Harald A. Jahn
13. Juli 2023 von Blog Asyl in Rechtsprechung
Aufgrund des Feststehens des fehlenden Zugangs zu medizinischer Versorgung besteht für den Beschwerdeführer ein reales Risiko, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in seinem Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.