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Der Verwaltungsgerichtshof Litauens beschäftigte sich mit der Abgrenzung zwischen Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Inhaftierung im Grenzverfahren


In seiner Entscheidung vom 09.09.2026 legte der litauische Verwaltungsgerichtshof (Supreme Administrative Court of Lithuania (SACL) wichtige Kriterien für die Abgrenzung zwischen einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit und einer Inhaftierung (im Grenzverfahren) fest. Das Gericht stellte fest, dass die gegenüber der Betroffenen angewandte Regelung unter den Umständen des Falles in der Praxis einer Inhaftierung gleichkam, für die es keine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage gab.

Der Fall betraf eine schwangere Antragstellerin, der aufgetragen wurde sich während des Grenzverfahrens in einer speziellen Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten. Ihr wurde die Einreise in das litauische Hoheitsgebiet nicht gestattet. Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde und beantrage sich in einer Einrichtung aufhalten zu dürften, ohne in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt zu sein.

Der litauische Verwaltungsgerichtshof (SACL) führte dazu aus, dass die Anwendung des Grenzverfahrens die Verpflichtung mit sich bringt, sich an einem in der AsylverfahrensVO festgelegten Ort aufzuhalten. Die konkreten Modalitäten müssen jedoch den Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie entsprechen, die sowohl Einschränkungen der Bewegungsfreiheit als auch die Inhaftierung regelt (Art. 9 und Art. 10). Die in der Richtlinie festgelegten Gründe für die Inhaftierung, die Festschreibung der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung sowie die Anforderungen, die Inhaftierung zu begründen und eine rechtswidrig inhaftierte Person unverzüglich freizulassen, sind hinreichend klar, präzise und unbedingt, weshalb die Antragstellerin dazu berechtigt ist, sich unmittelbar auf diese Garantien zu berufen (unmittelbare Anwendung der Richtlinie).

Der SACL betonte, dass die „Fiktion der Nichteinreise“ zwar den verfahrensrechtlichen Status eines Antragstellers während des Grenzverfahrens definiert, jedoch für sich genommen keine ausreichende Grundlage für den Freiheitsentzug dieser Person darstellt. Nach Ansicht des Gerichts erfordert die Unterscheidung zwischen einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit und einer Inhaftierung eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der betroffenen Person, des Zwecks und der Dauer der angewandten Regelung, der verfügbaren Verfahrensgarantien sowie der Art und des Umfangs der in der Praxis auferlegten Einschränkungen. Diese Beurteilung hängt unter anderem davon ab, ob die Person eine echte Möglichkeit hat, die Unterkunft aus freiem Willen zu verlassen.

In casu konnte sich die Antragstellerin zwar frei innerhalb des Geländes der Aufnahmeeinrichtung bewegen, war jedoch nicht in der Lage, diese aus eigenem Antrieb zu verlassen. Das Verlassen der Einrichtung erforderte eine individuelle Genehmigung und in einem Fall hätte die Beschwerdeführerin zudem von einem Mitarbeiter begleitet werden müssen. Sie beantragte dreimal die Einrichtung verlassen zu dürfen, konnte dies jedoch nie tatsächlich tun.

Nach Würdigung aller Umstände kam der litauische Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin de facto inhaftiert wurde.

Das Gericht stellte fest, dass ausländische Staatsangehörige nach nationalem Recht nur durch eine gerichtliche Entscheidung länger als 48 Stunden in Gewahrsam genommen werden dürfen, weshalb die Entscheidung der Migrationsbehörde keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine solche Inhaftierung darstellen kann. Darüber hinaus fehlten Ausführungen zum konkreten Grund der Inhaftierung, der Verhältnismäßigkeit und dazu, weshalb das angestrebte Ziel nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht hätte werden können. Auch die individuellen Umstände der Antragstellerin waren für den Fall von Bedeutung. Eine Schwangerschaft an sich schließt zwar weder die Anwendung des Grenzverfahrens noch eine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aus, muss jedoch individuell bei der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme berücksichtigt werden.

Das SACL hält fest, dass der Begriff der Inhaftierung und die wesentlichen Kriterien zur Abgrenzung zwischen Inhaftierung und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in der Rechtsprechung des EuGH bereits hinreichend klar definiert worden sind. Dementsprechend war kein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich.

Der litauische Verwaltungsgerichtshof hob das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf und ordnete die unverzügliche Entlassung der Antragstellerin aus der rechtswidrigen Haft an. Die zuständige Behörde wurde angewiesen, die Frage der Unterbringung der Antragstellerin erneut zu prüfen. Bis dahin darf die Antragstellerin weiterhin im Aufnahmezentrum wohnen, ohne dass ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Sie muss die tatsächliche Möglichkeit haben, das Gelände aus freiem Willen zu verlassen und dorthin zurückzukehren.

Gleichzeitig wurde betont, dass die Entlassung aus der Haft weder einer Einreisegenehmigung für das litauische Hoheitsgebiet noch einer Beendigung des Grenzverfahrens gleichkommt. Wird das Grenzverfahren rechtmäßig fortgesetzt, kann von der betreffenden Person verlangt werden, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Diese Verpflichtung stellt jedoch für sich genommen keine Rechtsgrundlage dafür dar, der Person zu verbieten, das Gebiet des Aufenthaltsortes zu verlassen.

Bearbeitet von: Mag.a Yasmin Ponesch


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