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VfGH zum Familiennachzug bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gegenüber der Bezugsperson: Art. 8 EMRK erfordert eigenständige Prüfung von Begründetheit und Dauer des Aberkennungsverfahrens durch das BVwG


Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E 1211/2025 ua, hat der VfGH mit § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 jene Bestimmung näher ausgelegt, nach deren Wortlaut bereits die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gegenüber einer in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson einem Familiennachzug jedenfalls entgegensteht. Nach Ansicht des VfGH gebietet Art. 8 EMRK, dass das BVwG im Einreiseverfahren die Gründe für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens sowie dessen voraussichtliche Dauer in den Blick nimmt.

Zum Sachverhalt

Dem Verfahren liegt die Beschwerde einer syrischen Frau und ihrer beiden minderjährigen Kinder zugrunde, die bei der Österreichischen Botschaft Amman (Jordanien) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 stellten, die sie damit begründeten, dass dem Ehemann bzw. Vater in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Gestützt auf eine negative Mitteilung des BFA wies die Vertretungsbehörde den Antrag ab und führte aus, dass eine Statuszuerkennung (u.a. wegen der verspäteten Antragstellung) nicht wahrscheinlich sei. Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde in der Folge gestützt auf § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. In der dagegen an den VfGH erhobenen Beschwerde wurden insb. Normbedenken gegen § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 erhoben. Begründend wurde u.a. vorgebracht, dass das BVwG in verfassungswidriger Weise von der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson ausgegangen sei, obwohl kein verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen worden sei. Zudem habe sich das BVwG nicht mit der Rechtmäßigkeit der Einleitung des vom BFA parallel geführten Aberkennungsverfahrens auseinandergesetzt.

Zur Rechtslage

Die Familienzusammenführung ist in den §§ 34 und 35 AsylG 2005 einerseits und in § 46 NAG andererseits geregelt. Die innerstaatlichen Regelungen sind verfassungsrechtlich (durch Art. 8 EMRK) und unionsrechtlich (durch die FamilienzusammenführungsRL) determiniert. Der doppelt gebundene österreichische Gesetzgeber hat beim asylspezifischen Familiennachzug die unionsrechtlichen Vorgaben insoweit übererfüllt, als nachziehenden Familienangehörigen nach den §§ 34 und 35 AsylG 2005 im Rahmen eines Familienverfahrens grundsätzlich derselbe Schutzstatus wie der bereits schutzberechtigten Bezugsperson zu erteilen ist. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass gegen die asylberechtigte Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).

Im Ausland befindliche Familienangehörigen können nach § 35 AsylG 2005 zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz im Inland einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer Vertretungsbehörde stellen. Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das BFA mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich ist. Während die Vertretungsbehörde an die Prognosemitteilung des BFA gebunden ist, kommt dem BVwG nach der Rechtsprechung von VfGH und VwGH bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Schutzgewährung sowie der gesetzlichen (§ 35 Abs. 4 AsylG 2005) und grundrechtlichen (Art. 8 EMRK) Voraussetzungen der Familienzusammenführung volle Kognitionsbefugnis zu.

Im Beschwerdefall vertrat das BVwG die Rechtsansicht, dass seine Prüfungskompetenz auf die Frage der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens beschränkt sei. Dies vor dem Hintergrund, dass der Fortbestand des Schutzstatus der Bezugsperson weder Gegenstand noch Vorfrage des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens über die Abweisung der Einreiseanträge der Familienangehörigen bildete.

Zur verfassungskonformen Interpretation

Der VfGH hält in seinem Erkenntnis fest, dass eine solche Auslegung grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Anforderungen widerspricht. Er weist einleitend darauf hin, dass im Aussetzen des Familiennachzuges während eines laufenden Aberkennungsverfahrens zwar grundsätzlich ein legitimes öffentliche Interesse erblickt werden kann. Wird Familienangehörigen die Einreise verweigert, müssen diese ihr Recht auf Wahrung der Familieneinheit nach Ansicht des VfGH jedoch in einem flexiblen, raschen und wirksamen Verfahren geltend machen können. Dies leitet der VfGH aus Art. 8 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR ab. Stellt das BVwG tatbestandsmäßig und ohne eigene Ermittlungen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ab, ist diese mit den genannten Garantien nicht vereinbar. Denn dann würden die Einreisewilligen für die Dauer des Aberkennungsverfahrens, in dem weder Säumnisschutz noch spezifische Entscheidungsfristen bestehen, einseitig mit allen Folgen einer rechtswidrigen Einleitung belastet werden.

Vor diesem Hintergrund hat der VfGH eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen und dem BVwG im Wesentlichen zwei Pflichten auferlegt: Einerseits muss es im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens eigenständig prüfen, ob die Einleitung willkürlich erfolgt ist, weil eine Aberkennung „nicht einmal wahrscheinlich ist“. Es darf sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Andererseits muss es sich vergewissern, dass das Aberkennungsverfahren vom BFA zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird. Dadurch soll im Lichte von Art. 8 EMRK eine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung hintangehalten werden (vgl. auch VfGH 18.12.2025, E 1944/2025 ua).

Das BVwG hat im Beweisverfahren sohin jene Gründe zu erheben, die die Behörde zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens veranlasst haben. Zudem hat es eine Prognose dahingehend zu treffen, ob das behördliche Verfahren zeitnah, dh in einer aus grundrechtlicher Perspektive vertretbaren Dauer, abgeschlossen sein wird. Diese Auslegung trägt der engen Verzahnung von Aberkennungs- und Einreiseverfahren Rechnung. Mit dieser Entscheidung hat der der VfGH zudem die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein muss, verneint (vgl. dazu die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu VfGH 5.12.2025, E 2287/2025).

Bearbeiter: Dr. Johannes Schön


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