Harald A. Jahn
27. Juli 2026 von Blog Asyl in Rechtsprechung
Das BVwG gelangt daher zur Ansicht, dass die von der minderjährigen Beschwerdeführerin begangenen Verbrechen – jedes für sich genommen, da eine kumulierende Betrachtung ausscheidet – nicht den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweisen; die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ iSd [Anm: vormaligen] § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist fallgegenständlich (gerade) nicht erreicht.