Recht und Wissenschaft in Österreich

BVwG: Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig – Afghanistan


Wie sich aus den Feststellungen zur derzeitigen Lage in Afghanistan ergibt, ist eine Möglichkeit zur tatsächlichen Abschiebung des Beschwerdeführers nicht realistisch, weshalb gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen war, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft schon aus diesem Grund nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer, ein junger, gesunder Staatsangehöriger Afghanistans stellte am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei ihm am 24.11.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Aufgrund seiner Straffälligkeit im Bundesgebiet erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer seinen Schutzstatus mit Bescheid vom 05.11.2019 ab und erließ u.a. eine Rückkehrentscheidung. Am 26.05.2021 erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers bei einer Polizeikontrolle. Mit Bescheid vom 27.05.2021 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer an.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.08.2021, W283 2245292-1/10E, statt, erklärte die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG seit 04.08.2021 für rechtswidrig und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass eine für 03.08.2021 in Kooperation mit Deutschland geplante Charterabschiebung nach Afghanistan nicht durchgeführt habe werden können, da von Afghanistan keine Landeerlaubnis erteilt worden sei. Seit 04.08.2021 sei eine Lageverschlechterung in Afghanistan evident. Die Taliban hätten am 12.08.2021 die Stadt Herat und am 14.08.2021 Mazar-e Sharif eingenommen. Am 15.08.2021 hätten die Taliban die Hauptstadt Kabul besetzt. Eine tatsächliche Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer sei derzeit nicht realistisch.

Rechtlich komme Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum stünde.

Wie sich aus den Feststellungen ergäbe, sei eine Möglichkeit zur tatsächlichen Abschiebung des Beschwerdeführers seit 04.08.2021 nicht absehbar oder realistisch, weshalb gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen gewesen sei, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft schon aus diesem Grund nicht vorliegen würden. Auch eine Möglichkeit zur tatsächlichen Abschiebung des Beschwerdeführers sei nicht realistisch, weshalb gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen war, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft schon aus diesem Grund nicht vorlagen.

Bearbeitet von: Mag.ª Yasmin Ponesch


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