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VwGH: Jede Form von Genitalverstümmelung (FGM/C) ist Verfolgung


In seinem Erkenntnis vom 9.9.2025, Ra 2025/18/0070, beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof mit grundsätzlichen Fragen der asylrechtlichen Folgen von Genitalverstümmelung in Somalia.

Der Entscheidung lag zugrunde, dass eine somalische Staatsangehörige im Juli 2023 internationalen Schutz in Österreich beantragt und vorgebracht hatte, im Kindesalter in ihrem Herkunftsstaat Opfer einer nicht näher präzisierten Form der Genitalverstümmelung FGM/C – Female Genital Mutilation/Cutting) geworden zu sein. Mittlerweile habe ihr eine Frauenärztin in Österreich erklärt, dass die Genitalverstümmelung nicht mehr vollständig sei, weshalb sie bei Rückkehr nach Somalia befürchte, erneut einer Genitalverstümmelung unterworfen zu werden (Reinfibulation).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte der Asylwerberin subsidiären Schutz, jedoch nicht Asyl zu. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es gestand der Asylwerberin zwar zu, in der Kindheit Opfer einer Genitalverstümmelung geworden zu sein. Bei Rückkehr nach Somalia drohe ihr jedoch keine Verfolgung mehr, weil die Quote der Verstümmelungen im ganzen Land rückläufig sei und der Trend zu weniger invasiven Formen der Verstümmelung gehe.

Aufgrund der dagegen erhobenen Revision der Asylwerberin stellte der Verwaltungsgerichthof zum einen klar, dass FGM/C (Infibulation) im Einklang mit der international weithin anerkannten Sichtweise eine asylrelevante Verfolgung darstellen kann (dabei bezog er sich unter anderem auch auf den Beitrag im Blogasyl von Eiber/Ornetsmüller/Reiterlechner/Rosanelli, FGM/C als Asylgrund: Ausgewählte Aspekte einer Analyse der Rechtsprechung des BVwG).

Die in der Kindheit der Antragstellerin vorgenommene Genitalverstümmelung erlaube unter Berücksichtigung ihres Vorbringens nicht, die Gefahr einer neuerlichen Verstümmelung bei Rückkehr nach Somalia ohne weitere Ermittlungen zu verneinen.

Nach den Länderberichten werde nämlich die große Mehrheit der Frauen in Somalia weiterhin einer Form der weiblichen Genitalverstümmelung unterworfen. Dass in den letzten Jahren von einem Trend zu weniger invasiven Formen von FGM/C berichtet werde, ändere nichts daran, dass auch weniger invasive Formen der weiblichen Genitalverstümmelung einen schwerwiegenden Eingriff in grundlegende Menschenrechte der Frau und somit eine asylrelevante Verfolgung begründen, finde doch eine Verletzung der äußeren weiblichen Geschlechtsorgane aus nicht-medizinischen Gründen ohne (wirksame) Einwilligung bzw. gegen den Willen der Betroffenen statt.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Sinne nicht ausreichend geprüft, ob der Asylwerberin bei einer Rückkehr nach Somalia die Gefahr einer Reinfibulation droht. Der VwGH hob daher die angefochtene Entscheidung auf.


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