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18. August 2026 von Mag.ª Lilian Hagenlocher in Beiträge
Der Ausschluss vom Anspruch auf Familienbeihilfe von Personengruppen im Grundversorgungsbezug betrifft insbesondere Menschen mit Vertriebenen-Status aus der Ukraine, Personen mit Aufenthaltsberechtigung (Plus) nach dem Asylgesetz sowie Personen mit subsidiärem Schutzstatus. Dass gerade Kinder mit diesen Aufenthaltstiteln um die wichtigste österreichische Unterstützungsleistung für Familien umfallen, erscheint sachlich nicht gerechtfertigt und in Hinblick auf Personen mit subsidiärem Schutzstatus unionsrechtswidrig.