Recht und Wissenschaft in Österreich

BVwG: Rückkehrentscheidung gegen den Vater minderjähriger Asylberechtigter unter Berücksichtigung des Kindeswohls aufgrund mehrerer Straftaten zulässig


Im Hinblick auf die mehrmaligen Verurteilungen, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegebenenfalls gegenläufigen familiären und privaten Interessen insbesondere den Interessen seiner minderjährigen Kinder dringend geboten

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2003 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 06.10.2004 stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten in Österreich gewährt wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2021 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung sowie ein befristetes Einreiseverbot von sechs Jahren erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.09.2021, W226 2234029-1/11E, gänzlich ab.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der BF mit seiner Ex-Ehefrau drei minderjährige Kinder im Alter von elf, dreizehn und vierzehn Jahren habe, welche ebenfalls als Asylberechtigte in Österreich leben. Mit ihnen bestehe kein gemeinsamer Haushalt und bezahle der BF keinen Unterhalt. Der BF habe mit seinen minderjährigen Kindern keinen regelmäßigen Kontakt und sei er im Jahr 2011 wegen fortgesetzter Gewaltausübung gegenüber seiner Ex-Ehefrau, der Mutter seiner minderjährigen Kinder, verurteilt worden. Darüber hinaus sei der BF im Jahr 2020 zweimal jeweils wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung verurteilt worden, wobei der BF uneinsichtig sei und seine Verurteilungen abstreite.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass das Verhältnis zur Kindesmutter der minderjährigen Kinder immer wieder von Gewalt geprägt gewesen sei und sich der BF auch im Zusammenhang mit seinen Alimentsverpflichtungen nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe, weshalb nicht von einem sehr vertrauensvollen und kontaktreichen Verhältnis ausgegangen werden könne. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei aufgrund des mehrmaligen strafbaren Verhaltens und der Gewalttätigkeit des BF gegenüber seiner Ex-Ehefrau sowie den ausgesprochenen Strafhaften ein aktives Familienleben nicht möglich. Der BF erfülle seine Vorbildfunktion als Vater nicht und habe er die Trennung von seinen Kindern durch die Begehung von Straftaten bewusst in Kauf genommen. Die Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem BF und seinen minderjährigen Kindern sei durch die Strafhaft bereits empfindlich beeinträchtigt.

Entscheidend sei in jedem Fall auch bei Miteinbeziehung der Auswirkungen auf das Familienleben des BF, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF besonders schwer wiege.

Im Hinblick auf die mehrmaligen Verurteilungen, sei die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegebenenfalls gegenläufigen familiären und privaten Interessen insbesondere den Interessen seiner minderjährigen Kinder dringend geboten. Der BF könne der Zahlung der Alimente auch vom Ausland aus nachkommen.

Das erkennende Gericht komme daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zulässig sei.

Bearbeitet von: Mag.ª Yasmin Ponesch


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