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1. Juli 2025 von Prof. Dr. Constantin Hruschka in Beiträge
Umsetzung verboten? Vom Normwiederholungsverbot zum Normwiederholungsgebot
Die GEAS-Reform enthält in einer kleingedruckten Ausgabe über 500 Seiten Text. 10 der 11 neuen Rechtsakte sind dabei als Verordnungen eigentlich nicht umsetzungsbedürftig, da sie gemäß Art. 288 UAbs. 2 AEUV unmittelbare Wirkung haben. Nach dem Nationalen Implementierungsplan (NIP) vom Dezember 2024 sollen deswegen bisher auf den teilweise gleichlautenden Richtlinien beruhende Normen, etwa die Normen zur Schutzgewährung (§§ 3 – 4 AsylG) aus den deutschen Gesetzen und insbesondere dem Asylgesetz gestrichen werden. Zur Begründung führt der NIP an, diese Vorgehensweise ergebe sich (zwingend) aus dem unionsrechtlichen Verbot, „Vorschriften aus Verordnungen im nationalen Recht zu wiederholen (Wiederholungsverbot)“ (NIP S. 5).