Aktuellen Angaben des UNHCR zufolge leben von den derzeit 117 Millionen Menschen, die aufgrund von Konflikten, Gewalt und Verfolgung vertrieben wurden, drei Viertel in Ländern, die in extremem Maße klimabedingten Risiken ausgesetzt sind. Überdies mussten allein in den vergangenen zehn Jahren rund 250 Millionen Menschen aufgrund von Naturkatastrophen aus ihren Heimatorten fliehen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund haben die Regierungen von Chile und Kolumbien den IAmGMR Anfang 2023 gemäß Art. 64 (1) der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (AMRK) um eine gutachterliche Klärung des „Umfangs der Verpflichtungen der Staaten […] in Reaktion auf den Klimanotstand im Rahmen des internationalen Menschenrechtssystems” sowie konkret der „Auswirkungen der Klimakrise [auf] Migration und Zwangsvertreibung“ gebeten.
Der Inter-Amerikanische Gerichtshof für Menschenrechte
Der IAmGMR hat seinen Sitz in San José, Costa Rica, und wacht über die Einhaltung der AMRK sowie weiterer im inter-amerikanischen Kontext verabschiedeter Menschenrechtsverträge. Von den 23 Mitgliedern der AMRK haben sich insgesamt 20 Vertragsstaaten der Gerichtsbarkeit des IAmGMR unterworfen. Keine Unterwerfungserklärung ratifiziert haben mit den USA und Kanada allerdings zwei der weltweit größten Treibhausgasemittenten. Wenngleich den Gutachten des Gerichtshofs per se keine unmittelbar rechtverbindliche Wirkung zukommt, beanspruchen sie der Judikatur des IAmGMR zufolge gleichwohl „undeniable legal effect“ und müssen – anders als etwa Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) – von den Vertragsstaaten im Rahmen der Anwendung innerstaatlichen Rechts berücksichtigt werden.
Ein ganzheitliches, differenziertes und menschenrechtsbasiertes Verständnis von Klimamobilität
AO-32/25 vorausgegangen war ein beispielloser partizipatorischer Prozess, im Rahmen dessen über 260 Stellungnahmen (Amicus Curiae) an das Gericht herangetragen und 183 Delegationen mündlich angehört wurden, darunter Vertreter:innen inter-amerikanischer Staaten, internationaler Organisationen, der Wissenschaft und Zivilgesellschaft sowie indigener Völker. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des UNHCR betreffend die Anwendbarkeit der Genfer Flüchtlingskonvention im Kontext Klima-induzierter Vertreibung oder der vom Anstieg des Meeresspiegels unmittelbar betroffenen El Bosque-Gemeinde in Mexiko verwiesen, auf die der IAmGMR auch in seinem Gutachten jeweils explizit Bezug nimmt. Mit jenem methodischen Ansatz positioniert sich der Gerichtshof als Vorreiter einer inklusiven Verfahrensführung und demonstriert, wie wissenschaftliche Erkenntnisse und mitunter auch gelebte persönliche Erfahrungen zweckmäßig in die gerichtliche Entscheidungsfindung einzufließen vermögen.
Der IAmGMR setzt sich im Rahmen seines Gutachtens intensiv mit dem Nexus zwischen Klimawandel, Flucht und Migration auseinander (Rn. 414-434) und rekonzeptualisiert die rechtlichen Rahmenbedingungen Klima-induzierter Mobilität durch die Ausformulierung korrespondierender staatlicher Pflichten. Unter Bezugnahme auf eine Vielzahl klimawissenschaftlicher Studien und Berichte Internationaler Organisationen skizziert der Gerichtshof zunächst die vielschichtigen Wechselwirkungen zwischen Klimawandel und menschlicher Mobilität (Rn. 414-419). Er erkennt ausdrücklich an, dass Naturkatastrophen zum einen indirekt zu unfreiwilliger Migration führen können, indem sie parallel zu bereits bestehenden Vertreibungsfaktoren wie Konflikten, Gewalt, Armut, Ernährungsunsicherheit oder strukturellen Ungleichheiten auftreten. Zum anderen verweist das Gericht darauf, dass die Auswirkungen des Klimawandels die bestehenden Gefährdungslagen bereits geflüchteter Menschen verschärfen und neuerliche Vertreibungen auslösen. Schließlich stellt der IAmGMR fest, dass Flucht und Migration auch unmittelbar durch den klimabedingten Verlust fruchtbarer Böden, Dürren, steigende Meeresspiegel oder drastische Temperaturanstiege bzw. korrespondierende sozioökonomische Unsicherheiten und die Zerstörung von Lebensgrundlagen verursacht werden können.
Auf Grundlage jener tatsächlichen Feststellungen schlussfolgert der Gerichtshof, dass den Staaten eine Reihe von präventiven und repressiven Verpflichtungen obliegen, darunter die sofortige Gewährleistung von Ernährungssicherheit, Wasserversorgung, angemessene Unterbringung sowie die Bereitstellung sicherer Evakuierungswege und – als ultima ratio – staatlich unterstützte Umsiedlungsprogramme (Rn. 422–434).
Als bisher erster Menschenrechtsgerichtshof verlangt der IAmGMR von den Vertragsstaaten ferner, wirksame „rechtliche und administrative Mechanismen“ zu etablieren, um den humanitären Schutz derer zu gewährleisten, die aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels über internationale Grenzen hinweg vertrieben wurden. Explizit sieht das Gericht insofern die Notwendigkeit der Schaffung „geeigneter Migrationskategorien wie humanitäre Visa, temporäre Aufenthaltsgenehmigungen und/oder eine Schutzgewährung im Rahmen des Flüchtlingsstatus oder eines ähnlichen Status, der Schutz vor refoulement bietet“ (Rn. 433). In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auch auf die vielzitierte Teitiota-Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses verwiesen, wonach ob der Auswirkungen des Klimawandels non-refoulement-Verpflichtungen der Aufnahmestaaten gemäß den Art. 6 (Recht auf Leben) und 7 (Schutz vor Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte erwachsen können. Das Gutachten perpetuiert mithin die Rechtsauffassung, dass die Auswirkungen des Klimawandels – allen voran die zunehmende Verknappung bewohnbarer Landflächen, Nahrungsmittel- oder Trinkwasserknappheit und mangelnde Alternativen zur Subsistenzwirtschaft – mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen einhergehen können, die komplementäre menschenrechtliche (d. h. außerhalb des genuinen Asylrechts bestehende) Schutzverpflichtungen auslösen.
In bemerkenswerter Weise betont der IAmGMR zudem, dass Frauen und Kinder sowie indigene Völker, vom Fischfang lebende Gemeinschaften und die Landbevölkerung insgesamt aufgrund einer Kombination verschiedener Vulnerabilitätsfaktoren bzw. ihrer Abhängigkeit von natürlichen Ressourcen unverhältnismäßig stark von Klima-bedingter Mobilität betroffen (Rn. 389, 420) und insofern dezidierte Mechanismen zur Identifizierung spezifischer Unterstützungs- und Schutzbedürfnisse für jene Bevölkerungsgruppen erforderlich sind (Rn. 428, 434).
Eine Blaupause für die Rechtspraxis?
Wenngleich die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs von einer differenzierten juristischen Argumentation zeugen, die der Komplexität Klima-induzierter Mobilität ganzheitlich Rechnung trägt und einen nuancierten Rechtsrahmen bildet, lässt das Gutachten detailliertere Ausführungen zur praktischen Umsetzung jener Maßstäbe auf Grundlage des bestehenden Asyl- und Menschenrechts vermissen. Entgegen konkreten, im Konsultationsprozess präsentierten, Vorschlägen und Praxisbeispielen aus Rechtswissenschaft und Zivilgesellschaft (z.B. des Center for Gender and Refugee Studies, International Refugee Assistance Project, Global Center for Environmental Legal Studies), hat der IAmGMR keine verfahrens- oder materiellrechtlichen Leitlinien dahingehend festgelegt, auf welche Weise die Auswirkungen des Klimawandels im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention oder des non-refoulement Gebotes zu berücksichtigen sind. Einen dahingehenden Bezugspunkt könnte allerdings die Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Urteile etwa aus Österreich, Deutschland oder Italien darstellen, die den Interdependenzen zwischen den Auswirkungen des Klimawandels und der humanitären Situation in den Herkunftsländern bereits auf Grundlage bestehender (inter)nationaler Schutznormen – insbesondere Art. 3 EMRK – Rechnung getragen haben (siehe hier und hier).
Auch wenn sich die faktische Bindungswirkung von AO-32/25 formal lediglich auf diejenigen Staaten beschränkt, die sich der Gerichtsbarkeit des IAmGMR unterworfen haben, zeigen rechtswissenschaftliche Untersuchungen, dass die Gutachten des Gerichtshofs von einer Vielzahl nationaler Rechtsprechungsorgane herangezogen werden und ihnen auf diese Weise ein „truly transformative impact” zukommt. In diesem Sinne und vor dem Hintergrund, dass die absehbare Verschärfung des Klimawandels mit steigenden Vertreibungszahlen und neuartigen Herausforderungen für die bestehenden Rechtsregime potenzieller Aufnahmestaaten einhergeht, könnte das Gutachten als Vorbild bzw. Inspiration für Gerichte und Verwaltungen auch außerhalb des inter-amerikanischen Kontexts dienen. Dies gilt umso mehr, als die Veröffentlichung von AO-32/25 inmitten einer globalen Welle Klima-bezogener Gutachtenverfahren erfolgt und im Zusammenhang mit vergleichbaren Initiativen vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH), dem Internationalen Seegerichtshof (ITLOS) und dem Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker (AfCtHPR) zu lesen ist.