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BVwG: Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an ein moldauisches Kleinkind und dessen indische Eltern

BVwG 27.12.2023, W186 2248465-1/11E u.a.

 


Dem etwa 2,5-jährigen Drittbeschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau (im besprochenen Erkenntnis als „Moldawien“ bezeichnet) im gesamten Staatsgebiet eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohen, da er ohne seine Eltern in die Republik Moldau zurückkehren müsste und deshalb Gefahr laufen würde, in einem Kinderheim aufzuwachsen und einem erhöhten Risiko von sexuellem Missbrauch, physischer und psychischer Gewalt, Verwahrlosung sowie Kinderarbeit ausgesetzt zu sein.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, beide Staatsangehörige von Indien, und der minderjährige Drittbeschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Moldau, stellten am 07.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2021 wurden diese Anträge jeweils sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zudem wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt sowie eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt.

Einer gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2023, W186 2248465-1/11E u.a, teilweise stattgegeben und dem Drittbeschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau bzw. der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt.

Das BVwG stellte fest, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, jeweils Staatsangehörige von Indien, würden der Kaste der Rajput bzw. Odd angehören und seien strafrechtlich unbescholten. Der Drittbeschwerdeführer sei hingegen Staatsangehöriger der Republik Moldau.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien vor ihrer Ausreise keinen Bedrohungen durch ihre Familienangehörigen aufgrund ihrer Eheschließung ausgesetzt gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer wäre zwar im Falle einer Rückkehr nach Indien gesellschaftlichen Diskriminierungen, jedoch keinen individuellen, gegen seine Person gerichteten physischen Übergriffen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Kaste der Odd ausgesetzt.

Der Drittbeschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau Gefahr laufen, in einem Kinderheim aufzuwachsen und einem erhöhten Risiko von sexuellem Missbrauch, physischer und psychischer Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit ausgesetzt zu sein.

In seiner Beweiswürdigung hielt das BVwG hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Drittbeschwerdeführers fest, dass, zufolge einer näher angeführten Anfragebeantwortung, gem. Art. 11 Abs. 1 lit. c des moldauischen Staatsbürgerschaftsgesetzes u.a. ein Kind als Staatsangehöriger der Republik Moldau angesehen werde, das im Hoheitsgebiet der Republik Moldau als Kind von Eltern geboren werde, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates innehaben würden, unter der Bedingung, dass im Zeitpunkt der Geburt mindestens einer der Elternteile ein Aufenthaltsrecht besitze. Da die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im gesamten Verfahren gleichbleibend angegeben hätten, zum Zeitpunkt der Geburt des Drittbeschwerdeführers in der Republik Moldau im Besitz eines gültiges Studentenvisums gewesen zu sein, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Drittbeschwerdeführer über die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau verfüge. Einer weiteren Anfragebeantwortung sei zudem zu entnehmen, dass ein minderjähriges Kind mit ausländischer Staatsbürgerschaft und einem oder beiden Elternteilen mit indischer Staatsbürgerschaft berechtigt sei, sich als OCI-Karteninhaber zu registrieren, um anschließend die indische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Daraus folge, dass der Drittbeschwerdeführer allein durch die Abstammung von zwei indischen Staatsbürgern noch nicht automatisch über die indische Staatsbürgerschaft verfüge. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer müssten daher den Drittbeschwerdeführer als OCI-Karteninhaber registrieren, damit dieser in weiterer Folge die indische Staatsbürgerschaft erlangen könne. Da die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer dies jedoch vehement ablehnen würden, sei davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ausschließlich über die moldauische und nicht zusätzlich auch über die indische Staatsbürgerschaft verfüge.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten zudem aufgrund ihrer in zentralen Punkten widersprüchlichen, unplausiblen und teilweile nicht mit den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen im Einklang stehenden Angaben keine Bedrohungen durch ihre Familienangehörigen aufgrund ihrer Eheschließung glaubhaft machen können. Sie seien nicht in der Lage gewesen, eine auch nur annähernd konsistente Bedrohungssituation zu schildern.

Die Feststellungen hinsichtlich einer möglichen Rückkehr des Zweitbeschwerdeführers bzw. des Drittbeschwerdeführers nach Indien bzw. in die Republik Moldau würden sich aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen ergeben. In diesem Zusammenhang sei zudem explizit darauf hinzuweisen, dass lediglich der Drittbeschwerdeführer über die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau verfüge, weshalb ihn die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau mangels eines gültigen Aufenthaltstitels nicht begleiten könnten.

In der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten aus, es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass die Diskriminierungen der Odd die Schwelle des notstandsfesten Art. 2 bzw. Art 3 EMRK erreichen bzw. jene Diskriminierungen in einer Kumulierung von Maßnahmen bestehen würden, sodass eine Person in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie beschriebenen Weise betroffen wäre.

Der Drittbeschwerdeführer wäre zwar im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 lit. a und f Statusrichtlinie ausgesetzt, jedoch würden diese in keinem Zusammenhang mit den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK normierten Gründen stehen. Insbesondere sei das Kriterium der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der in einem Kinderheim aufwachsenden Kinder nicht erfüllt, da einerseits der Umstand, dass der Drittbeschwerdeführer in einem Kinderheim aufwachsen würde, nicht unveränderbar sei. Andererseits sei den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass in einem Kinderheim aufwachsende Kinder in der Republik Moldau insoweit eine deutlich abgegrenzte Identität hätten, als sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würden.

Die Beurteilung der Frage, ob der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien asylrelevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, sei hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr nur in Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen sei.

Dem Drittbeschwerdeführer sei jedoch gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau zuzuerkennen, da ihm aufgrund der zuvor aufgezeigten Umstände im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau im gesamten Staatsgebiet eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohen würde.

Da die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer als Eltern des Drittbeschwerdeführers als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu qualifizieren seien, dem Drittbeschwerdeführer mit dieser Entscheidung der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und dementsprechend auch kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei, die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer nicht straffällig geworden seien und ihnen darüber hinaus nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, sei ihnen gem. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG 2005 jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuzuerkennen.

Bearbeitet von: Mag. Moritz Hessenberger


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