelt bieten (§ 366).

Im Besonderen auf das Asylrecht oder generell Migration bezogen, bleibt das Gutachten aber ohne neue Impulse. Dafür lassen sich zwei Gründe anführen:

Der erste Grund liegt darin, dass der Gerichtshof lediglich auf die Non-Refoulement-Verpflichtung verweist, ohne diese näher auszuführen – ein Prinzip, welches seit Jahrhunderten breit diskutiert und etabliert ist (vgl. bereits Kant, Zum ewigen Frieden, Art.  3). In Österreich werden negative Umwelteinwirkungen wie Dürren im Rahmen der Gesamtbeurteilung des subsidiären Schutzstatus berücksichtigt bzw. können im Einzelfall zur Unzulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Art. 2 und 3 EMRK führen (s. Ammer, s. z.B. VfGH 5.10.2023, E 1000/2023; VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006). Wie weit die Anerkennung eines „Klimaflüchtlings“ in der Ferne liegt, zeigt sich sowohl am Schweigen des IGH-Klimagutachtens, welches Flüchtlinge nicht erwähnt, als auch am Klimaseniorinnenurteil, welches generell bei Klimafragen die Schwelle für die Zuerkennung der Beschwerdelegitimation vor dem EGMR als „besonders hoch“ erachtet (ECHR, § 527). Unabhängig davon, dass das Gutachten insgesamt keine neuen Impulse in Bezug auf Fluchtbewegungen aufgrund negativer Umwelteinwirkungen bietet, obwohl hierfür in Praxis und Wissenschaft Lösungsansätze bestehen (vgl. McAdam; UNHCR, § 5), damit in Verbindung stehend vernachlässigt es den Umstand, dass bestimmte Personen gegenüber negativen Umwelteinwirkungen wesentlich vulnerabler sind als andere.

Der zweite Grund liegt also darin, dass der Gerichtshof die Klimakrise nicht als eine Ungleichheitenkrise versteht, obwohl gezeigt wurde, dass erhebliche Unterschiede sowohl zwischen Staaten als auch Individuen bestehen (Odermatt). So verursachten Privatjets im Jahr 2023 mehr Treibhausgasemissionen als alle Flüge vom Flughafen Heathrow zusammen (ICCT). Gleichzeitig tragen Staaten, die selber nur geringe Emissionen verursachen, ungleich große Lasten der Klimafolgen und der klimabedingten Migration (No Escape II, UNHCR, S 6).

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass klimabezogene Vorbringen im Rahmen des Asylrechts nicht isoliert, sondern in Wechselwirkung mit anderen Vertreibungsfaktoren, wie etwa politischen und religiösen Spannungen sowie mit ihren, beispielsweise aufgrund des Geschlechts oder des Alters, variierenden sozioökonomischen Auswirkungen stehen und eine sorgfältige Einzelfallprüfung verlangen, ohne dass es hierbei einer Erweiterung des bestehenden Asylrechts bedarf, aber zugleich den Herausforderungen der Zeit Rechnung getragen wird.


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