VwGH: Ist der Asylwerber tatsächlich homosexuell?
6. September 2021 in
Rechtsprechung
0 Kommentare
6. September 2021 in
Rechtsprechung
0 Kommentare
Von der schwierigen Beweiswürdigung bei Fluchtvorbringen zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung
„In der Praxis ohne heteronormatives und stereotypes Alltagswissen zu arbeiten, ist eine Herausforderung“, schreibt Petra Sußner in ihrem Werk „Flucht-Geschlecht-Sexualität“ (2020), dem eine preisgekrönte Dissertation zugrunde liegt.
Geradezu ein „Musterbeispiel“ für diese Problematik ist das soeben ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. August 2021, Ra 2021/18/0024:
Die Rechtsvertretung eines irakischen Asylwerbers erstattete erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen, der Mandant sei homosexuell und würde deshalb bei Rückkehr in den Irak verfolgt werden. Das späte Vorbringen erklärte der Asylwerber in der mündlichen Verhandlung ausführlich mit seiner Scham und seiner Skepsis, sich vor dem irakischen Dolmetscher, den er nicht gekannt habe, früher zu „outen“. Und trotzdem fand er beim einvernehmenden Richter kein Verständnis. Dieser meinte, der nachträglich behaupteten Homosexualität sei jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen. Wenn er in ein fremdes Land käme und dort um Asyl ansuchte, würde er alle in Betracht kommenden Gründe sofort angeben.
Diese Einschätzung hielt vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht Stand. Die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts fuße zentral auf der Überlegung, dass der Asylwerber das Vorbringen zur Homosexualität nicht schon bei erster Gelegenheit erstattet habe. Dies stehe nicht zuletzt im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 2. Dezember 2014, Rechtssache A., B., C., (C‑148/13 bis C‑150/13): Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei.
Nichts Anderes vertritt im Übrigen auch der UNHCR in seinen Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 9.: Diskriminierung, Hass und Gewalt in all ihren Formen könnten den Antragstellenden die Begründung ihres Antrags (mit ihrer sexuellen Orientierung) erschweren. Manche seien vielleicht tief von Schamgefühlen oder internalisierter Homophobie und Trauma betroffen. Wenn sich jemand im Verfahren vor oder in frühen Phasen der Anhörung nicht zu seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität bekenne, so sollte dies im Allgemeinen nicht nachteilig beurteilt werden.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes greift vor allem diese Themen auf. Es gibt die Einvernahme des Asylwerbers durch den Richter im Wortlaut wieder und veranschaulicht so das Gemeinte deutlich. Auch andere Aspekte der Beweiswürdigung (wie etwa das Behandeln von stereotypen Vorstellungen von Homosexualität, hier jedoch mit der Besonderheit, dass diese Vorstellungen vom Asylwerber selbst geäußert werden), werden vom Höchstgericht behandelt: Der EuGH habe den Asylbehörden auferlegt, keine Befragungen durchzuführen, die allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexualität beruhten, und keine Beweise wie etwa „Tests“ zum Nachweis der Homosexualität zu akzeptieren. Aus der Bereitschaft des Asylwerbers zu derartigen Beweisaufnahmen aber auf dessen Unglaubwürdigkeit zu schließen, finde in den rechtlichen Vorgaben des EuGH keine Deckung.
Bearbeitet von: Mag.ª Stefanie Haller, BA