Recht und Wissenschaft in Österreich

3G im Asylrecht

8. September 2021 in Beiträge
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Tags: Art. 3 Statusrichtlinie, Familienverfahren, Familienzusammenführung, Krankheit, subsidiärer Schutz

Mag. Peter Nedwed

Mag. Peter Nedwed ist Richter (Hofrat) am Verwaltungsgerichtshof seit 2004 und Vorstandsmitglied der Fachgruppe Grundrechte der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter.


Drei gesetzliche Baustellen, zu denen der Gesetzgeber gefordert wäre und bald sein könnte

Dass der Gesetzgeber in Asylsachen untätig wäre, kann sicher nicht gesagt werden. Wie kaum in einem anderen Rechtsbereich folgt eine Gesetzesnovelle auf die nächste. Umso bemerkenswerter ist der Umstand, dass es eine gesetzliche „Baustelle“ gibt, die seit Jahren brachliegt. Zwei weitere „Baustellen“ haben sich kürzlich aufgetan; eine davon könnte zu einer „Großbaustelle“ werden. Hier ein kurzer Überblick über die bestehenden und kommenden 3 G(esetzlichen Baustellen) des Rechts auf internationalen Schutz.

Subsidiärer Schutz für Schwerkranke?

Seit den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen M’Bodj (C-542/13) aus dem Jahr 2014 und MP (C-353/16) aus dem Jahr 2018 ist klar, dass die österreichische Rechtslage zur Gewährung von subsidiärem Schutz nicht dem Unionsrecht entspricht. Konkret steht sie im Widerspruch zu Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie.

Viel klarer konnte es der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, nicht ausdrücken: Nach der Rechtsprechung des EuGH rechtfertigen allgemeine Unzulänglichkeiten im Gesundheitssystem eines Herkunftsstaates die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht. Trotzdem sieht es § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) so vor. Dieser Verstoß gegen das Unionsrecht kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in der gegebenen Konstellation auch nicht durch unionsrechtskonforme Auslegung beseitigt werden. Der Ball liegt also beim Gesetzgeber.

Ungeachtet dessen wurde das Asylgesetz 2005 in diesem zentralen Bereich bis heute nicht novelliert. Ein Umstand, der im europäischen Umfeld immer wieder für Kopfschütteln sorgt. Dabei wäre die Korrektur – bei vorhandenem politischen Willen – nicht schwierig: Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 müsste an die Vorgaben der Statusrichtlinie angepasst werden. Anstelle des subsidiären Schutzes könnte für Schwerkranke, die wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung in der Heimat wegen Art. 3 EMRK nicht dorthin verbracht werden dürfen, ein entsprechender Aufenthaltstitel vorgesehen werden.

Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Die gesetzliche „Baustelle“ Nr. 2 hat sich erst kürzlich aufgetan: Die Große Kammer des EGMR urteilte am 9. Juli 2021 in der Rechtssache M.A. gegen Dänemark, Nr. 6697/18, dass die dänische Rechtslage, die eine allgemeine Wartezeit von drei Jahren (ohne Ausnahme) für den Familiennachzug zu einem Fremden vorsieht, der über einen vorübergehenden Schutzstatus in Dänemark verfügt, einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) begründet. Daniel Thym fasst die wesentlichen Aussagen des Urteils für den nationalen Gesetzgeber in dem verlinkten Gastbeitrag präzise zusammen: Der EGMR gebe klare Leitlinien vor. Bis zu zwei Jahre lang dürften die Staaten den Familiennachzug generell aussetzen, danach müsse der Einzelfall geprüft werden. Eine ausnahmslose Wartezeit von drei Jahren für den Familiennachzug sei nicht akzeptabel.

Warum dieses Urteil auch für den österreichischen Gesetzgeber von Bedeutung ist? Nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 können Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Schutzstatus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Österreich stellen. Auch hier sind keine Ausnahmen vorgesehen. Der nationale Gesetzgeber täte gut daran, zeitgerecht eine Anpassung an die Rechtsprechung des EGMR vorzunehmen (siehe dazu auch den Blogbeitrag von Philip Czech, Wartefrist für die Familienzusammenführung zu subsidiär Schutzberechtigten verstößt gegen die EMRK).

Familienverfahren am Prüfstand

Die dritte „Baustelle“ des österreichischen Asylrechts betrifft das Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005); ein gesetzliches Instrument, mit dem enge Familienangehörigen eines Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten mit wenigen Ausnahmen denselben Schutzstatus erhalten können, ohne eigene Gründe dafür anführen zu müssen.

Jüngst hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 20393/2020 den dabei zugrunde gelegten Begriff des „Familienangehörigen“ als unsachlich bezeichnet und die einschlägige Norm des AsylG 2005 aufgehoben. Der Gesetzgeber ist gefordert.

Und nun droht neuer Ungemach von Seiten des EuGH: In seinem Urteil in der Rechtssache Ahmedbekova (C-652/16) sprach der EuGH zwar aus, dass es Art. 3 der Statusrichtlinie einem Mitgliedstaat gestattet, den gewährten internationalen Schutz auf andere Angehörige der Familie zu erstrecken. Dabei dürften diese Angehörigen aber nicht unter einen der in Art. 12 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe fallen und ihre Situation müsse wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Vor allem der letzte Halbsatz dieser gerichtlichen Vorgaben wirft Auslegungsfragen auf.

In seinem Schlussantrag vom 12. Mai 2021 zu einem Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (C-91/20) vertritt der Generalanwalt nun die Rechtsansicht, mit dem genannten Urteil habe der EuGH den Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers eingeschränkt.  Es sei nicht zulässig, dem minderjährigen Kind eines Schutzberechtigten internationalen Schutz zuzuerkennen, um den Familienverband zu wahren, ohne individuell zu prüfen, ob das Kind internationalen Schutz benötige (im gegenständlichen Fall verfügt das Kind über eine Doppelstaatsbürgerschaft und könnte sich offenbar deshalb in einem seiner Herkunftsstaaten ungefährdet aufhalten). Man darf gespannt sein, wie der EuGH in diesem Fall entscheiden wird. Sollte er der Auffassung des Generalanwalts folgen, hätte dies gravierende Auswirkungen auch für das österreichische Familienverfahren und würde es notwendig machen, dieses grundsätzlich neu zu gestalten. Dass es – abseits dessen – Handlungsbedarf geben könnte, zeigt nicht zuletzt ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren, in dem sich das Bundesverwaltungsgericht bei völlig zerrütteten Familienverhältnissen zwischen dem Familienvater und seiner Ehefrau bzw. dem minderjährigen Kind – trotz anderslautendem Wortlaut des § 34 AsylG 2005 – „weigerte“, dem Vater denselben Schutzstatus zu gewähren wie seinem subsidiär schutzberechtigten Kind. Auch hier steht die Entscheidung noch aus
(Ra 2021/19/0209).

 

Beitragsfoto: © Peter Nedwed


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