Überblick der Rechtsprechung des BVwG zum neuen Grenzverfahren
28. Oktober 2026 in
Rechtsprechung
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Tags: GEAS, Grenzverfahren
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Die unterschiedlichen Entscheidungen des BVwG sollen einen groben Überblick über aktuelle Entscheidungen im Grenzverfahren ab 12.06.2026 geben.
Zl. W601 2345808-1 vom 24.06.2026 für viele (Bescheid für Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransit notwendig)
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste auf dem Luftweg von der Türkei kommend nach Österreich und stellte bei seiner Einreisekontrolle am 13.06.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 AsylVerfVO) geprüft und ihm die Einreise nicht gestattet wird. Mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom 14.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze in näher bezeichneten Sondertransitbereichen aufzuhalten.
Der gegen den Aufenthalt im Sondertransit ab 17.06.2026 erhobenen Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gab das BVwG mit Erkenntnis vom 24.06.2026, W601 2345808-1/12E, statt und erklärte die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransit ab 17.06.2026 für rechtswidrig. Außerdem wurde dem Bund aufgetragen dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 787,60,- zu ersetzen.
Das BVwG führte begründend aus, dass es sich bei der Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransit um eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit und keine Haft handle, da sich der Beschwerdeführer im Sondertransit frei bewegen und diesen Ort jederzeit verlassen könne. Die Anhaltung zum Aufenthalt im Sondertransit ziele nicht auf eine räumliche Beschränkung des Beschwerdeführers an einem Ort ohne Bewegungsfreiheit ab, sondern habe vielmehr den Zweck, die Einreise in das Staats- bzw. Schengengebiet zu kontrollieren. Die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich stelle verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt dar, zumal bei Nichtbefolgung der mittels Befehlsgewalt angeordneten Aufenthaltnahme des Beschwerdeführers mit der unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung der für den Fall des Verstoßes angedrohten Haft zu rechnen sei. Dadurch werde unmittelbar ohne vorangegangenen Bescheid in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Die erhobene Maßnahmenbeschwerde gegen die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransit sei daher zulässig.
Pakistan weise eine Anerkennungsquote von unter 20% auf, weshalb ein verpflichtendes Verfahren an der Grenze zu führen sei.
Das BVwG verweist auf Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL, der Antragstellern hinreichend genau und inhaltlich unbedingt das Recht einräumt, über eine Entscheidung betreffend die Beschränkung der Bewegungsfreiheit, worunter gemäß Art. 1 Art. 9 AufnahmeRL die Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort fällt, deren sachlichen und rechtlichen Gründe sowie über die Verfahren für die Anfechtung einer solchen Entscheidung und über die Folgen eines Verstoßes dagegen (in verständlicher Sprache) unterrichtet zu werden. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL sei jedoch nicht in nationales Recht umgesetzt worden, jedoch hinreichend klar, eindeutig und unbedingt, weshalb diese Bestimmung unmittelbar anzuwenden sei.
Das BVWG führt aus, dass die Anordnung zur Aufenthaltnahme in Form einer Verfahrensanordnung, die nicht gesondert anfechtbar sei, daher Art. 9 Abs. 5 letzter Satz der AufnahmeRL neu nicht mehr Genüge zu tun scheine, zumal eine Verfahrensanordnung gerade nicht anfechtbar sei.
Da ein solcher gesondert anfechtbarer Rechtsakt iSd Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL neu nicht vorliege, sei die Anordnung zum Aufenthalt ab 17.06.2026 auch aus diesem Grund rechtswidrig.
Zl. W117 2346735-1 vom 06.07.2026 für viele (Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gegen den Bescheid zum Aufenthalt im Sondertransit nicht zulässig)
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, kam am 12.05.2026 am Flughafen Wien Schwechat an und brachte am 14.05.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid vom 26.06.2026 wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat verpflichtet. Ihm wurde die Einreise nicht gestattet.
Das BVwG wies eine dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde und einen Antrag auf Kostenersatz mit Erkenntnis vom 06.07.2026, W117 2346735-1/11E, zurück.
Begründend führte das BVwG aus, dass in casu ein Bescheid gemäß Art 54 VerfVO 2024 iVm § 32 AsyIG 2005idgF erlassen und dem Beschwerdeführer nachweislich ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides eröffne sich für Beschwerdeführer der ordentliche Rechtsweg der Bescheidbeschwerde.
Das BVwG wies darauf hin, dass nicht – wie im Schubhaftbeschwerdeverfahren gemäß § 22a BFA-VG – die Möglichkeit bestehe, neben dem Schubhaftbescheid (§ 22a Abs. 1 1. Fall BFA-VG) auch separat die entsprechende Anhaltung (§ 22a Abs. 1 3. Fall BFA-VG) zu bekämpfen. Deshalb hätte der Beschwerdeführer den freiheitsbeschränkenden Bescheid vom 26.06.2026 in Anfechtung ziehen müssen, womit die darauf basierende Anhaltung ab dem 01.07.2026 mitangefochten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe jedoch ausdrücklich eine Maßnahmenbeschwerdeerhebung vor Augen gehabt, weshalb diese zurückzuweisen sei.
s. auch Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2026, Zl. W242 2350134-1/20E, mit dem Hinweis auf VwGH vom 04.06.2025, Ra 2024/12/0027, wonach die Beschwerde gegen einen AuvBZ dem Zweck diene, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechts solle nicht geschaffen werden, was in Verwaltungsverfahren ausgetragen werden könne, solle nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.
Zl. L503 2348817-1/3Z vom 10.08.2026 (Recht auf Verbleib, Einreisegestattung)
Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2026 nach der Ankunft am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2026 lehnte dieses den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.7.2026 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Statusverordnung) in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 litera j iVm Art. 44 Abs. 1 litera b der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung) iVm § 31 AsylG 2005 als unbegründet ab; gemäß Artikel 18 der StatusVO iVm Artikel 39 Abs. 2 der VerfVO iVm § 8 Abs. 2 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan als unbegründet abgelehnt; ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt; eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher er beantragte, ihm das Recht auf Verbleib nach Art. 68 AsylVfVO zuerkennen und auszusprechen, dass ihm die Einreise zu gestatten sei.
Das BVwG gab dem Antrag auf Verbleib mit Beschluss vom 10.08.2026, L503 2348817-1, statt und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Es sprach aus, dass dem Beschwerdeführer die Einreise zu gestatten sei.
Begründend führte das BVwG aus, dass es sich bei der Prüfung des Antrags auf Verbleib um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung handle, die nicht geeignet sei, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es sei darauf abzustellen, ob es von vorherein ausgeschlossen scheine, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren seien, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen würden. Der vorliegende Sachverhalt bedinge, dass sich das BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer mache und eine entsprechende, ebenso eingehende Beweiswürdigung vornehme, wofür sich die kurzen Entscheidungsfristen als nicht ausreichend erweisen würden. Zum Entscheidungszeitpunkt könne nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Pakistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfristen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Ausgang des weiteren Verfahrens sei dadurch in keiner Weise vorweggenommen.
Dem Antrag auf Verbleib sei daher stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG zuzuerkennen.
Aus der AsylVfVO ergibt sich dem BVwG zufolge nicht, dass mit Zuerkennung des Rechts auf Verbleib nach Art 68 Abs. 4 der AsylVfVO auch das Recht auf Einreise einhergehe, doch ergebe sich dies aus der Systematik des Art. 43 Abs. 4 AsylVfVO (Anm.: gemeint Abs. 3). Verwiesen wird dabei im Umkehrschluss auf lit. c der genannten Bestimmung „…wird dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats nicht gestattet, …. wenn der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 68 nicht berechtigt ist und ein Gericht entschieden hat, dass er bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht im Mitgliedstaat verbleiben darf.“ Auch Art. 68 Abs. 2 der AsylVfVO spricht vom „Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats“, welches wohl eine Einreise voraussetzt. Die gegenständliche Zuerkennung des Rechts auf Verbleib sei auch gerade mit einer – im Lichte des Art. 42 Abs. 2 AsylVfVO relevanten – Komplexität der Beweiswürdigung begründet worden.
Dem Beschwerdeführer sei somit die Einreise zu gestatten.
Gegensätzlich dazu s. hingegen Zl. L516 2348569-1/4Z vom 10.08.2026 (Recht auf Verbleib, keine Einreisegestattung)
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, kam am 29.06.2026 am Flughafen Wien Schwechat an und stellte am selben Tag bei der Einreisekontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verpflichtete den Beschwerdeführer in der Folge zum Aufenthalt im Sondertransit zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze und gestattete ihm die Einreise nicht.
Das BFA lehnte den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17.07.2026 im Rahmen eines beschleunigten Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art. 42 Abs. 1 lit j iVm Art. 44 Abs. 1 lit b AsylVfVO iVm § 31 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 13 StatusVO sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Art 18 StatusVO iVm Art. 39 Abs. 2 AsylVfVO und § 8 Abs 2 AsylG als unbegründet ab. Das BFA erteilte unter einem keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG und keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Verbleib nach Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.08.2026, Zl. L516 2348569-1, mit dem ausschließlich über den Antrag auf Verbleib entschieden wurde, gab es dem Antrag auf Verbleib statt und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Begründend führte das BVwG aus, dass es sich in casu nicht um eine Entscheidung in der Sache selbst handle, sondern um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung. Aus Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO sei ableitbar, dass dem Beschwerdeführer dann ein Recht auf Verbleib zuzuerkennen sei, wenn anzunehmen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme laute, eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gegenständlich sei der Beschwerdeführer nach der vorläufigen Vulnerabilitätsprüfung Opfer von Folter und weise auch sichtbare Verletzungen auf. Außerdem sei vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, was er auch in der Anhörung vorgebracht habe. Unterlagen seien jedoch keine vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer leide an Depression, Angst- und Schlafstörungen, weshalb weitere Erhebungen zum Gesundheitszustand erforderlich seien. Das BFA habe außerdem eine angemessene Refoulementprüfung zu § 54a mit der Begründung unterlassen, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte, das sei nicht Sinn und Zweck dieser Regelung. Das ergebe sich aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage. Die EMRK sei auch im Grenzverfahren anzuwenden.
Zum Entscheidungszeitpunkt könne daher nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Dem Antrag auf Verbleib sei daher stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zl. W600 2350261-2 vom 07.09.2026 (Anerkennungsquote über 20%, kein Grenzverfahren)
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, kam am Flughafen Wien Schwechat an und stellte unmittelbar nach seiner Ankunft im Rahmen der Einreisekontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2026 wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze zum Aufenthalt im Sondertransitbereich Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
Im Rahmen seiner Einvernahmen brachte der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, Gewalt durch seinen Vater ausgesetzt gewesen und homosexuell zu sein. Seine politischen Überzeugungen zu Krieg und Frieden sowie sein offen gelebtes Leben in der LGBTIQ+ Community würden eine Gefahr für ihn im Herkunftsstaat darstellen. Ua. habe der Beschwerdeführer für eine LGBTIQ-Organisation gearbeitet.
Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.09.2026 eine Bescheidbeschwerde, der das BVwG mit Erkenntnis vom 07.09.2026, W600 2350261-2, stattgab und den angefochtenen Bescheid behob.
Begründend führte das BVwG aus, dass im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführung zur Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens und Verweigerung der Einreise als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Aufenthaltsnahme an einem bestimmten Ort iSd. § 32 AsylG iVm. Art. 54 Abs. 1 VerfVO enthalten seien, weshalb sich der Bescheid bereits als rechtswidrig erweise. Darüber hinaus würden auch die Voraussetzungen zur Führung eines beschleunigten Verfahrens nicht vorliegen. Der erkennende Richter verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen nach lit. a bis lit. i. des Art. 42 Abs. 2 AsylVfVO.
Es wurde ausgeführt, dass der Jahresdurchschnitt der unionsweiten Anerkennungsquote für den internationalen Schutz für die Russische Föderation laut Eurostat-Daten im Jahr 2025 bei 18% lag. Aktuellste Eurostat-Daten ließen jedoch erkennen, dass beginnend mit dem 4. Quartal des Jahres 2025 eine erhebliche Änderung eingetreten sei, da sowohl die Anerkennungsquoten für internationalen Schutz als auch für humanitären Schutz stark angestiegen wären. Sie hätten eine stetige über 20% gelegene Zunahme erfahren. Insgesamt sei eine markante Steigerung der Anerkennungszahlen innerhalb des 4. Quartals 2025 und des 1. Quartals 2026 zu erkennen.
Das BVwG hielt fest, dass daher nicht ohne Weiteres gesagt werden könne, es sei keine erhebliche Änderung eingetreten. Insgesamt sei daher kein beschleunigtes Verfahren und damit auch kein Grenzverfahren zu führen, weshalb der Bescheid zu beheben war. Dem Beschwerdeführer sei seitens des BFA die Einreise zu gestatten.
Siehe hingegen im Gegensatz dazu Zl. W236 2273253-2 vom 15.09.2026 (Anerkennungsquote unter 20%, Jahresdurchschnitt heranzuziehen, keine maßgebliche Änderung im HKS, Grenzverfahren)
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde nach Beendigung seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz im Bundesgebiet im Dezember 2025 in den Herkunftsstaat abgeschoben. Am 29.07.2026 kam er am Flughafen Wien Schwechat an und stellte nach seiner Ankunft bei der Grenzpolizei seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 30.07.2026 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet ist und ihm die Einreise nicht gestattet wird. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nach der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, bei welcher der Beschwerdeführer primär geltend machte, dass er zum Militärdienst einberufen und im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werde, lehnte das BFA mit Bescheid vom 28.08.2026 den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO) iVm Art. 42 Abs. 1 lit. j und Art. 44 Abs. 1 lit. b AsylVfVO iVm § 31 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Art. 18 StatusVO iVm Art. 39 Abs. 2 AsylVfVO iVm § 8 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet ab und erteilte dem Beschwerdeführer weder einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG, noch eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005.
Nach Erhebung einer vollumfänglichen Beschwerde wies das BVwG diese mit Erkenntnis vom 15.09.2026, W236 2273253-2, als unbegründet ab.
Begründend führte das BVwG aus, dass bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren die Befürchtung des Beschwerdeführers zum Militärdienst eingezogen und in den Ukrainekrieg geschickt zu werden, als nicht maßgeblich wahrscheinlich beurteilt worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Einberufung zum Militärdienst vermögen neuerlich nicht zu überzeugen und werde auf die Ausführungen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz verwiesen sowie diese – mangels seither eingetretener Änderung – aufrechterhalten. Weitere Rückkehrgefährdungen könnten nicht erkannt werden.
Rechtlich wies das BVwG darauf hin, dass die Voraussetzungen zur Führung eines Grenzverfahrens vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 29.07.2026 in der Transitzone des Flughafens Wien-Schwechat gestellt. Da er weder über ein gültiges Visum noch über einen gültigen Aufenthaltstitels verfüge, erfülle er die Voraussetzungen für die Einreise (s. Art. 6 Abs. 1 lit. b Schengener Grenzkodex) nicht. Bisher sei ihm diese auch nicht gestattet worden. Die unionsweite durchschnittliche Anerkennungsquote betreffend Staatsangehörige der Russischen Föderation liege nach den aktuellen Eurostat-Daten bei 18,0 % und damit unter 20 %. Dem festgestellten Sachverhalt sei nicht zu entnehmen, dass sich die Situation in der Russischen Föderation seit Veröffentlichung der Daten maßgeblich geändert habe oder der Beschwerdeführer einer Personengruppe angehöre, für deren Schutzbedarf die Anerkennungsquote nicht repräsentativ sei.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Verordnung, dass der Jahresdurchschnitt jener Entscheidung heranzuziehen ist, mit denen internationaler Schutz gewährt wird. Das beschwerdeseitige Vorbringen, wonach die 20 %-Quote nicht erfüllt sei, stelle sich damit als unzutreffend heraus, weil er sich auf Quartalswerte beziehe und humanitäre Schutzerteilungen miteinbeziehe. Auch wenn grundsätzlich nicht verkannt werde, dass in den letzten beiden Quartalen die Gewährung internationalen Schutzes auf knapp über 20 % der Entscheidungen angestiegen sei, lasse sich daraus noch keine erhebliche Änderung der Situation in der Russischen Föderation ableiten, zumal sowohl die absolute Zahl der entschiedenen Fälle, als auch die dabei zu beurteilenden Schutzbegehren im Jahresverlauf schwanken könnten. Konkrete Ereignisse in der Russischen Föderation, die darauf schließen ließen, dass die von Eurostat berechnete Quote nicht mehr die gebotene Aktualität aufweise, seien weder vom Beschwerdeführer aufgezeigt worden, noch aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen.
In casu sei daher zu Recht das Verfahren an der Grenze geführt worden.
Zl. W601 2351733-2/9E vom 07.10.2026 (Anhaltung im Sondertransit ist de facto Haft)
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, kam am Flughafen Wien Schwechat an und brachte am 14.05.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze zum Aufenthalt im Sondertransitbereich Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen erhob er mit Schriftsatz vom 30.09.2026 eine Bescheidbeschwerde, der das BVwG mit Erkenntnis vom 07.10.2026, W601 2351733-2, stattgab und den angefochtenen Bescheid behob. Das BVwG sprach aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus der Anhaltung zu entlassen sei.
Begründend führte das BVwG aus, dass es nicht genügen könne, im (die Aufenthaltsanordnung im Sondertransit treffenden) Bescheid auf das faktische Führen eines Grenzverfahrens zu verweisen. Für eine effektive Rechtsverfolgung sei vielmehr auf die Rechtmäßigkeit des Führens eines Grenzverfahrens als notwendige Vorfrage einzugehen und diese Rechtmäßigkeit darzulegen. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nicht mit den Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze nach Art. 53 Abs. 2 VerfVO auseinandergesetzt. Da der gegenständliche Bescheid die in Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL, der unmittelbar anwendbar sei, ausdrücklich genannten Entscheidungsvoraussetzungen nicht enthalte, erweise sich der Bescheid bereits als rechtswidrig. Zudem stelle die fehlende Auseinandersetzung damit, ob Gründe für ein beschleunigtes Prüfverfahren bzw. Gründe für die Ablehnung des Antrags als unzulässig gegeben sind, einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weshalb der Bescheid ebenfalls rechtswidrig sei.
Das BVwG führte aus, dass die AufnahmeRL in Art. 9 und Art. 10 ausdrücklich zwischen Beschränkung der Bewegungsfreiheit und Haft unterscheide. Aus einem praktischen Leitfaden der EUAA zum Asylverfahren an der Grenze ergebe sich, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Bewegungsbeschränkung nicht einer Inhaftierung gleichkommen dürfen. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit bedeute auch nicht, dass der Antragsteller keinen physischen Zugang außerhalb der Einrichtung habe, in der das Grenzverfahren stattfinde. Ihm sei es gestattet sich außerhalb der Einrichtung zu bewegen, solange er den Behörden am Ort des Grenzverfahrens zur Verfügung stehe.
Das BVwG wies außerdem zu den Ausführungen des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 PPU zum Begriff der Haft hin. In der Folge beschrieb das BVwG die Räume des Sondertransitbereichs am Flughafen Wien-Schwechat und die Umstände vor Ort, wovon sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck mittels Lokalaugenscheins verschaffte. Den Ausführungen des BVwG zufolge, sei es dem Antragsteller de facto nicht möglich, aus eigenem den Sondertransitbereich zu verlassen. Auch die freiwillige Ausreise sei dem Antragsteller aufgrund der versperrten Ausgänge nicht möglich, sondern würde er im Falle seines freiwilligen Ausreisewillens – nach einer Prüfung der LPD, ob ihm die Einreise in das Zielland möglich sei – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom Sondertransit abgeholt und zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht. Die mit Bescheid angeordnete Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransit komme daher einer Haft gleich. Die Verhängung von Haft komme jedoch nur unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen in Betracht (§ 40a BFA-VG iSd Art. 10 AufnahmeRL), weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Der Antragsteller werde daher de facto rechtswidrig in Haft angehalten, weshalb gemäß Art. 6 PersFrSchG seine Freilassung daraus anzuordnen ist.
s. in diesem Sinne auch Zl. W611 2351463-2/13E und W117 2350772-5, ebenfalls vom 07.10.2026.
Bearbeitet von: Mag.a Yasmin Ponesch
Kein Anspruch auf Vollständigkeit!