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VwGH: Verweis eines Asylwerbers, der in einem Folgeantrag „nova reperta“ vorbringt, auf das Wiederaufnahmeverfahren ist unionsrechtswidrig


Wie bereits im Rechtsprechungsbeitrag vom 9. September 2021 ausgeführt, entschied der EuGH mit Urteil vom 9. September 2021,
C-18/20, Rechtssache XY
über ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18. Dezember 2019,
EU 2019/0008; Ro 2019/14/0006).

Mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, hob der VwGH im fortgesetzten Verfahren die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf.

Mit dieser Entscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Zurückweisung des Folgeantrags des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache allein mit der Begründung bestätigt, dass dessen Homosexualität schon zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden habe. Die Revision hatte dieser Begründung entgegen gehalten, das Bundesverwaltungsgericht habe die Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) nicht beachtet.

Nach der im erwähnten Vorabentscheidungsurteil erfolgten Auslegung der Art. 40 Abs. 2 bis 4 Verfahrensrichtlinie durch den EuGH entschied der VwGH nun wie folgt:

Nach den Ausführungen des EuGH könne das Vorbringen des Revisionswerbers zur Begründung seines Folgeantrags (bereits während des früheren Verfahrens bestehende Homosexualität, die er erst im Folgeverfahren aufgrund seines „Coming Outs“ habe vorbringen können) jedenfalls „neue Elemente oder Erkenntnisse“ iSd Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie darstellen.

Dem Urteil des EuGH zufolge könne die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (nur) dann vorgenommen werden, wenn die auf die Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Verfahrensrichtlinie im Einklang stehen. Dazu hält der VwGH fest, dass die nationalen Vorschriften zur Wiederaufnahme von Verfahren in Bezug auf die Behandlung eines Folgeantrags, dem ein Vorbringen zugrunde liegt, das sich auf einen Sachverhalt bezieht, der bereits vor Abschluss eines früheren Verfahrens vorgelegen ist, den unionsrechtlichen Vorgaben der Verfahrensrichtlinie nicht ausreichend Rechnung tragen.

Selbst eine Unanwendbarkeit der für Wiederaufnahmeanträge vorgesehen Fristen erachtet der VwGH als nicht ausreichend, um eine unionsrechtskonforme Rechtslage herzustellen. Exemplarisch legt er anhand ausgewählter Beispiele dar, dass näher genannte, auf Wiederaufnahmeverfahren anzuwendende Bestimmungen nicht mit den in Kapitel II der Verfahrensrichtlinie enthaltenen Vorgaben im Einklang stehen. Dies führt der VwGH vor allem darauf zurück, dass wesentliche Sondervorschriften, die (auch) der Umsetzung der in Kapitel II der Verfahrensrichtlinie enthaltenen Vorgaben dienen, sich nur auf Anträge auf internationalen Schutz und nicht auch auf Anträge auf Wideraufnahme beziehen.

Nachdem er die Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Gesetzesinterpretation in Bezug auf das nationale Wiederaufnahmeverfahren verneint, kommt der VwGH somit zu dem Ergebnis, dass es nicht zulässig sei, einen Fremden, der in einem Folgeantrag iSd Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“ vorbringt oder solche zutage treten, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, auf das Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen, weil er bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens vorhandene Gründe erst im Folgeantrag geltend macht.

Ebenso wenig dürfe ein Folgeantrag mit einer solchen Begründung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, ohne dass eine Prüfung iSd Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie erfolgt. Geht diese Prüfung negativ aus, wird also das Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse oder deren Eignung, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verneint, ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Fällt die Prüfung hingegen positiv aus, darf der Folgeantrag im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Dies gelte im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Um dem Antragsteller ein solches Verschulden entgegen zu halten, bedürfe es nach den Vorgaben des EuGH einer asylrechtlichen Sondernorm, die das österreichische Asylverfahren – so der VwGH – nicht vorsehe.

Bearbeitet von: Mag.a Stefanie Haller, BA


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