Harald A. Jahn
15. Juli 2024 von Blog Asyl in Rechtsprechung
Nach der Überzeugung des BVwG könnte die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach China keine öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Im Falle der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder gar im Falle des Versuches, andere von ihrer religiösen Anschauung überzeugen zu wollen, würde sich die Beschwerdeführerin der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen.