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VwG Wien: Geldersatz wegen Obdachlosigkeit infolge nicht gewährter Grundversorgung


Das VwG Wien setzte sich in VGW-101/032/9044/2023 mit einem Antrag eines obdachlosen Asylwerbers auf Geldersatz für faktisch vorenthaltende Leistungen aus der Wiener Grundversorgung auseinander. Dabei kommt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Grundversorgung im Lichte der Aufnahmerichtlinie und der Rechtsprechung des VwGH nach Zulassung zum Asylverfahren bestand. Für die Zeit, in der nicht geleistet wurde, bestand ein Anspruch auf Geldersatz iHd Mindestsicherung. 

Die Entscheidung betrifft einen syrischen Staatsangehörigen. Der Mann reiste im November 2022 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz; noch am selben Tag wurde er zum Asylverfahren zugelassen. Aufgrund von Platzmangel wurde er nicht in die Betreuung verschiedener Flüchtlingsquartiere, u.a. in Wels, Traiskirchen und Klagenfurt, aufgenommen. Ende November reiste er nach Wien, wo er vom 5. bis zum 22. Dezember 2022 als obdachlos gemeldet war. In diesem Zeitraum war er von der Koordinationsstelle des Bundes keinem Bundesland zur Grundversorgung zugeteilt. Erst am 22. Dezember 2022 wurde der Mann in die Grundversorgung des Bundes, später in die Grundversorgung des Landes Steiermark aufgenommen. Am 5. Dezember 2022 beantragte der Beschwerdeführer neben Geldersatz „in Höhe der Mindestsicherung für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung“ im Zeitraum vom 5. bis zum 22. Dezember 2022 die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht und eine „bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen [s]eines Grundversorgungsanspruchs“. Letzteres war auf unverzügliche Aufnahme in die Wiener Grundversorgung gerichtet. Die belangte Behörde wies seine Anträge vollumfänglich ab.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aufnahme in die Wiener Grundversorgung sowie seinen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht aufgrund zwischenzeitlich gewährter staatlicher Versorgung ausdrücklich zurück. Seine Beschwerde beschränkte sich damit auf die Begehrung von Geldersatz für Leistungen aus der Grundversorgung iHv € 567,84 – gestützt auf den Mindeststandard für das Jahr 2022 nach § 8 Abs. 2 Z 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG).

Im Beschwerdeverfahren hatte das VwG Wien zunächst zu klären, ob dem Beschwerdeführer für den geltend gemachten Zeitraum ein Anspruch nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz (WGVG) dem Grunde nach zusteht. Insoweit hielt das VwG Wien fest, „dass dem Beschwerdeführer als Antragsteller auf internationalen Schutz im Zeitraum 5. Dezember 2022 bis 22. Dezember 2022 schon unmittelbar auf Grund des Unionsrechts (vgl. Art. 17 Abs. 1 Aufnahme-RL) ein Anspruch auf materielle Leistungen, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, zukam (vgl. nochmals VfSlg. 20.098/2016 mit Verweis auf EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri).”

Zudem wurde „in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zum Grundversorgungsrecht […] klargestellt, dass die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, rechtswidrig ist. Werden an sich vorgesehene Sachleistungen vorenthalten, lässt das in weiterer Folge das Entstehen von Geldleistungsansprüchen zu.“ Dem Beschwerdeführer käme damit jedenfalls ein Anspruch auf Geldersatz für vorenthaltene Grundversorgungsleistungen zu.

Weiterhin war zu klären, ob der Beschwerdeführer seinen Geldersatzanspruch zu Recht gegen das Land Wien gerichtet hat oder ob dieser gegenüber dem Bund bzw. einer anderen Gebietskörperschaft zusteht.

Die belangte Behörde hatte einen Anspruch auf Grundlage des WGVG und damit einen Anspruch gegen das Land Wien unter Verweis auf die Grundversorgungsvereinbarung verneint. Das WGVG sei im Lichte dieser Art. 15a B-VG-Vereinbarung zu lesen und könne nur solche Personen umfassen, die vom Bund der Wiener Grundversorgung zugewiesen worden seien.

Diesem Argument entgegnete das VwG Wien mit Verweis auf § 6 Abs. 2 leg.cit, wonach der Asylwerber bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes weiter versorgt werden kann, jedoch “nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum”. „Wenn sich ein klarer innerstaatlicher Anspruch gegenüber einem Bundesland ergibt, [muss] dieses Bundesland als zur Tragung der Grundversorgungsleistungen verpflichtet angesehen werden […], auch wenn es an der nach der Grundversorgungsvereinbarung vorgesehenen Zuteilung an das betroffene Bundesland (noch) fehlt, zumal eine (weitere) Betreuung durch den Bund nach § 6 Abs. 2 GVG-B von vornherein als Ausnahme konzipiert und zeitlich befristet ist, was seitens des Gesetzgebers mit kompetenzrechtlichen Überlegungen begründet wurde (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154).“ Ein Anspruch auf Grundversorgung im Zeitraum vom 5. bis zum 22. Dezember 2022 komme dem Beschwerdeführer aber bereits nach § 2 Abs. 1 WGVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 WGVG zu. § 2 Abs. 1 WGVG („können […] gewährt werden“) sei im Lichte des Unionsrechts so auszulegen, dass dem Beschwerdeführer damit ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung eingeräumt wird. Da dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum trotz seines Antrags keine Leistungen aus der Grundversorgung gewährt wurden, sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde von der Gewährung von Grundversorgung in Form von Geldleistungen Gebrauch gemacht hat.

Bezüglich der Höhe der Geldersatzanspruches und dessen Berechnungsgrundlage hielt das VwG Wien unter Verweis auf VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0015, schließlich fest:

Der Leistungsumfang gemäß § 3 Abs. 1 WGVG „ist im Licht von Art. 17 Abs. 5 erster Satz Aufnahme-RL so zu verstehen, dass damit ein angemessener Lebensstandard gewährleistet werden soll, der auch österreichischen Staatsbürgern zusteht. Als sachnächste Norm kommt dabei das Wiener Mindestsicherungsgesetz in Betracht, das einen Mindeststandard – unter anderem – in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen und Krankheit abdeckt.“

Damit kam das VwG Wien zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 5. bis 22. Dezember 2022 auf Grundlage des § 3 Abs. 2 Z 5 WMG in Verbindung mit § 1 Abs. 6 VMG-VO 2022 ein Geldersatz für vorenthaltene Grundversorgungsleistungen nach dem WGVG in der beantragten Höhe zuzusprechen ist. Hinsichtlich dieses zweiten Spruchpunktes ließ das VwG Wien die ordentliche Revision an den VwGH mit der Begründung zu, dass es sich bei der Frage, ob die herangezogene Bestimmung des WMG als sachnächste Norm heranzuziehen ist, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.

Die Säumnisbeschwerde hielt das VwG Wien zusammenfassend für unzulässig und nicht berechtigt, da sie verfrüht eingebracht wurde (nämlich zwei Wochen nach Antragstellung). Darüber hinaus wurde zur Frage, ob aus Gründen des unionsrechtlichen Rechtsschutzes eine kürzere als die sechsmonatige Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde anzunehmen ist, ausgeführt, dass die Anträge auf Aufnahme in die Grundversorgung zurückgezogen wurden und der Beschwerdeführer mit 22. Dezember 2022 in die Grundversorgung aufgenommen wurde. Damit wurde „der mit der Säumnisbeschwerde verfolgte Zweck der Herstellung des unionsrechtskonformen Zustands […] drei Tage nach Erhebung der Säumnisbeschwerde erreicht.“ In Bezug auf den noch offenen Teil des Antrags betreffend den Geldersatz erachtete das VwG Wien die erforderliche Dringlichkeit als nicht gegeben.

Bearbeitet von: Laura Kraft (Dipl.Jur.)


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