Recht und Wissenschaft in Österreich

BVwG: Gewährung von subsidiärem Schutz – Afghanistan


Eine Rückkehr nach Afghanistan scheint aufgrund des derzeitigen innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes und des realen Risikos einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK nicht möglich. Auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist unter Zugrundelegung der aktuellen Länderinformationen nicht zumutbar.

Der Beschwerdeführer, ein junger, gesunder, afghanischer Staatsangehöriger aus der Stadt Kabul, stellte – nachdem er sich einige Jahre in Deutschland, Frankreich und dem Iran aufgehalten hatte – am 16.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.08.2021, W228 2241306-1/17E, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 ab. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe nicht glaubhaft seien.

Eine Rückkehr und Ansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Heimatstadt Kabul sei jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes angesichts der nunmehrigen Taliban-Herrschaft in ganz Afghanistan nicht möglich. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht zumutbar.

Afghanistan sei von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den aufständischen Taliban betroffen. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtere sich seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen im Frühjahr 2021 stetig. Es komme vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban. Mit 15.08.2021 sei die Hauptstadt Kabul an die Taliban gefallen. Im Zuge dessen habe auch der afghanische Präsident das Land verlassen und die Taliban den Präsidentenpalast übernommen.

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage und dem stetigen Vorstoß der Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es könne somit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden.

Dem Beschwerdeführer sei es dementsprechend auch nicht möglich und nicht zumutbar, sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen. Insbesondere nicht, nachdem die Städte Herat und Kabul, neben vielen Provinzhauptstädten, nun ebenfalls von den Taliban eingenommen worden seien. Auch sei es ihm in der Folge nicht möglich, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat drohe diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK.

Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen arbeitsfähigen, jungen Mann, der Berufserfahrung in Afghanistan vorweise sowie eine Schulausbildung (zum Teil auch in Deutschland) genossen habe, sodass bisher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in Afghanistan vorausgesetzt werden könne. Auch sei er mit den wesentlichen Gegebenheiten, Bräuchen als auch mit mehreren Sprachen Afghanistans vertraut. Trotzdem wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund der nunmehr in Afghanistan herrschenden Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit derzeit nicht möglich, Afghanistan zu erreichen und sich dort eine Existenz aufzubauen, ohne eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit zu riskieren.

Dem Beschwerdeführer sei daher (unter Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zusammengefasst von: Mag.ª Annika Verena Zopf


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