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Zwischen Zugang und Verweigerung: Rechtsauskunft nach Art 18 VerfahrensVO – Unklarheiten der Informationszurückhaltung

15. April 2026 in Beiträge
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Tags: GEAS, Pakt, Rechtsauskunft, VerfahrensRL, VerfahrensVO

Mag.a Verena Kiesling

Mag. Verena Kiesling war mehrere Jahre als juristische Mitarbeiterin am Bundesverwaltungsgericht im Asyl und Fremdenwesen tätig; unter anderem arbeitete sie in der Koordination Fremdenwesen und Asyl. Aktuell ist sie stellvertretende Leiterin der Abteilung Präsidialbüro – Recht und Strategie sowie Leiterin des Referats Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement sowie strategische Vernetzung mit anderen Institutionen am Bundesverwaltungsgericht.


Wenn eine große Reform ansteht, bringt sie selten nur geringfügige Anpassungen mit sich – sie kann ganze Bereiche auf den Kopf stellen. Kann, wohlgemerkt. Denn manchmal treten Regelungen, die sich von der Vorgängerbestimmung dem Wortlaut nach deutlich unterscheiden, nach einem längeren Gesetzgebungsprozess in Kraft, bringen in der Praxis dann aber kaum Neuerungen. Hingegen zeigt sich nicht jede Veränderung offen und klar im Wortlaut, sondern ist erst bei genauerer Betrachtung, Anwendung oder Auslegung durch die nationalen Höchstgerichte oder den EuGH ersichtlich. Im folgenden Beitrag wird mit Art 18 Verfahrensverordnung (folgend VerfahrensVO) die Regelung zum Umfang der Rechtsauskunft und der Rechtsberatung und -vertretung näher beleuchtet, bei der die Auswirkungen der Neugestaltung noch nicht abschließend absehbar sind.

Anwendungsbereich

Vorauszuschicken ist, dass sich aus – dem unmittelbar anzuwendenden – Art 18 VerfahrensVO weder aus der Überschrift noch aus dem Inhalt ein Hinweis darauf ergibt, dass die entsprechende Regelung nur auf ein Verfahren vor der Asylbehörde anwendbar wäre. Er ist Teil des Abschnittes III „Bereitstellung von Rechtsauskunft und Rechtsberatung und Vertretung“. In einer systematischen Auslegung ist beachtlich, dass Art 16 und Art 17 VerfahrensVO in ihren Überschriften auf jeweils unterschiedliche Verfahren hinweisen. Aus diesen Überlegungen heraus ist daher davon auszugehen, dass Art 18 VerfahrensVO sowohl für Verfahren vor der Asylbehörde als auch für das Rechtsbehelfsverfahren gilt.

Unterschiede der/zwischen den Regelungen der VerfahrensRL und der VerfahrensVO

Auf einen ersten Blick unterscheiden sich die Regelungen der Verfahrensrichtlinie (folgend: VerfahrensRL) und der VerfahrensVO nicht maßgeblich. Erst bei genauerer Betrachtungsweise ergeben sich – möglicherweise – entscheidende Unterschiede.

So gewähren sowohl die VerfahrensRL als auch die VerfahrensVO dem:der Antragsteller:in Verteidigungsrechte ua dadurch, dass dem:der Rechtsberater:in, der:die den:die Antragsteller:in vertritt (dabei kann es sich im innerstaatlichen Zusammenhang entweder um einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsberater nach dem 2. Hauptstück des 2. Teils des BFA-VG handeln), Zugang zu den Informationen in den Akten gewährt wird. Aus beiden Rechtstexten ergibt sich aber auch die Möglichkeit, den Zugang zu Informationen nach nationalem Recht zu verweigern, wenn die Offenlegung von Informationen ua die nationale Sicherheit gefährdet. In der VerfahrensVO kommt nun zu den bisherigen Fällen, in denen der Zugang verwehrt werden kann, noch der Fall hinzu, dass dieser auch dann verwehrt werden kann, wenn die Informationen oder Quellen nach nationalem Recht als Verschlusssachen eingestuft sind.

Wird der Zugang beschränkt, zeigt Art 23 Abs 1 VerfahrensRL ein Verfahren auf, welches herangezogen werden kann, um die gewährten Verteidigungsrechte auch tatsächlich zu wahren. Durch die Entscheidung des EuGH C-159/21, GM gg Ungarn wurde bereits klargestellt, dass es sich bei diesem erwähnten Verfahren um eine Möglichkeit handelt, die Wahrung der Verteidigungsrechte aber auch anders sichergestellt werden kann.

Fraglich erschien in diesem Zusammenhang bisher, ob (der Zugang zu) Informationen in Akten auch (den Zugang zu) Informationen erhalten müssen (bzw muss), wie diese Informationen erhoben und erlangt wurden. Diesbezüglich stellte der EuGH mit seiner Entscheidung vom 29.01.2026, C-431/24, W gg Niederlande, klar, dass Informationen darüber, wie die Behörden Ermittlungen zur Prüfung der Begründetheit eines Antrages im Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen durchführen, unter den Begriff „Informationen in der Akte des Antragstellers […], auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird“ unter Art 23 Abs 1 VerfahrensRL fallen, wenn sie für die von diesem Gericht vorzunehmende Beurteilung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung relevant sein können, weshalb die internationalen Schutz beantragende Person und das zuständige Gericht Zugang zu diesen Informationen erhalten können müssen. Dies hat nach den in Art 23 Abs 1 Unterabs 2 Buchst a und b VerfahrensRL genannten Modalitäten zu erfolgen.

Der Wortlaut der VerfahrensVO gibt jedoch anderes als Art 23 Abs 1 VerfahrensRL her: Nach Art 18 Abs 2 Unterabs 2 VerfahrensVO „gewähren die Mitgliedstaaten einem Rechtsberater, […] der einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, Zugang zu Informationen“, um das Recht des Antragstellers auf Verteidigung zu wahren.

In Fällen, in denen entscheidungserhebliche Aktenbestandteile Verschlusssachen bilden bzw (staats-)sicherheitsrelevante Informationen von tragender Bedeutung sind, scheint der Unionsgesetzgeber mit der VerfahrensVO also den Zugang zu diesen Informationen für Rechtsberater:innen, die einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden, als zwingenden Bestandteil des Rechts auf Verteidigung des Antragstellers vorzusehen.

Antragsteller:in wird nicht von einem:einer sicherheitsüberprüften Rechtsberater:in vertreten

Damit scheint klar, dass nach der VerfahrensVO in Fällen, in denen ein:e sicherheitsüberprüfte:r Rechtsberater:in eine:n Antragsteller:in vertritt, dieser Einsicht in „geheime Informationen“ nehmen können muss – andere Konstellationen sind dadurch aber nicht geklärt. Art 18 VerfahrensVO enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wie mit „geheimen Informationen“ in einem Verfahren umzugehen ist, in denen der:die Rechtsberater:in – warum auch immer (Weigerung, Nichtbestehen, bloß noch nicht durchgeführt, etc) – nicht sicherheitsüberprüft ist. Die Rechtsfolgen bleiben daher offen. Denkbar wäre, dass die im Fall C-159/21, GM gg Ungarn ergangene Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen ist. Diese Frage wird aber nur der EuGH beantworten können. Sollte der EuGH seine Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage im Wesentlichen fortsetzen, wird es den Mitgliedstaaten obliegen, innerstaatlich konkrete Modalitäten festzulegen, wie die Achtung der Verteidigungsrechte gewahrt werden kann. Ob hier in Österreich ein genormtes Verfahren vom nationalen Gesetzgeber eingeführt wird, bleibt dann abzuwarten.

Sicherheits(über)prüfung

Überlegungen sind aber auch hinsichtlich der Sicherheitsprüfung anzustellen, zumal sich aus der VerfahrensVO nicht ergibt, was unter einer konkreten Sicherheitsprüfung zu verstehen ist und ob eine solche Sicherheitsprüfung nach nationalen oder unionsrechtlichen Regelungen zu erfolgen hat. Folgt man den bereits vorhandenen österreichischen Regelungen, wird davon auszugehen sein, dass eine nach Art 18 Abs 2 VerfahrensVO geforderte Sicherheitsprüfung eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff Sicherheitspolizeigesetz darstellen wird. Zu bedenken ist aber zusätzlich, dass sich – wenngleich in der Praxis wahrscheinlich nur in seltenen Einzelfällen – auch Informationen des Heeres-Nachrichtenamt im Akt befinden können. In solch einem Fall gilt zu klären, ob zu diesen Informationen Zugang gewährt werden muss, wenn der:die Rechtsberater:in einer Sicherheitsüberprüfung nach § 55 SPG unterzogen wurde oder ob iSd § 23 Abs 3 iVm § 1 Abs 7 Z 3 Militärbefugnisgesetz eine (zusätzliche) Verlässlichkeitsprüfung zu erfolgen hat.

Alle Rechtsberater:innen, die jemanden rechtlich vertreten, in dessen Fall entscheidungserhebliche Aktenbestandteile Verschlusssachen bilden bzw (staats-)sicherheitsrelevante Informationen von tragender Bedeutung sind, müssen einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden, um Zugang zu den geheimen Informationen zu erhalten. Interessant wird in diesem Zusammenhang nach einer konkreten Zeit sein, wie viele Sicherheitsüberprüfungen aufgrund dieser Bestimmung neu durchgeführt werden.

Relevanz eines Themas

Auch eine weitere Textpassage des Art 18 VerfahrensVO erregt Aufmerksamkeit. So wie bereits bisher in der VerfahrensRL findet sich auch im Art 18 Abs 2 lit b VerfahrensVO die Wendung „soweit die Information für die Prüfung des Antrags […] relevant sind“.

Wann eine Quelle/Information eine solche Relevanz erreicht, um sie unter diese Wendung zu subsumieren, und ob es möglich ist, die Quelle/Information selbst dadurch zu relativieren, indem man den Inhalt dieser Quelle/Informationen dem:der Rechtsberater:in in einer anderen Art und Weise zur Verfügung stellt, lässt sich aus der Bestimmung nicht ableiten und wird dies wohl im Einzelfall abzuwägen sein.

Zusammenfassend bleibt abzuwarten, ob sich in der Praxis tatsächlich Veränderungen im Bereich der Akteneinsicht einstellen werden und in welcher Form sich diese letztlich auf die Anwendung und Auslegung der Regelungen auswirken.


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