10. Mai 2023 von Dr.in Lioba Kasper in Beiträge
Der in Österreich im Verfassungsrang stehende Art 2 Abs 2 4. ZP EMRK sieht als Jedermannsrecht die Ausreisefreiheit als Teil des Grundrechts auf Freizügigkeit vor. § 88 FPG bindet die Ausstellung von Fremdenpässen an Drittstaatsangehörige an verschiedene Voraussetzungen, darunter dem Nachweis eines Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung. Der folgende Beitrag fragt nach der Verfassungskonformität dieser Voraussetzung in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die über eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügen und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.
10. Mai 2023 von Dr.in Lioba Kasper in Beiträge
Gemäß Art 2 Abs 2 4. ZP EMRK steht es jedermann frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen. Damit postuliert die EMRK ein allgemeines Grundrecht, auch Jedermannsrecht genannt, auf Ausreisefreiheit. Wie der EGMR in jüngster Rechtsprechung festhielt, muss dieses Grundrecht auch praktisch und effektiv von den Konventionsstaaten gewährleistet werden, wofür es gegebenenfalls auch der Ausstellung eines Reisedokumentes bedarf.