BVwG: Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung im konkreten Fall kein Asylausschlussgrund
BVwG 10.06.2026, W295 2291859-1/75E
BVwG 10.06.2026, W295 2291859-1/75E
Das BVwG gelangt daher zur Ansicht, dass die von der minderjährigen Beschwerdeführerin begangenen Verbrechen – jedes für sich genommen, da eine kumulierende Betrachtung ausscheidet – nicht den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweisen; die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ iSd [Anm: vormaligen] § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist fallgegenständlich (gerade) nicht erreicht.
Die im Entscheidungszeitpunt 16-jährige Beschwerdeführerin stellte am 08.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.03.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt.
Einer gegen die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.06.2026, W295 2291859-1/75E, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt sowie gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Das BVwG stellte fest, die Beschwerdeführerin, eine Kurdin, stamme aus einem Dorf südwestlich von Kobane in der Provinz Aleppo, das sich unter Kontrolle der SDF befinde. Der Beschwerdeführerin drohe im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat als alleinstehendes minderjähriges Mädchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Gewalt, wobei diese Gefährdung durch ihren in Österreich geprägten Lebensstil und ihre verinnerlichten Wertvorstellungen weiter verstärkt werde. So seien mindestens zwei ältere Schwestern bereits im Alter von 16 Jahren verheiratet bzw. sei die Beschwerdeführerin im Kindesalter Zeugin eines Ehrenmordes an ihrer Cousine geworden. In Österreich drohe der Beschwerdeführerin ehrbezogene Gewalt und massive Kontrollausübung durch ihre Brüder.
Die Beschwerdeführerin sei mehrfach straffällig geworden, zuletzt sei sie wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, da sie ihr Opfer als Mittäterin mit ihrer minderjährigen Bekannten mit einem Messer verletzt habe, während ihr minderjähriger Freund versuchte habe, das Opfer durch Messerstiche zu töten.
Die Beschwerdeführerin habe in durch Alkohol und Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand in einem Park ihren minderjährigen Freund und eine minderjährige Bekannte mit Messern im Streit mit einem 37-jährigen Mann vorgefunden, woraufhin sie sich an dem Raufhandel beteiligt habe. Das Opfer habe eine bis in die Muskulatur verlaufende Stichverletzung an der linken Brustkorbhälfte und mehrere Schnittverletzungen am linken und rechten Handrücken, am Knie und am Unterschenkel erlitten.
Diese Feststellungen stützte das BVwG auf umfassende beweiswürdigende Erwägungen, wie etwa die eigenen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin bzw. den von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck, einen sozialpädagogischen Bericht bzw. eine sozialpädagogische Stellungnahme, das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, die Einsicht in die „Syria Live Map“ sowie die im Akt einliegenden Strafurteile.
In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das BVwG einleitend fest, gegenständlich liege der Ausschlussgrund des [Anm: vormaligen] § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 nicht vor. In diesem Zusammenhang berücksichtigte das BVwG insbesondere den hohen Altersunterschied bzw. die körperliche Unterlegenheit der minderjährigen Täter gegenüber dem Opfer sowie den Umstand, dass die Tat unter Alkohol- und Drogeneinfluss begangen bzw. weder geplant noch gezielt vorbereitet worden sei und sich aus dem Opferprofil keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder sonstige Umstände ergeben würden, welche die Schwere der Tat zusätzlich erhöhen würden. Der Vorfall stelle sich nicht als einseitiges Vorgehen gegen eine schutzlose Person, sondern als eskalierter Raufhandel im Zuge einer wechselseitigen Auseinandersetzung dar. Schließlich sei zu Gunsten der Beschwerdeführerin ihr Nachtatverhalten zu berücksichtigen – demnach habe sie ein Geständnis abgelegt, sich aus eigenem Antrieb der Polizei gestellt und auch vor dem BVwG Schuldeinsicht, Unrechtsbewusstsein bzw. Verantwortungsübernahme gezeigt.
Unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände der konkreten Straftat sei vorliegend für das BVwG jener außerordentliche Schweregrad für ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd des [Anm: vormaligen] § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht erreicht, wie dies bei Straftaten gegeben sei, die die gesellschaftliche Rechtsordnung am stärksten beeinträchtigen würden (Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel oder bewaffneter Raub). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass über die minderjährige Beschwerdeführerin für diese Tat mit drei Jahren eine Freiheitsstrafe verhängt worden sei, die im unteren Drittel der Strafdrohung von bis zu 10 Jahren angesiedelt sei.
Anschließend führte das BVwG aus, die der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohenden Handlungen würden ihrer Art und Schwere nach grundsätzlich die für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten erforderliche Schwere erreichen, was auch im Einklang mit der aktuellen EUAA Country Guidance bzw. der Einschätzung des UNHCR zu Syrien stehe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Abs. 1 lit. a iVm Art. 9 Abs. 2 lit. a und lit. f StatusRL drohen würden.
Den Konnex zu einem Verfolgungsgrund begründete das BVwG mit dem Umstand, dass alleinstehende minderjährige Mädchen in Syrien ohne verfügbaren männlichen familiären Schutz die Voraussetzungen einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 10 Abs. 1 lit. d StatusRL erfüllen würden:
Das weibliche Geschlecht sowie die Stellung als alleinstehende Minderjährige ohne verfügbaren männlichen familiären Schutz würden an Merkmale anknüpfen, die der Beschwerdeführerin nicht oder jedenfalls nicht zumutbar abverlangt werden könnten. Darüber hinaus ergebe sich aus den Feststellungen zur syrischen Gesellschaft, dass minderjährige Mädchen in einer solchen Lage nicht lediglich individuell gefährdet seien, sondern als von den gesellschaftlich erwarteten Schutz-, Abhängigkeits- und Rollenstrukturen abweichend wahrgenommen würden. Sie würden daher in Syrien eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen, weil sie aufgrund ihres Alters und des Fehlens eines tragfähigen männlichen Schutzes und ihrer damit verbundenen sozialen Stellung von einem maßgeblichen Teil der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würden.
Nach den Länderinformationen seien alleinstehende Frauen und Mädchen ohne männlichen familiären Rückhalt einem Risiko geschlechtsspezifischer Verfolgungen ausgesetzt, weil ihnen die in den maßgeblichen gesellschaftlichen Strukturen erwartete familiäre Einbindung und männliche Schutz- bzw. Kontrollinstanz fehle. Die drohenden Verfolgungshandlungen seien daher nicht gruppenbegründend, sondern Folge der gesellschaftlichen Zuschreibung und Behandlung dieser Personengruppe.
Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der minderjährigen alleinstehenden Mädchen ohne wirksame familiäre bzw. männliche Unterstützung in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe. Sie befinde sich daher aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftsstaates und sei im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, nach Syrien zurückzukehren.
Anm: Der dem ehemaligen § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 zugrunde liegende Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL entspricht Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO
Bearbeitet von: Dr. Moritz Hessenberger