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VfGH 16.12.2021, E 1999/2021: Zur Volksgruppe der Rohingya

3. Februar 2022 in Rechtsprechung
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Der VfGH hat sich im Jahr 2021 wiederholt mit (aus Bangladesch stammenden) Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya auseinandergesetzt.

Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2021, E 3215/2020, hat der Gerichtshof eine – vollinhaltlich negative – Entscheidung des BVwG wegen Willkür kassiert, weil das BVwG es unterlassen hatte, sich mit den Länderberichten zur Situation von (aus Myanmar geflüchteten) Angehörigen der Rohingya sowie ihrer in Bangladesch geborenen Kinder auseinanderzusetzen. Der VfGH trug dem BVwG auf, sich mit der Frage einer möglichen Gruppenverfolgung auseinanderzusetzen und hielt fest, dass sich das BVwG „im fortgesetzten Verfahren daher nicht nur mit der Frage zu befassen haben [wird], inwieweit dem Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung im Zusammenhang mit einer etwaigen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya droht, sondern auch, ob die Zugehörigkeit zur Volksgruppe für sich genommen bereits Asylrelevanz hat“.

Im fortgesetzten Verfahren wies das BVwG die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich ab, erkannte dem Beschwerdeführer aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Das BVwG stellte fest, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Rohingya angehört und „einer unmittelbaren Bedrohung bzw. Belästigung durch staatliche Autoritäten wegen seiner Zugehörigkeit zu den Rohingya ausgesetzt ist“. Daraus folgte für das BVwG, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, „im Entscheidungszeitpunkt ein ‚real risk‘ einer Verletzung seiner Rechte im Falle einer Rückführung in seinem Herkunftsstaat Bangladesch aufzuzeigen“. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, „in Bangladesch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Rohingyas einer – faktischen – Verfolgung durch die Mehrheitsbevölkerung bzw. durch Ignoranz der inländischen Behörden einer Verfolgung ausgesetzt zu sein“, könne vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht entgegengetreten werden.

Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2021, E 1999/2021, hob der VfGH auch diese Entscheidung des BVwG wegen Willkür auf. Begründend stellt der Gerichtshof klar, dass einer Person, deren Leben oder Freiheit von staatlichen Behörden wegen der Zugehörigkeit zu einer in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gruppe bedroht wird, als Flüchtling anzuerkennen und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Indem das BVwG den Beschwerdeführer, der nach den Feststellungen des BVwG wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya staatlicher Bedrohung ausgesetzt ist, nicht als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anerkannt (und den Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt) hat, hat es nach Ansicht des VfGH im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Rechtslage grob verkannt.

Bearbeiter: Dr. Johannes Schön


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