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BVwG: Asylzuerkennung an ein schwer traumatisiertes Opfer von FGM (Typ III)

BVwG 07.05.2026, W189 2294430-1/26E


Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde die Beschwerdeführerin in Somalia einer besonders grausamen Art und Weise der Genitalverstümmelung unterworfen, die ihr weiterhin erhebliche Schmerzen bereitet und von der sie bis dato schwer traumatisiert ist, sodass ihr die Rückkehr nach Somalia – wo sie zudem diesbezüglich auf keine gesellschaftliche oder staatliche Hilfe, Unterstützung oder Rücksicht hoffen kann – nicht zumutbar ist.

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte am 23.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.05.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt sowie eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt.

Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2026, W189 2294430-1/26E, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt sowie gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Das BVwG stellte fest, an der Beschwerdeführerin sei im Alter von sieben Jahren ohne Betäubung eine Genitalverstümmelung samt Infibulation vorgenommen worden. Im Zuge ihrer Eheschließung in Somalia sei ihr durch die Infibulation verengter Vaginaleingang durch den Geschlechtsverkehr gewaltsam geöffnet worden. Die Beschwerdeführerin sei von der an ihr vorgenommenen Genitalverstümmelung bis dato schwer traumatisiert und habe sich dadurch bislang nicht zu einer medizinisch indizierten operativen Sanierung überwinden können – so bestehe bei ihr eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung.

In seiner Beweiswürdigung hielt das BVwG fest, die Feststellungen zur Genitalverstümmelung und der dadurch weiterhin bestehenden Traumatisierung der Beschwerdeführerin würden ihrem Vorbringen und den im Verfahren dazu vorgelegten Unterlagen folgen, welche vor dem Hintergrund der Länderberichte plausibel seien.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, dass nach der Einschätzung des UNHCR (auch) eine bereits vorgenommene weibliche Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung begründen könne – sei es wegen schwerer, oft lebenslang schädigender Konsequenzen physischer und psychischer Art des ursprünglichen Eingriffs oder der Gefahr einer Vornahme weiterer Genitalverstümmelungen (in einer anderen Form), etwa anlässlich einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergebe, sei die Beschwerdeführerin in Somalia einer besonders grausamen Art und Weise der Genitalverstümmelung unterworfen worden, die ihr weiterhin erhebliche Schmerzen bereite und von der sie bis dato schwer traumatisiert sei, sodass ihr die Rückkehr nach Somalia – wo sie zumal diesbezüglich auf keine gesellschaftliche oder staatliche Hilfe, Unterstützung oder Rücksicht hoffen könne – nicht zumutbar sei. In der zuvor erwähnten Einschätzung des UNHCR, welche vom Verfassungsgerichtshof geteilt werde, sei dieser Umstand bereits für sich genommen asylrelevant.

Die (ursprüngliche) Verfolgungshandlung der Genitalverstümmelung – welche zweifellos eine schwerwiegende Verletzung von Menschenrechten darstelle – habe ihren Anknüpfungspunkt in religiös-kulturellen Vorstellungen, die in der somalischen Gesellschaft weit verbreitet seien, weshalb sie unter den Konventionsgrund der Religion subsumiert werden könne. Die Unzumutbarkeit der nunmehrigen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Somalia knüpfe letztlich weiterhin an diesen Konventionsgrund an. Wie sich aus den Feststellungen ebenso bereits ergebe, sei der somalische Staat insoweit nicht schutzwillig oder schutzfähig, und bestehe in Hinblick auf die gesamtgesellschaftliche Verbreitung in Somalia auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

Da auch keine (sonstigen) Ausschlussgründe bestünden, sei der Beschwerdeführerin im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus diesem Grund der Status einer Asylberechtigten zu gewähren. Sie befinde sich nämlich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes und sei nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Bearbeitet von: Dr. Moritz Hessenberger


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