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15. April 2026 von Mag.a Verena Kiesling in Beiträge
Wenn eine große Reform ansteht, bringt sie selten nur geringfügige Anpassungen mit sich – sie kann ganze Bereiche auf den Kopf stellen. Kann, wohlgemerkt. Denn manchmal treten Regelungen, die sich von der Vorgängerbestimmung dem Wortlaut nach deutlich unterscheiden, nach einem längeren Gesetzgebungsprozess in Kraft, bringen in der Praxis dann aber kaum Neuerungen. Hingegen zeigt sich nicht jede Veränderung offen und klar im Wortlaut, sondern ist erst bei genauerer Betrachtung, Anwendung oder Auslegung durch die nationalen Höchstgerichte oder den EuGH ersichtlich. Im folgenden Beitrag wird mit Art 18 Verfahrensverordnung (folgend VerfahrensVO) die Regelung zum Umfang der Rechtsauskunft und der Rechtsberatung und -vertretung näher beleuchtet, bei der die Auswirkungen der Neugestaltung noch nicht abschließend absehbar sind.