7. Juni 2022 von Blog Asyl in Rechtsprechung
Die im Dublin-Verfahren ergangene Zurückweisungsentscheidung ist mit dem Ablauf der Überstellungsfrist und dem deshalb „von Rechts wegen“ eingetretenen Zuständigkeitsübergang ohne Weiteres außer Kraft getreten. Sie steht der gebotenen Zulassung des Verfahrens über den wieder offenen Antrag auf internationalen Schutz und dessen inhaltlicher Prüfung nicht (mehr) entgegen.