Der Standard
24. Juni 2022 von Mag. Moritz Hessenberger in Beiträge
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu etwa VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0293) kann der konkret geltend gemachte Fluchtgrund der drohenden Genitalverstümmelung (FGM) eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen. Diese Judikatur bezieht sich auf mögliche Opfer von FGM. In einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wird jedoch auch einer Mutter der Asylstatus zuerkannt, weil sie eine drohende Verstümmelung ihrer beiden minderjährigen Töchter nicht verhindern kann.