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2. Dezember 2021 von Blog Asyl in Rechtsprechung
Die Voraussetzung nach § 80 Abs. 4 Z 4 FPG für die Aufrechterhaltung einer Schubhaft erfordert ein Verhalten des Fremden, das während der Anhaltung gesetzt wurde und das kausal für die nichterfolgte Abschiebung ist.