Recht und Wissenschaft in Österreich

Beweislastregeln zur internen Fluchtalternative

26. Januar 2022 in Beiträge
0 Kommentare

Tags: Beweislast, EASO, Ermittlungspflichten, IFA, IPA, Mitwirkungspflichten, UNHCR

Mag. Markus Kainradl

Mag. Markus Kainradl ist Jurist in der Rechtsabteilung von UNHCR Österreich. Er referiert regelmäßig zu verschiedenen Themenbereichen des internationalen Asylrechts und leitet Fortbildungsveranstaltungen für Richter:innen, Referent:innen und Rechtsberater:innen.


Kann das Vorliegen einer internen Fluchtalternative oder sogar ihrer Zumutbarkeit „allgemein“ für ein Land oder eine Region beurteilt werden? Und liegt die Beweislast für besondere Umstände, die gegen die individuelle Zumutbarkeit sprechen, dann bei der Antragsteller:in? Bejahende Antworten bergen die Gefahr, dass für ganze Herkunftsländer generell eine IFA angenommen werden könnte und nur in Einzelfällen Personen, die aus ihrer Heimat vertrieben wurden, internationalen Schutz erhalten würden, wenn sie besondere Umstände nachweisen könnten. Dies widerspräche jedoch klar den Grundsätzen des internationalen Asylrechts, wie im vorliegenden Blogbeitrag ausgeführt wird.

In Asylverfahren müssen Antragsteller:in und Behörde zusammenarbeiten, um die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu ermöglichen. Diese „geteilte Verantwortung“ zur Substantiierung eines Antrags ist ein Grundprinzip des internationalen Flüchtlingsrechts (S. 35), das auch im nationalen Verfahren durch das Spannungsverhältnis von Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten seinen Niederschlag findet.

In Fällen, in denen der so festgestellte Sachverhalt zur Annahme eines Schutzbedarfs führt, wird oftmals noch geprüft, ob es im Herkunftsland der Antragsteller:in ein Gebiet gibt, in dem der Schutz auch durch den Heimatstaat gewährt würde (Prinzip der Subsidiarität des internationalen Schutzes). Wenn in einem solchen Gebiet keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine Gefahr von ernsthaftem Schaden besteht, wird in der Staatenpraxis oftmals das Konzept der internen Fluchtalternative (IFA) angewandt und argumentiert, dass es aufgrund der Möglichkeit von nationalem eben keines internationalen Schutzes bedarf.

Neben der Frage der Relevanz einer IFA, zu deren Beantwortung etwa die Sicherheitslage, die Erreichbarkeit des Gebiets oder die Effektivität staatlichen Schutzes beurteilt wird, verlangt das Konzept der IFA aber auch noch, dass es für die Antragsteller:in in Anbetracht sämtlicher Umstände zumutbar sein muss, sich an diesem Ort niederzulassen.

Wer trägt nun die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen einer IFA und für die angesprochenen Umstände, die bei der Prüfung beachtet werden müssen?

Das internationale und europäische Asylrecht geben sowohl zur Relevanz- als auch zur Zumutbarkeitsprüfung eine eindeutige Antwort: Wer eine IFA behauptet, muss sie auch beweisen.

Dementsprechend hat der Entscheidungsträger den Beweis zu erbringen, dass in dem betreffenden Fall die Überlegung einer Neuansiedlung ihre Berechtigung hat. Wird sie für relevant angesehen, hat jene Seite, die dies behauptet, das entsprechende Neuansiedlungsgebiet zu ermitteln und nachzuweisen, dass es sich dabei um eine für den/die Betroffene/n zumutbare Alternative handelt.” (UNHCR, Abs. 34)

The assertion that IPA exists is made by the determining authority, therefore the burden of proof shifts to the determining authority when it is argued that an IPA is available in another part of the country of origin. The rule that the burden of proof is on the determining authority, when it is argued that an IPA is available, is laid down in Article 8 (2) QD (recast). […] In terms of evidence assessment, it is up to the determining authorities to demonstrate that all conditions for applying IPA are met.” (EASO, S. 12ff)

Hathaway/Foster beschreiben eine prima facie Vermutung für die Flüchtlingseigenschaft, die bei Annahme einer IFA widerlegt werden müsse: “[…] once the applicant has established a well-founded fear in one location, she is entitled to the full weight of the establishment of a prima facie case. In this way, the IFA analysis is understood as akin to an exclusion inquiry such that the evidentiary burden is then on the party asserting an IFA to establish that it exists.” (S. 370 und 414ff) In Anführung dieser Überlegungen wurde in älterer Höchstgerichtsjudikatur sodann folgende allgemeine Beweislastregel aufgestellt: „Entsprechend dem „Ausschlusscharakter“ der internen Schutzalternative muss es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen.“

Entscheidungen, die nun das Vorliegen einer IFA “allgemein” für ein Land, eine Region und/oder eine Gruppe von Personen annehmen und von Asylsuchenden zur Verneinung der Zumutbarkeit den Nachweis besonderer Umstände verlangen, wäre erstens entgegenzuhalten, dass die IFA stets einer Einzelfallprüfung unterliegt: „Individual assessment means that IPA can never be considered to be applicable in general for a given area and/or for a particular group of applicants.” (EASO, S. 10)

Auch wenn generelle Umstände wie zB eine stabile Sicherheitslage zu prüfen sind, müssen schon beim ersten Prüfschritt der Relevanz immer auch „persönliche Umstände“ (Art. 8 iVm Art. 4 Status-RL) wie zB das Geschlecht beachtet werden. So könnte in bestimmten Ländern beispielsweise Frauen oder LGBTI+ Personen der Zugang zu effektivem staatlichem Schutz verwehrt sein, oder aber auch nur einer bestimmten Person, weil etwa ein:e Verwandte:r der Verfolger:in im Zielgebiet Polizeichef:in ist. „Hence, even where the general conditions in the IPA location are considered as being favourable, IPA may not be possible due to the personal situation of the applicant.“ (EASO, S. 10)

Zweitens kann aber besonders der darauffolgende Prüfschritt einer individuellen Zumutbarkeit niemals bloß „allgemein“ beurteilt werden. Selbstverständlich sollen die „allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates“ (Art. 8 Abs. 2 Status-RL) erhoben werden, jedoch sind diese jeweils auf ihre Bedeutung und Auswirkung für die individuelle Person zu prüfen. Kein Element der Umstände, die für die Prüfung der Zumutbarkeit relevant sind, kann losgelöst von der Person der Antragsteller:in beurteilt werden. Bereits der Maßstab dafür, was zumutbar ist und was nicht, ist immer individuell festzulegen. Diesem Ansatz folgend kann eine „allgemeine Bejahung der Zumutbarkeit“ einer IFA somit unmöglich die Grundlage für eine Entscheidung sein und widerspräche wohl auch Art. 8 iVm Art. 4  Status-RL.

Darüber hinaus wäre es auch nicht mit den internationalen Standards in Einklang zu bringen, die Beweislast für individuelle Umstände, die gegen das Vorliegen einer IFA sprechen, auf die Antragsteller:in zu verlagern. Dies gilt auch für Gebiete, zu denen in der Entscheidungspraxis häufig eine IFA angenommen wird. Einerseits ist es, wie bereits dargelegt, Aufgabe der Asylbehörde bzw. des Gerichts aufzuzeigen, dass sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer IFA erfüllt sind – wozu auch die individuellen Umstände zählen. Andererseits unterliegt das Verfahren zur Ermittlung relevanter Umstände dem regulären Wechselspiel von Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten und gerade in Fällen besonderer Vulnerabilitäten wie zB bei Kindern, Folteropfern oder psychischen Beeinträchtigungen durch Trauma, ist es oftmals erforderlich, den Ermittlungspflichten stärkeres Gewicht beizumessen.

Aber auch in Fällen, wo es in der Entscheidungsbegründung „bloß“ um persönliche Umstände wie zB das Vorhandensein eines familiären Unterstützungsnetzwerks im Zielgebiet geht, kann es nicht der Antragsteller:in obliegen, einen Beweis für deren Fehlen zu erbringen. Selbstverständlich kann die Behauptung, dass keine Familienangehörigen (mehr) an einem bestimmten Ort leben, von der Behörde bzw. dem Gericht widerlegt oder nachvollziehbar begründet werden, weshalb einer solchen Aussage nicht gefolgt wird. Aber abgesehen davon, dass die Frage, ob die Nichtexistenz von etwas nachgewiesen werden kann, eher zB in einem philosophisch/theologischen als in einem rechtswissenschaftlichen Diskurs gestellt werden sollte, liegt die Pflicht für eine nachvollziehbare Begründung zur Annahme des Vorliegens aller Voraussetzungen einer IFA – auch der individuellen –eindeutig aufseiten der Behörde bzw. des Gerichts. Lässt sich ein wesentliches Sachverhaltselement gar nicht ermitteln oder eine Aussage weder bestätigen noch (wenn auch nur argumentativ) widerlegen, so ist dies gerade bei der IFA Prüfung zugunsten der Antragsteller:in auszulegen.

Im obigen Beispiel müssten also Behörde/Gericht nachvollziehbar darlegen, weshalb auf Basis der Angaben und Beweise und ohne auf Spekulationen oder Mutmaßungen zurückzugreifen davon auszugehen ist, dass es an besagtem Ort Angehörige gibt, welche die Antragsteller:in tatsächlich unterstützen würden. Wenn dies als entscheidungswesentliches Sachverhaltselement erkannt wird, wäre die Frage bereits aufgrund der Ermittlungspflichten von Behörde/Gericht im Verfahren zu thematisieren. Die Asylsuchende ist dabei verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten, und ihre Angaben müssen glaubhaft sein. Es ist aber weder ihre Aufgabe, den Themenbereich zu Unterstützungsnetzwerken von sich aus als Argument gegen das Vorliegen einer IFA aufzuwerfen noch einen Beweis dafür zu erbringen. Bleiben Zweifel, ist zugunsten der Antragsteller:in zu entscheiden.

Generell sollte bei der IFA Prüfung bedacht werden, dass im betreffenden Fall bereits eine drohende (schwere) Menschenrechtsverletzung festgestellt wurde und die Flucht aus der „Heimat“ nicht freiwillig war. Die Flüchtlingseigenschaft wird diesfalls nach Hathaway/Foster bereits vermutet, kann aber noch auf Basis besonderer individueller Gründe widerlegt werden – ganz ähnlich einer Prüfung von Ausschlussgründen, jedoch mit dem Unterschied, dass der geflüchteten Person keinerlei persönliches Fehlverhalten anzulasten ist. Die IFA kann schon deshalb nie die Regel sein, sondern immer nur eine Ausnahme.

(Hervorhebungen in Zitaten durch den Autor)


Twitter Facebook Linkedin Email Print Whatsapp Telegram

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Weitere Beiträge

29. Oktober 2021 von Dr. Norbert Kittenberger, B.A. in Beiträge

Internationaler Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender nach der Machtübernahme der Taliban

Die Lage in Afghanistan hat sich nach der Eroberung durch die Taliban drastisch verändert. Sicherheits- und Versorgungslage sind schlecht, Details bleiben aber im Dunkeln. Nichtsdestotrotz müssen Behörden und Gerichte entscheiden – dabei zeigt sich die Notwendigkeit eines prognostischen Ansatzes.

Mehr lesen