Recht und Wissenschaft in Österreich

Der asylrechtliche „Herkunftsort“

22. Juni 2023 in Beiträge
2 Kommentare

Tags: Einreise, Einreisemöglichkeiten, Flüchtlingseigenschaft, Herkunftsort, Prognoseentscheidung

Mag.a Lina Hössl-Neumann

Mag.a Lina Hössl-Neumann ist seit vielen Jahren im asylrechtlichen Bereich tätig und leitet derzeit das Projekt der Caritas Österreich zur Vertretung besonders vulnerabler Asylsuchender im BVwG-Verfahren sowie den Caritas-Lehrgang für Rechtsberatung im Asyl- und Migrationsrecht.


Anlässlich zweier VwGH-Entscheidungen kommt es zu einer überraschenden Judikaturdivergenz am BVwG bezüglich einer grundlegenden, materiellen Asylrechtsfrage mit weitreichenden Auswirkungen: Ist Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn sie am Herkunftsort der Person droht, oder auch, wenn sie an anderen Orten im Herkunftsstaat – etwa bei Einreise am Flughafen – erwartet wird? Herangehensweisen aus der Doktrin rund um die interne Fluchtalternative werden mit der Beurteilung der eigentlichen Verfolgungsgefahr vermischt. Das Gesetz gibt den Schluss, ausschließlich Verfolgung am Herkunftsort wäre relevant, nicht her.

Der Anlassfall einer bestimmten, häufigen Fallkonstellation bei syrischen Asylsuchenden wirft in der aktuellen österreichischen Rechtsprechung eine grundlegende materiell-asylrechtliche Frage auf: jene nach dem Ort, an dem die asylrelevante Verfolgungsgefahr drohen muss, um Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

Es geht um Fälle, in denen syrische Staatsangehörige vorbringen, ihnen drohe Verfolgung (insb. im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung) durch einen Akteur (insb. das Assad-Regime), wobei sie von einem Ort stammen, der derzeit nicht von diesem Regime kontrolliert wird (z.B. FSA-kontrolliertes Gebiet).

Die Personen bringen vor, dass sie nicht ohne Kontakt mit dem syrischen Regime, und damit nicht ohne erhebliches Risiko von Verfolgungshandlungen gegen sie, in ihren Herkunftsort zurückkehren können. Rechtlich stellt sich die Frage, ob und allenfalls unter welchem Gesichtspunkt dieses Vorbringen für die Flüchtlingseigenschaft relevant ist. Zwei jüngere zurückweisende Beschlüsse des VwGH (VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328 und VwGH 09.03.2023,Ra 2022/20/0211) werden diesbezüglich am BVwG sehr unterschiedlich interpretiert und infolge dessen gleichgelagerte Fälle gegensätzlich entschieden.

In zahlreichen Entscheidungen geht das BVwG mit Berufung auf die genannten Beschlüsse des VwGH nun im Ergebnis davon aus, dass die Frage, womit am (hypothetischen) Weg zum Herkunftsort der Asylwerber*in zu rechnen ist, in Bezug auf § 3 AsylG grundsätzlich nicht von Relevanz ist, weil eine diesbezügliche allfällige Verfolgungsgefahr außerhalb der eigentlichen Herkunftsregion droht (bspw. BVwG 12.04.2023, W204 2264708-1; BVwG 22.02.2023, W136 2242740-1; BVwG 21.04.2023, W217 2264173-1). In anderen Entscheidungen geht das BVwG hingegen bei gleichgelagerten Sachverhalten davon aus, dass der unmittelbar bei Einreise via Damaskus drohenden Verfolgung „sehr wohl Bedeutung zukommt“ bzw. die mangelnde sichere Erreichbarkeit der Herkunftsregion „im gegenständlichen Fall maßgeblich auf asylrelevante Gründe zurückzuführen“ ist (BVwG 21.04.2023, W139 2261089-1; im Ergebnis gleich bspw. auch BVwG 24.02.2023, W290 2258609-1, W290 2260392-1, W290 2261269-1, W290 2261512-1).

Die über Jahre entwickelte IFA-Doktrin verlangt, zunächst das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat und erst in einem weiteren Schritt allenfalls sonstige Aspekte für das allfällige Vorliegen einer internen Fluchtalternative einschließlich der sicheren Erreichbarkeit des Zufluchtsorts zu prüfen.

Jene Entscheidungen des BVwG, die das Vorbringen betreffend Verfolgung etwa bei Einreise nach Damaskus über den internationalen Flughafen für irrelevant erachten (siehe Beispiele oben), behandeln dieses Vorbringen im Ergebnis lediglich unter dem Aspekt der IFA, die nicht zu prüfen ist, wenn nicht zuerst Verfolgung am Herkunftsort festgestellt wurde.

Meines Erachtens werden hier jedoch zwei unterschiedliche Aspekte des Flüchtlingsstatus in nicht überzeugender Weise vermengt: Es wurde eine konkrete Verfolgungsgefahr geltend gemacht, und nicht ein „bloßes“ Erreichbarkeitshindernis.

Rechtlich irrelevant wäre das Vorbringen nur, wenn man davon ausgeht, dass eine Verfolgung ausschließlich dann asylrelevant ist, wenn sie „am Herkunftsort“ oder „in der Herkunftsregion“ droht. Das würde auch in jeder anderen Fall- und Herkunftslandkonstellation bedeuten, dass etwa die Inhaftierung und Folter eines politisch Oppositionellen am Flughafen frei von jeglicher asylrechtlichen Relevanz ist, wenn die Person nicht vom Ort dieses Flughafens „stammt“. Es würde auch bedeuten, dass in Fallkonstellationen, in denen kein Herkunftsort identifiziert werden kann (siehe etwa Peter Nedwed, Interner Schutz [innerstaatliche Fluchtalternative] am Beispiel Afghanistan), niemals asylrelevante Verfolgung vorliegen kann.

Dafür findet sich jedoch in den asylrechtlichen Normen – in der Genfer Flüchtlingskonvention, in der Statusrichtlinie oder in den österreichischen Gesetzen – kein Hinweis. In diesen wird ausschließlich auf Verfolgung „im Herkunftsstaat“ abgestellt und dieser legaldefiniert. Die EuGH-Judikatur liefert ebenfalls keinen solchen Hinweis.

Der VwGH trifft in den eingangs zitierten Entscheidungen keine eindeutigen Aussagen, sondern geht bei näherer Betrachtung bei zwei unterschiedlichen vom BVwG behandelten Sachverhalten davon aus, dass das Gericht gar keine asylrelevante Verfolgung festgestellt hatte, wobei diese insbesondere am Herkunftsort zu prüfen sei, und dass die gegenständlichen Revisionen die Relevanz der geltend gemachten Mängel nicht aufzeigten.

In anderen Entscheidungen bestätigt der VwGH die grundsätzliche Relevanz der Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit Wehrdienst(verweigerung) bei Einreise nach Syrien unabhängig von der Herkunftsregion, siehe bspw. VwGH 19.08.2019, Ra 2018/18/0548 (Aufhebung unter Verweis auf die Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter – insbesondere Kurden und Sunniten), VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250 (ähnlich; Revisionswerber stammte aus Idlib), VwGH 12.09.2022, Ra 2022/18/0202 (Zurückweisung einer Amtsrevision des BFA, Revisionswerber stammte aus Kobane/Aleppo, allerdings wurde das diesbezügliche Vorbringen des BFA erst im Revisionsverfahren vorgebracht).

Meines Erachtens müsste daher gedanklich ein Schritt zurück gemacht und vor bzw. unabhängig von einer allfällig folgenden IFA-Prüfung zunächst geprüft werden, ob die Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat objektiv begründet ist. Dafür kann relevant sein, ob Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Person im Entscheidungszeitpunkt bei der hypothetischen Rückkehr in diesen Staat in Kontakt mit einem Akteur treten würde, von dem diese Verfolgung ausgeht. Dabei ist der prognostische Charakter der Asylprüfung im Entscheidungszeitpunkt zu beachten.

Dies wäre in der Regel zu bejahen, wenn der Akteur in der Herkunftsregion der Person Kontrolle ausübt, kann aber auch in anderen Konstellationen – etwa bei Kontrolle der einzigen faktisch zugänglichen Grenzübertritte – gegeben sein. Bei Verfolgung, die vom Staat selbst bzw. von jenem Regime ausgeht, das maßgebliche Teile des Staatsgebiets einschließlich der Hauptstadt kontrolliert, wird regelmäßig von grundsätzlicher Relevanz auszugehen sein.

Zurück zu den Ausgangsfällen: Wenn das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergibt, dass der Person in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung von einem relevanten Akteur (insb. dem Staat) droht, mit dem sie wahrscheinlich bei der hypothetischen Rückkehr in den Herkunftsstaat in Kontakt tritt (z.B. am internationalen Flughafen, mangels alternativer Einreisemöglichkeiten) und dessen Verfolgung sie damit ausgesetzt wäre – egal, wo innerhalb des Staatsgebiets – so wird in der Regel Flüchtlingseigenschaft gegeben sein. Die Frage nach „sicherer Erreichbarkeit“ des Herkunftsorts ist hier also zunächst unter dem Gesichtspunkt des (Nicht-)Vorliegens von Verfolgung „am Weg nachhause“ und nicht erst im Rahmen der allgemeinen Reisesicherheit bei einer (allfällig folgenden) IFA-Abwägung zu prüfen.

Damit muss aber auch den Sachverhaltsfragen nach faktisch und rechtlich zugänglichen Grenzübergängen und Reisemöglichkeiten in einer solchen Konstellation unter diesem Gesichtspunkt Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft zukommen.


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Kommentare

2 thoughts on "Der asylrechtliche „Herkunftsort“"

  1. Markus Kainradl sagt:

    Vielen Dank für den wertvollen Beitrag, dem ich nur zustimmen kann.

    Ergänzend wollte ich noch die Frage aufwerfen, ob durch Artikel 8 der EU-Qualifikationsrichtlinie nicht bereits klar festgelegt ist, dass die sichere und legale Erreichbarkeit auch zum Herkunftsort geprüft werden muss.

    Gemeinhin wird dieser Artikel zur Bestimmung der Voraussetzungen einer internen Fluchtalternative (IFA) verwendet und auch zB EASO vermeinte in seinen einschlägigen Richtlinien, dass Art. 8 das Konzept der IFA festlegt.

    Da mir auch keine gegenteilige Judikatur bekannt ist, mag es also sein, dass ich etwas übersehe (deshalb hier nur meine Privatmeinung und keine UNHCR Position), würde mich diesfalls aber über eine Diskussion freuen, ob Art. 8 nicht eigentlich viel weiter verstanden werden müsste:

    Nach seinem Titel behandelt Art. 8 den „internen Schutz“ – also den Schutz des Herkunftslandes vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden. Wenn es einen solchen in einem Teil des Herkunftslandes gibt, können die Mitgliedstaaten gem. Abs. 1 u.U. feststellen, dass ein/e Antragsteller:in keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er/sie dort keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Ohne die Erfüllung der Bedingungen des Art. 8 können die Mitgliedstaaten dies im Umkehrschluss nicht feststellen.

    Art. 8 erwähnt hierbei mit keinem Wort, dass es sich bei diesen Voraussetzungen nur um Teile des Herkunftslandes handelt, die nicht den Herkunftsort des/der Antragsteller:in darstellen oder dass es dafür in irgendeiner Form relevant wäre, wo er/sie vor der Ausreise sein/ihr Leben verbracht hätte. Die einzige aus Art. 8 ableitbare örtliche Beschränkung ist, dass in diesem Teil des Herkunftslandes keine (Verfolgungs-)Gefahr besteht, womit regelmäßig Orte umfasst sind, in denen auch in der Vergangenheit keine Gefährdung vorlag. Auch hierbei muss es sich nicht notwendigerweise um den Herkunftsort handeln.

    Der letzte Satzteil von Art. 8 (1) bestimmt sodann, dass „er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.“ Insbesondere die beiden letztgenannten Voraussetzungen werden für Antragsteller:innen an ihrem Herkunftsort regelmäßig leichter zu erfüllen sein, als für Personen, die noch nie in dem für eine Rückkehr beabsichtigten Teil des Herkunftslandes aufhältig waren, weshalb in solchen Fällen wohl eine besonders genaue Prüfung notwendig sein wird. Aus dem Wortlaut von Art. 8 geht allerdings nicht hervor, dass für eine der drei genannten Bedingungen irgendeine Einschränkung bezüglich voriger Aufenthaltsorte, Lebensmittelpunkte oder Bindungen an ein bestimmtes Gebiet gelten solle. Die Voraussetzung „sicher und legal in diesen Landesteil reisen“ zu können gilt nach dem Wortlaut des Art. 8 somit für den Teil des Herkunftslandes, in dem Schutz besteht, worunter auch der Herkunftsort fallen kann.

    Überdies behandelt Art. 8 (2) die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Antragstellers wozu genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa von UNHCR eingeholt werden müssen. Hierzu nennt Abs. 2 eingangs drei Prüfungsthemen: Die „Frage, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in einem Teil seines Herkunftslandes gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen kann.“ Diese alternative Auflistung („oder“) sowie die Notwendigkeit, genaue und aktuelle Herkunftslandinformationen aus relevanten Quellen nicht nur iZm mit einer IFA einzuholen, bringen ebenso zum Ausdruck, dass Art. 8 nicht bloß die interne Fluchtalternative behandelt, sondern vielmehr die Kernthemen Gefahr und Schutz des Herkunftslandes.

    Um dem Einwand vorzubeugen: Wenn gar keine (Verfolgungs-)gefahr im gesamten Herkunftsland besteht, greift Art. 8 (1) natürlich genauso wenig, wie wenn überall Verfolgung droht, ansonsten wären der Passus „in einem Teil seines Herkunftslandes“ und der letzte Satzteil überflüssig. M.E. soll damit gerade zum Ausdruck kommen, dass zwar eine Gefahr besteht, aber eben nicht im gesamten Staatsgebiet bzw. dass nicht überall Schutz vorhanden ist. Art. 8 macht jedoch keinen Unterschied, ob es sich bei dem Gebiet, wo keine (neuerliche) Gefahr, sondern Schutz besteht, um den Herkunftsort oder sonst einen Teil des Herkunftslandes handelt.

    Zusammengefasst kann sich m.E. zwar als Konsequenz der Erfüllung aller Bedingungen von Art. 8 (1) unter Umständen das Bestehen einer IFA ergeben. Die Voraussetzung „sicher und legal“ dorthin reisen zu können, wo Schutz besteht, gilt nach der EU-Qualifikationsrichtlinie aber auch dann, wenn dieser Landesteil die Herkunftsregion von Asylsuchenden darstellt.

  2. Florian Hasel sagt:

    Danke für den sehr praxisrelevanten Diskussionsanstoß.

    Als Ergänzung dazu ein Hinweis auf die Entscheidung BVwG 09.02.2023, W135 2260641-1, die anschaulich macht, wie unterschiedlich der VwGH Beschluss Ra 2022/01/0328 verstanden wird:

    „Auch wenn die syrische Regierung offiziell weiterhin an der allgemeinen Wehrpflicht – auch für die in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers heimischen drusischen Gemeinschaft – festhält, so stoßen die Rekrutierungsversuche der SAA doch oftmals auf Widerstand der lokalen Bevölkerung. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Einziehung des Beschwerdeführers zum Reservedienst ist sohin auch vor dem Hintergrund der eingeschränkten Einziehungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsgebiet nicht anzunehmen. Wie den Länderfeststellungen weiters zu entnehmen ist, führt diese Grauzone bezüglich der Umsetzung der Wehrpflicht dazu, dass derzeit rund 30.000 Personen zum Wehrdienst gesucht sind und die Provinz nicht verlassen bzw. nicht in von der syrischen Regierung kontrollierte Gebiete reisen können. Nun hätte eine Einreise des Beschwerdeführers nach Syrien zwar über die unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehenden Gebiete oder Flughäfen zu erfolgen, für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus kommt es auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion aber nicht an (vgl. VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328).“

    mE wiederspricht dies der bisherigen VwGH Rsp, in der er festhielt, dass das BVwG im Hinblick auf § 3 AsylG „Bedrohungsszenarien in der Rückkehrphase“ zu prüfen hat (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0090).

    Die geografische Einschränkung der Prüfung, ob asylrelevante Verfolgung droht, auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Region im Herkunftsstaat und die völlige Ausklammerung, was einem Flüchtling auf dem Weg dorthin drohen würde, ist für mich daher – abgesehen von den unionsrechtlichen Bedenken auf Grund von Art 8 StatusRL – auch mit der bisherigen VwGH Rsp schwer in Einklang zu bringen.

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