Harald A. Jahn
23. Mai 2024 von Blog Asyl in Rechtsprechung
Dem etwa 2,5-jährigen Drittbeschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau (im besprochenen Erkenntnis als „Moldawien“ bezeichnet) im gesamten Staatsgebiet eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohen, da er ohne seine Eltern in die Republik Moldau zurückkehren müsste und deshalb Gefahr laufen würde, in einem Kinderheim aufzuwachsen und einem erhöhten Risiko von sexuellem Missbrauch, physischer und psychischer Gewalt, Verwahrlosung sowie Kinderarbeit ausgesetzt zu sein.