Harald A. Jahn
3. Oktober 2025 von Blog Asyl in Rechtsprechung
Eine Einziehung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst in die syrische Armee unter der Führung des ehemaligen Assad-Regimes ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, da dieses vor rund fünf Monaten gestürzt wurde und die Heimatregion des Beschwerdeführers sowie die überwiegenden Teile Syriens und damit auch die Rückwege in seine Heimatregion nunmehr unter der Kontrolle der Kräfte der syrischen Übergangsregierung stehen. […] Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann damit in einer Gesamtbetrachtung ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.