19. Juli 2024 von Blog Asyl in Rechtsprechung
Die Flüchtlingsanerkennung durch einen EU–Mitgliedstaat entfaltet für andere Mitgliedstaaten Bindungswirkung und darf durch eine Auslieferung nicht faktisch übergangen werden. Erst nach einem Informationsaustausch der beiden Mitgliedstaaten, einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus und einer Überprüfung, dass im Fall der Auslieferung kein ernsthaftes Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht wäre die Auslieferung zulässig.