10. April 2024 von Blog Asyl in Rechtsprechung
Mit Urteil vom 29. Februar 2024, Rechtssache C-222/22, entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), das aus Anlass des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 gestellt wurde, demzufolge bei in einem Folgeantrag geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen „in der Regel“ kein Asyl zuerkannt werde, außer es handle sich um fortgesetzte Nachfluchtaktivitäten.