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BVwG: Überblick der jüngsten Rechtsprechung des BVwG zu § 35 AsylG

BVwG 10.02.2026, W144 2319876-1 ua.; BVwG 27.02.2026, W212 2321617-1/6E und BVwG 10.02.2026, W232 2320425-1


Die unterschiedlichen Entscheidungen des BVwG sollen einen Überblick über verschiedene aktuelle Fallkonstellationen zu Anträgen auf Einreise bei den Vertretungsbehörden ua. im Lichte der neuen Judikatur des VfGH geben.

BVwG 10.02.2026, W144 2319876-1:

Die Erstbeschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 14.03.2024 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus für sich und ihre Kinder (die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie darin aus, dass ihrem Ehemann, einem syrischen Staatsangehörigen, mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2024, W1722282580-1/12E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

Das BFA führte in einer Stellungnahme vom 29.01.2025 aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die BF1-BF5 nicht wahrscheinlich sei, weil hinsichtlich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, weshalb die Anträge der BF1-BF5 mit Bescheid der österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.03.2025 gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen wurden.

Dagegen erhobene Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 10.02.2026, W144 2319876-1/7E ua., gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG statt, behob die bekämpften Bescheide und verwies die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass gegen die Bezugsperson der BF1-BF5 unzweifelhaft ein Asylaberkennungsverfahren anhängig sei. Nach der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei dem BVwG im Beschwerdeverfahren ein über den Gesetzeswortlaut hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt worden, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen habe, dass sich das BVwG im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen worden sei, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werde und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliege“.

Angesichts des Zerfalls des vormaligen Regimes in Syrien und der Vertreibung Assads sei gerade in jenen Fällen, in denen die Bezugsperson, wie in casu, Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht habe, und deshalb als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht – im Sinne der Judikatur des VfGH – gesagt werden könne, dass nunmehr eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei.

Im konkreten Fall sei das Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson mit 24.01.2025 eingeleitet worden und sei seit über einem Jahr anhängig. Ein Abschluss dieses Verfahrens nehme aller Voraussicht nach noch mehrere Monate in Anspruch und sei ein tatsächliches konkretes Abschlussdatum nicht absehbar. Eine „zügige Verfahrensführung“ sei in den vorliegenden Fällen schon deshalb nicht gegeben, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt sei, und zudem auch kein zeitnaher Abschluss des Verfahrens absehbar sei.

Wenngleich nicht verkannt werde, dass bei Aberkennungsverfahren ein längerer Beobachtungszeitraum hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Lageänderung im Herkunftsstaat notwendig sei, habe das BVwG entsprechend der jüngsten Judikatur des VfGH zu beurteilen, ob derartige Aberkennungsverfahren von der Behörde zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer betrieben würden. Dieses Spannungsverhältnis der unterschiedlichen Anforderungen könne nur dadurch aufgelöst werden, dass das BFA Aberkennungsverfahren bezüglich eines Schutzstatus erst dann einleite, wenn eine entsprechende, tragfähige Sachverhaltsgrundlage in Bezug auf die geänderten Verhältnisse und ihrer Nachhaltigkeit im Herkunftsstaat vorliege.

Im konkreten Fall sei innerhalb eines Jahres nach Einleitung des Aberkennungsverfahren kein weiterer, etwa individueller Verfahrensschritt gesetzt worden, weshalb das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson der BF nicht „zügig“ durchgeführt worden sei. Eine Abweisung der Beschwerde komme daher nicht in Betracht.

Sollten die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen gegeben seien (tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der BF1-BF zur Bezugsperson) – worüber seitens der belangten Behörde keinerlei Feststellungen getroffen worden seien – wären die beantragten Einreisetitel zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht weise in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (§ 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es gehe nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals – und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort – festzustellen seien, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht komme.

Der vorliegende Sachverhalt sei daher derart mangelhaft, dass die Verfahren zur Erlassung neuer Entscheidungen an die ÖB zurückzuverweisen seien.

 

BVwG 27.02.2026, W212 2321617-1/6E:

Die Erstbeschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 29.01.2024 beim österreichischen Generalkonsulat für sich und ihre Kinder (die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie darin aus, dass ihrem Ehemann, einem syrischen Staatsangehörigen, in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

Das BFA führte in einer Stellungnahme vom 27.02.2025 aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die BF1-BF6 nicht wahrscheinlich sei, weil hinsichtlich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, weshalb die Anträge der BF1-BF6 mit Bescheiden des Generalkonsulats Istanbul vom 29.04.2025 gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen wurden.

Dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 27.02.2026, W212 2321617-1/6E ua., als unbegründet ab.

Das Bundesverwaltungsgericht verwies auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025 ua., E 1211/2025 ua.) und führte aus, dass der Bezugsperson mit Bescheid vom 10.05.2025 der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden sei, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Dieser Bescheid sei am 11.06.2025 in Rechtskraft erwachsen.

In casu habe die belangte Behörde hinsichtlich der betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA zu Recht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen würden.

 

BVwG 10.02.2026, W232 2320425-1/4E:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, ist der minderjährige und leibliche Sohn der Bezugsperson, der mit Erkenntnis des BVwG vom 17.01.2022 der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 AylG 2005 (abgeleitet von der leiblichen Tochter) zuerkannt wurde.

Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 13.05.2022 einen Antrag gemäß § 46 NAG bei der österreichischen Botschaft Nairobi. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte für diesen am 10.08.2022 einen Antrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG bei der österreichischen Botschaft Addis Abeba.

Nachdem die Bezugsperson seit 12.07.2024 im Bundesgebiet über keine aufrechte Meldeadresse mehr verfügte und sich nicht mehr in Österreich aufhält, änderte das BFA ihre zunächst positive Wahrscheinlichkeit hinsichtlich ihrer Schutzerteilung dahingehend, dass diese nicht mehr wahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer könne das Familienleben mit seiner Bezugsperson in Äthiopien fortsetzen, wo sich dieser nunmehr aufhalte, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 13.03.2025 abgewiesen wurden.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.02.2026, W232 2320425-1, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG statt und behob den bekämpften Bescheid.

Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, es verkenne nicht, dass sich die Bezugsperson des Beschwerdeführers nicht mehr in Österreich aufhalte. Eine Abweisung erweise sich jedoch vor dem Hintergrund, dass sich der 11-jährige Beschwerdeführer nunmehr ohne seine beiden Elternteile in Äthiopien aufhalte – seine Mutter sei mittlerweile in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte aufhältig – als verfehlt. Einem gemeinsamen Familienleben sowohl im Herkunftsstaat als auch in Äthiopien stünden in Anbetracht des unbekannten Aufenthaltes des Vaters des Beschwerdeführers sowie des aufgrund der pflegebedürften Schwester des Beschwerdeführers notwendigen Aufenthaltes der Mutter des Beschwerdeführers in Österreich unüberwindbare Hindernisse entgegnen.

Es liege ein besonderer Einzelfall vor, der einer Abweisung des gegenständlichen Antrages unter Berücksichtigung des Kindeswohls des Beschwerdeführers und seinem Familienleben gemäß Art. 8 EMRK (zur Mutter) entgegenstehe. Der Beschwerdeführer könne das Familienleben zwar nach Erteilung des gegenständlich beantragten Visums nicht mit der im Antrag genannten Bezugsperson wiederaufnehmen, jedoch mit seiner Mutter, die Äthiopien verließ, um dem Gesundheitszustand der schwer beeinträchtigten Tochter bzw. der in Äthiopien diesbezüglich mangelnden Gesundheitsversorgung Rechnung zu tragen. Dass die Berücksichtigung eines gemäß Art. 8 EMRK vorliegenden Familienlebens im Einzelfall dazu führen könne, dass ein Einreisetitel erteilt werden kann, obwohl ein Antragsteller nicht als Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG 2005 anzusehen ist, wurde vom Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt judiziert (vgl. VfGH 11.06.2018, E3362/2017 ua; 23.11.2025 E1510/2015 ua; 06.06.2014, B369/2013).

Die Erteilung des beantragten Visums sei im vorliegenden Fall daher gemäß Art. 8 EMRK geboten. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Mutter des Beschwerdeführers straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre.

Die Österreichische Botschaft Addis Abeba werde dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren den begehrten Einreisetitel zu erteilen haben.

 

Bearbeitet von: Mag.a Yasmin Ponesch


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