Dem Verfahren liegt die Beschwerde eines Ehepaares und seiner erstgeborenen minderjährigen Tochter aus Syrien zugrunde, deren Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln zur Familienzusammenführung mit ihrer – in Österreich subsidiär schutzberechtigten – zweitgeborenen minderjährigen Tochter bzw. Schwester abgewiesen worden waren. Das BVwG hatte die Abweisung der Beschwerde dagegen zwar nicht allein mit der Nichteinhaltung der dreijährigen Wartefrist gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 begründet, sondern auch eine Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen. Diese erwies sich jedoch als in verfassungsrechtlich relevanter Weise fehlerhaft.
In der Begründung des Erkenntnisses verweist der VfGH zunächst auf seine Entscheidung VfSlg. 20.286/2018, in der er angesichts des (zumindest anfänglich) vorübergehenden Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine generelle und eine Einzelfallabwägung ausschließende gesetzliche Wartefrist von drei Jahren für eine Familienzusammenführung zu subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen hegte. Sodann legt er die Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 9.7.2021, 6697/18, M.A., dar, wonach eine starre dreijährige Wartefrist, die keine Einzelfallbeurteilung zulässt, nicht mit Art. 8 EMRK in Einklang steht. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung – so der VfGH weiter – verstößt eine Wartefrist beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zwar nicht per se gegen Art. 8 EMRK. Ab einer gewissen Dauer der Trennung ist es jedoch geboten, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sowie gegebenenfalls eine Abwägung der individuellen Interessen an der Familieneinheit sowie des Kindeswohles mit den öffentlichen Interessen an der Einwanderungskontrolle zu treffen. Die dargestellte Entscheidung des EGMR zeigt auf, dass es Konstellationen geben kann, in denen auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein Abwarten der dreijährigen Wartefrist einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen kann; dies insbesondere wenn auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat einem gemeinsamen Familienleben unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen und wenn beispielsweise im Hinblick auf die lange Dauer und die Intensität eines Familienlebens oder im Hinblick auf das junge Alter von Minderjährigen eine (weitere) Trennung einen besonderen Einschnitt bedeuten würde.
Da § 35 Abs. 2 AsylG 2005 angesichts seines Wortlautes und im Licht der Regelungssystematik des § 35 AsylG 2005 – ungeachtet der Intention des Gesetzgebers (Erläut. zur RV 996 BlgNR 25. GP, 5) – eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht ausschließt, ist die Bestimmung verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass bereits vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist die Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Interessenabwägung Berücksichtigung finden müssen. Ein Einreiseantrag darf daher in besonderen Konstellationen gegebenenfalls nicht allein auf Grund der Antragstellung vor Ablauf von drei Jahren abgewiesen werden.
Das BVwG hatte im vorliegenden Fall zwar eine Interessenabwägung vorgenommen und war zu dem Schluss gelangt, dass das Familienleben der beschwerdeführenden Parteien mit der Bezugsperson im Heimatland fortgeführt werden könnte. Für den VfGH erwies es sich jedoch als nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das BVwG zu diesem Ergebnis gelangt ist, da es in diesem Zusammenhang doch jegliche Feststellungen zur Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien sowie zur dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage unterlassen hat (obwohl die Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat im Hinblick auf die Gründe, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes an die Bezugsperson führten, nicht in Betracht kommt). Allein der Hinweis des BVwG, dass die beschwerdeführenden Parteien weiterhin in Syrien lebten und es notorisch sei, dass im Hinblick auf die Bedrohung durch das syrische Regime eine Entspannung der Lage eingetreten sei, reichte dem VfGH insoweit nicht, zumal das BVwG in seiner Entscheidung weder aktuelle Länderberichte noch sonstige Berichte etwa von UNHCR und EUAA berücksichtigt hat. Zudem hat das BVwG eine Auseinandersetzung mit den konkreten Auswirkungen seiner Entscheidung auf das Kindeswohl der minderjährigen Bezugsperson unterlassen, da es sich weder mit der spezifischen Situation der im Entscheidungszeitpunkt achtjährigen Bezugsperson noch mit den konkreten Folgen einer (weiteren) Trennung von ihren Eltern angesichts ihres jungen Alters beschäftigt oder ihren psychischen Gesundheitszustand festgestellt hat. Die bloße Feststellung, dass sie in Syrien sozialisiert worden sei, die nur unwesentlich ältere Schwester ebenfalls in Syrien lebe und keine außergewöhnlichen individuellen Umstände vorlägen, die eine Rückkehr der Bezugsperson objektiv unzumutbar machten, erkennt der VfGH nicht als ausreichend an.
Vor diesem Hintergrund hat der VfGH das Erkenntnis des BVwG aufgehoben, weil es seine Interessenabwägung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet und die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt hat.
Bearbeitet von: Dr.in Martina Lais