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EuGH: Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen


Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG („Massenzustromrichtline“) und Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU („Verfahrensrichtlinie“) steht dem entgegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die von vorübergehenden Schutz genießenden Personen gestellt wurden, automatisch aussetzen, solange dieser vorübergehende Schutz noch andauert […]

Mit Urteil vom 1. Oktober 2026 entschied der EuGH in der Rechtssache C‑249/25 [Jilin] über ein Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Staatsrates, betreffend den Fall eines chinesischen Staatsangehörigen (UB), der im März 2022 mit seiner Ehefrau, einer ukrainischen Staatsangehörigen, und der gemeinsamen Tochter in die Niederlande einreiste. Am 13.04.2022 stellte UB einen Antrag auf internationalen Schutz. 

Die zuständige Behörde stellte fest, dass UB als Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen, der vor dem 24. Februar 2022 mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind in der Ukraine wohnte, Anspruch auf vorübergehenden Schutz habe. Unter diesen Umständen teilte der Minister UB mit, dass dieser Antrag nicht weiter zu prüfen sei, da er die Voraussetzungen für den vorübergehenden Schutz erfülle. Nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes könne die Bearbeitung des Asylantrags wieder aufgenommen werden. 

Der UB rügte in der Folge, dass der Minister über seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht binnen der in der Richtlinie 2013/32 vorgesehen Frist entschieden habe. Da auch zwei Wochen nach Versendung dieses Schreibens keine Entscheidung vorlag, erhob UB Untätigkeitsklage bei der Rechtbank Den Haag. Diese war der Auffassung, dass die Höchstdauer von 21 Monaten, binnen deren gemäß der Richtlinie 2013/32 das Verfahren zur Prüfung eines Asylantrags abgeschlossen sein müsse, jedenfalls mit der Stellung dieses Antrags begonnen habe. Folglich hätte der Minister im vorliegenden Fall spätestens im Januar 2024 über den Asylantrag entscheiden müssen, weil UB seinen Asylantrag am 13. April 2022 gestellt habe. Da der Minister nicht rechtzeitig eine Entscheidung erlassen habe, verurteilte dieses Gericht ihn dazu, innerhalb von acht Wochen nach dem Urteil über den Asylantrag zu entscheiden und setzte ein Zwangsgeld fest. 

Der Minister legte beim Staatsrat, dem vorlegenden Gericht, ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Rechtbank Den Haag ein. In diesem machte er geltend, dass sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmungen der Richtlinie 2013/32 betreffend die Fristen für die Entscheidung über einen Asylantrag noch aus dem „dieser Richtlinie zugrunde liegenden Gedanken“ entnehmen lasse, dass diese Fristen auch in den durch die Richtlinie 2001/55 geregelten außergewöhnlichen Situationen Anwendung fänden. 

Das vorlegende Gericht wies darauf hin, dass die Richtlinie 2001/55 am 16. Dezember 2004 in niederländisches Recht umgesetzt worden sei. Daraus ergebe sich, dass ein Asylantrag gestellt werden müsse, um vorübergehenden Schutz erhalten zu können. Die Frist für die Entscheidung über einen Asylantrag werde ausgesetzt, solange vorübergehender Schutz bestehe, so dass über den Antrag erst nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes entschieden werden müsse. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts muss es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits feststellen, wie die für die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz vorgesehene Frist zu bestimmen sei, wenn die Person, die einen solchen Antrag stellte, auch vorübergehenden Schutz genieße. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass eine wörtliche Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 ergebe, dass diese Vorschrift „offen formuliert“ sei. Zwar obliege es dem betreffenden Mitgliedstaat, die Prüfung eines Asylantrags entweder während des vorübergehenden Schutzes oder nach dessen Ablauf zum Abschluss zu bringen, doch präzisiere diese Vorschrift weder, wann die Prüfung des Asylantrags tatsächlich beginnen müsse, noch wie lange sie dauern dürfe. 

Bei der Prüfung des Kontexts, in den sich die Richtlinie 2001/55 einfügt, stellt das vorlegende Gericht fest, dass der Unionsgesetzgeber mit dieser Richtlinie die Erforderlichkeit anerkannt habe, vertriebenen Personen einen „sofortigen, vorübergehenden Schutz“ in den Mitgliedstaaten bieten zu können, insbesondere wenn zudem die Gefahr bestehe, dass die Asylsysteme der Mitgliedstaaten den Zustrom von Personen, die internationalen Schutz beantragten, nicht gut auffangen könnten. Gleichwohl sähen weder die Richtlinie 2001/55 noch die Richtlinie 2013/32 noch die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. 2005, L 326, S. 13) Ausnahmeregelungen für die Situationen vor, die unter die Richtlinie 2001/55 fielen. 

Das vorlegende Gericht war der Auffassung, es könne nicht anhand einer Gesamtschau der Richtlinien 2001/55 und 2013/32 sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Gewissheit den Schluss ziehen, dass es möglich sei, über einen Asylantrag einer vorübergehenden Schutz genießenden Person nicht zu entscheiden, solange dieser vorübergehende Schutz andauere. 

Der niederländische Staatsrat stellte dem EuGH daher folgende Fragen:  

  1. Ist Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 dahin auszulegen, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz einer Person, die vorübergehenden Schutz genießt, für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes auszusetzen? 
  1. Sind die Entscheidungsfristen gemäß Art. 31 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass sie in dem Fall, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz einer Person, die vorübergehenden Schutz genießt, vor Beginn oder während des Zeitraums des vorübergehenden Schutzes gestellt wird, erst nach Ablauf des Zeitraums des vorübergehenden Schutzes zu laufen beginnen bzw. weiterlaufen? 

Zu diesen Fragen hält der EuGH nunmehr fest, dass das Ziel der Richtlinie 2001/55 die Festlegung von Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, und die Förderung einer ausgewogenen Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten ist. Weiter geht aus der Richtlinie hervor, dass die Umsetzung dieses Schutzes verhindern soll, dass das System zur Gewährung internationalen Schutzes durch die massive und gleichzeitige Einreichung von Anträgen dieser Personen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft überlastet wird. 

Diese Regelung für vorübergehenden und sofortigen Schutz, hat jedoch besonderen Charakter und muss den Fällen von Massenzuströmen von Vertriebenen vorbehalten sein. Darüber hinaus verleiht sie ihren Begünstigten begrenztere Rechte als diejenigen, die sich aus der Gewährung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95 ergeben (Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C‑244/24 und C‑290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 berührt der vorübergehende Schutz nicht die Anerkennung des Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, während nach Art. 17 Abs. 1 dieser Richtlinie zu gewährleisten ist, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, „jederzeit“ einen Antrag auf internationalen Schutz stellen können. 

Aus Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 geht hervor, dass eine Person, die für den vorübergehenden Schutz in Betracht kommt oder vorübergehenden Schutz genießt, wenn sie nach Prüfung ihres Asylantrags nicht als Flüchtling anerkannt wird oder ihr gegebenenfalls keine andere Art von Schutz gewährt wird, für die Dauer des vorübergehenden Schutzes vorübergehenden Schutz erhält oder diesen weiterhin genießt. 

Der EuGH wies darauf hin, dass der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen ausführte, aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 2001/55 ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten mangels einer Einigung über die Möglichkeit, die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz während des vorübergehenden Schutzes auszusetzen, beschlossen haben, diese Möglichkeit nicht in die Richtlinie aufzunehmen, obwohl sie im ursprünglichen Vorschlag der Kommission vorgesehen war. 

Folglich könne nach Ansicht des EuGH nicht angenommen werden, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 diese Möglichkeit implizit vorgesehen hat. 

Somit ergibt sich aus den oben genannten Vorschriften der Richtlinie 2001/55 sowie aus der Entstehungsgeschichte ihres Art. 17 Abs. 2, dass der Unionsgesetzgeber keine Regelung einführen wollte, bei der ohne Weiteres von der Anwendung der Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes abgewichen würde oder werden könnte oder diese ausgesetzt würde, sondern dass er vielmehr vorsah, dass solche Verfahren durchgeführt werden können, während der vorübergehende Schutz gilt. 

Auch aus den Richtlinien 2011/95 und 2013/32 ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber die Personen, die internationalen Schutz beantragen und zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorübergehenden Schutz genießen, keineswegs vom Anwendungsbereich der Richtlinien 2011/95 und 2013/32 ausgeschlossen hat. 

Es kann nicht angenommen werden, dass während des vorübergehenden Schutzes eine allgemeine und automatische Aussetzung der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz oder der Prüfungsfristen für einen solchen Antrag erforderlich wäre, um die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie zu gewährleisten. 

Zwar soll die Umsetzung des vorübergehenden Schutzes verhindern, dass das System zur Gewährung internationalen Schutzes durch die massive und gleichzeitige Einreichung von Anträgen Vertriebener auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft überlastet wird, was sowohl im Interesse dieser Vertriebenen als auch im Interesse anderer um internationalen Schutz nachsuchender Personen liegt. Durch diese Richtlinie soll aber auch sichergestellt werden, dass Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die vorübergehenden Schutz genießen, nach einer angemessenen Prüfung ihrer individuellen Lage weiterhin tatsächlich die Möglichkeit haben, internationalen Schutz zu erlangen, wobei ihnen sofort ein geringerer Schutzumfang gewährleistet wird (Urteil vom 20. November 2025, Framholm, C‑195/25, EU:C:2025:904, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). 

Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten und Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes 

sind dahin auszulegen, dass 

–        sie dem entgegenstehen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die von vorübergehenden Schutz genießenden Personen gestellt wurden, automatisch aussetzen, solange dieser vorübergehende Schutz noch andauert, so dass die Frist für das Erlassen einer Entscheidung über diese Anträge auf internationalen Schutz erst nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes beginnt oder weiterläuft; 

–        es den zuständigen Behörden freisteht, in Ausnahmefällen die Prüfung bestimmter Anträge auf internationalen Schutz aufzuschieben, auch wenn sie dabei diese Entscheidungsfrist überschreiten, sofern diese Überschreitung die Folge von Maßnahmen ist, die ergriffen wurden, um einer objektiven Unmöglichkeit der strengen Einhaltung dieser Entscheidungsfrist Rechnung zu tragen und gleichzeitig eine Überlastung des Systems des betreffenden Mitgliedstaats zur Gewährung internationalen Schutzes zu vermeiden, und die hierfür erforderlich waren. 

 Bearbeitet von: Mag.a Yasmin Ponesch 

 


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