Recht und Wissenschaft in Österreich

BVwG: Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – Russische Föderation


[…] es bestehe aufgrund begründeter Anhaltspunkte in der vorliegenden Konstellation eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner Beteiligung am Kampf gegen pro-russische paramilitärische Kräfte in der Ostukraine im Jahr 2014/2015 im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im August 2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot von zwei Jahren erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.12.2021, W182 2216252-1/26E, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 statt und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2014 dem Krim-Bataillon unter der Führung von XXX angeschlossen und in der Ostukraine an Kampfhandlungen auf ukrainischer Seite gegen russische Separatisten teilgenommen habe. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer dabei an Kriegs- oder sonstigen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt gewesen sei. Er sei von einem dagestanischen Stadtgericht in der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben, wobei ihm die Teilnahme an einer ungesetzlichen bewaffneten Formation (Art. 208 Abs. 2 des UK RF) vorgeworfen würde. Am 28.12.2020 sei von Interpol Moskau eine Ausschreibung zur Fahndung („Wanted Person Diffusion“) gegen den Beschwerdeführer an österreichische Behörden übermittelt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sich nach Syrien begeben habe und dort für die Terrororganisation „IS“ aktiv gewesen sei. Auch sonst habe beim Beschwerdeführer keine extremistische bzw. islamistische Gesinnung festgestellt werden können. In Österreich würden keine strafgerichtlichen Verurteilungen aufscheinen.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass es bei der Aufklärung (auch vermeintlicher) terroristischer Aktivitäten in Dagestan zu Menschenrechtsverletzungen kommen könne. Laut den getroffenen Länderfeststellungen gelte zwar eine freie Wahl des Wohnorts für alle Einwohner der Russischen Föderation, sobald jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht werde, sei es den Sicherheitsorganen möglich, diese Person zu finden. Es herrsche die Einschätzung, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Da der Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Beweismittel glaubhaft machen habe können, dass er im Herkunftsstaat zur Fahndung ausgeschrieben sei, habe in der vorliegenden Konstellation auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative erkannt werden können. Was die in der „Wanted Person Diffusion“ von Interpol Moskau vom 28.12.2020 enthaltenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer betreffe, die auf einen am 20.11.2020 vom Stadtgericht Buinaksk in der Republik Dagestan erlassenen Haftbefehl beruhen würden, sei gleichfalls auf die zu den Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen zu verweisen. Demnach bestünden laut medialer Berichterstattung begründete Vorwürfe, dass in der Russischen Föderation internationale Fahndungsersuchen über Interpol zuweilen auch für politisch motivierte Verfolgung von Personen missbraucht würden. Fest stehe in diesem Zusammenhang, dass weder das LVT noch das BVT hinsichtlich des Beschwerdeführers Hinweise über einen Syrienaufenthalt, eine islamistisch-extremistische Gesinnung oder sonst eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreichs haben dartun können. Andererseits würde unter Zugrundelegung der Feststellungen zu den Spannungen zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine – bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers – diesfalls auch ein erhebliches Interesse der russischen Behörden an der Auslieferung des Beschwerdeführers plausibel erscheinen, wobei nach Art. 3 der Statuten und allgemeinen Bestimmungen der Ikpo-Interpol jede Betätigung oder Mitwirkung in Fragen oder Angelegenheiten politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters der Organisation strengstens untersagt wäre.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, es bestehe aufgrund begründeter Anhaltspunkte in der vorliegenden Konstellation eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner Beteiligung am Kampf gegen pro-russische paramilitärische Kräfte in der Ostukraine im Jahr 2014/2015 im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Aufgrund der herangezogenen Berichte zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat bestehe für den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein erhebliches Risiko, im Zuge einer Festnahme und Inhaftierung bzw. im Verlauf der Ermittlungshandlungen in Dagestan einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden. Eine inländische Fluchtalternative könne bereits aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von einem dagestanischen Stadtgericht zur einer (landesweiten) Fahndung ausgeschrieben worden sei, ausgeschlossen werden. Dass dem Beschwerdeführer eine gegen die Ukraine-Politik der russischen Führung gerichtete, staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt würde, erscheine evident.

Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Bearbeitet von: Mag. Yasmin Ponesch


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