Recht und Wissenschaft in Österreich

Der Mythos vom „guten“ Flüchtling im Nachbarland

10. Dezember 2021 in Beiträge
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Tags: "illegale Einreise", Asyl, Genfer Flüchtlingskonvention, GFK, UNHCR, Weiterwanderung

Dr. Christoph Pinter

Dr. Christoph Pinter dissertierte im Asylrecht und ist seit 1998 Mitarbeiter des UNHCR-Büros in Österreich, das er seit August 2011 leitet. Zudem ist er jedes Sommersemester Lehrveranstaltungsleiter der „Refugee Law Clinic“ am Völkerrechtsinstitut der Universität Graz.


In immer mehr Staaten werden Stimmen laut, die Flüchtlingen das Recht absprechen, Schutz fernab ihrer Herkunftsregion zu suchen, und sie folglich als „irreguläre Migrant:innen“ bezeichnen. Aber sind Flüchtlinge tatsächlich angehalten, bei erstbester Gelegenheit um Schutz anzusuchen? Und welche Rolle spielt dabei Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention?

Immer öfter wird in der politischen Diskussion zum Thema Flüchtlingsschutz die Meinung vertreten, dass es besser, effizienter und humaner sei, Flüchtlinge mit (finanzieller) „Hilfe vor Ort“ zu unterstützen, anstatt ihnen Schutz in Europa oder Österreich zu gewähren. Letzteres würde Flüchtlinge lediglich in die Arme von kriminellen Schlepperbanden treiben. In diesem Zusammenhang wird wiederholt auch angeführt, dass „Hilfe vor Ort“ dem ursprünglichen Gedanken der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entsprechen würde, sähe diese doch vor, dass Flüchtlinge im nächstgelegenen sicheren Land Schutz vor Verfolgung erhalten sollten und sich nicht ihr Asylland aussuchen könnten.

Wenngleich die Bedeutung von humanitärer Hilfe für Flüchtlinge in Krisenregionen wohl unbestritten ist, erscheint die Bezugnahme auf die GFK in Verbindung mit dem Hinweis, dass Schutz primär in unmittelbarer Umgebung von Herkunftsländern von Flüchtlingen gewährt werden sollte, fragwürdig. Ein näherer Blick in die GFK zeigt nämlich, dass die Konvention keinerlei Aussagen darüber trifft, wo ein Flüchtling Schutz suchen soll. Vielmehr regelt sie, wer als Flüchtling gilt und welche Rechte und Pflichten Flüchtlinge im Asylland haben.

„Weiterwanderung“ von Flüchtlingen

Woher stammt also die These, dass die GFK primär Schutz in der Herkunftsregion im Sinn hatte? Wird das etwa aus der Praxis abgleitet, weil laut den letzten verfügbaren Zahlen von UNHCR 73% der ca. 30 Millionen Flüchtlinge weltweit (inkl. vertriebenen Venezolaner:innen) in den Nachbarländern ihrer Herkunftsländer leben? Klar scheint jedenfalls zu sein, dass viele Staaten der „Weiterwanderung“ von Flüchtlingen und Asylsuchenden sehr kritisch gegenüberstehen, weil diese in der Regel auf irreguläre Art und Weise erfolgt und die Zielländer vor unterschiedliche Herausforderungen stellt. Wenig überraschend wird die „Weiterwanderung“ daher auch immer wieder als eine Form des „Missbrauchs des Asylsystems“ bezeichnet.

Dieser Ansatz lässt jedoch gänzlich außer Acht, dass die „Weiterwanderung“ von Flüchtlingen und Asylsuchenden nicht unbedingt in deren Suche nach besseren wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen, sondern etwa auch darin begründet ist, dass es in Erstzufluchtsstaaten oftmals keinen (ausreichenden) Schutz, keinen effektiven Zugang zu Bildung, Arbeit, medizinischer Versorgung und anderen, in der GFK verankerten Rechten oder keine längerfristigen (Über-)Lebensperspektiven gibt. Zudem kommt es durch „Weiterwanderung“ zu einem gewissen Solidaritätsausgleich in Bezug auf die Verantwortung für den Flüchtlingsschutz, denn Solidaritätsmaßnahmen mit Erstzufluchtsländern, wie etwa Resettlement, humanitäre Aufnahmeprogramme oder erleichterte Familienzusammenführungsverfahren, kommen oft über Absichtserklärungen nicht hinaus.

Art. 31 GFK

Wichtig ist jedenfalls, dass der Umstand einer „Weiterwanderung“, selbst wenn diese irregulär stattfindet, in keiner Weise einen möglichen Bedarf an internationalem Schutz berührt oder das Recht einschränkt, im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards behandelt zu werden. Und damit zurück zur GFK, und zwar zu ihrem Art. 31, der bei Diskussionen zur „Weiterwanderung“ von Flüchtlingen immer wieder ins Treffen geführt wird. Art. 31 GFK sieht vor, dass über Flüchtlinge keine Strafen wegen „illegaler“ Einreise oder Anwesenheit verhängt werden sollen, wenn diese direkt aus einem Gebiet kommen, wo ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht war, sie gute Gründe für ihre „illegale“ Einreise oder Anwesenheit vorbringen können und sie sich unverzüglich bei den Behörden des Zufluchtslandes melden. Art. 31 GFK spricht einem „weitergewanderten“ Flüchtling somit nicht die Flüchtlingseigenschaft oder den Bedarf an internationalem Schutz ab, sondern regelt deren Straffreiheit im Fall des (Verwaltungs-)Delikts der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts.

Aus der internationalen Staatenpraxis bzw. Judikatur zu Art. 31 GFK ergibt sich zudem, dass das Wort „direkt“ generell weit und nicht im wörtlichen – weder zeitlichen noch geographischen – Sinn ausgelegt wird. Flüchtlinge müssen das Asylland also nicht ohne jegliche Unterbrechung oder Zwischenaufenthalt in „Transit-Staaten“ erreicht haben, um in den Genuss der Straffreiheit von Art. 31 GFK zu gelangen. Selbst längere Zwischenaufenthalte führen – abhängig vom Einzelfall – nicht generell dazu, dass eine illegale Einreise strafbar ist. Auch der VwGH geht von einer direkten Einreise iSd Art. 31 GFK bereits dann aus, wenn der:die Betroffene vor der Einreise nach Österreich noch nicht verfolgungs- und refoulementsicher gewesen ist, unabhängig davon, ob hiebei andere Staaten oder Gebiete als jene, in denen der:die Asylwerber:in Verfolgung zu befürchten behauptet, durchreist wurden (siehe etwa 2001/21/0087 vom 15.10.2002 und 2001/21/0014 vom 23.09.2004). UNHCR hält in seinem im November 2021 veröffentlichten Entwurf für Richtlinien zum Thema „Non-penalization of refugees on account of their irregular entry or presence and restrictions on their movements in accordance with Article 31 of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees“ fest, dass die Auslegung des Begriffs „direkt“ stets vom entsprechenden Einzelfall abhängig ist. Personen, die bereits anderswo Schutz gefunden oder sich rechtmäßig niedergelassen haben bzw. deren Asylantrag nach einem rechtsstaatlichen Verfahren abgelehnt worden ist, können sich demnach jedoch nicht auf eine „direkte“ Einreise berufen. Auch aus Art. 31 GFK lässt sich somit nicht generell etwas für die Annahme ableiten, dass Flüchtlinge im nächstgelegenen sicheren Land Schutz vor Verfolgung suchen müssen.

Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass keine völkerrechtliche Verpflichtung für Menschen auf der Flucht besteht, bei erstbester Gelegenheit um Schutz anzusuchen. Gleichzeitig gewähren – ungeachtet des in Art. 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Rechts jedes Menschen, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen – weder die GFK noch andere internationale Rechtsinstrumente Flüchtlingen das Recht, selbst zu entscheiden, in welchem Staat sie Schutz erhalten.

Internationale Zusammenarbeit

Die Frage, wo Flüchtlingen letztendlich Schutz gewährt wird und wie es zu einer fairen Aufteilung der Verantwortung für den Flüchtlingsschutz unter den Staaten kommen kann, kann somit nur gemeinsam gelöst werden. Dies war bereits den Autor:innen der GFK klar, die in der Präambel zur Konvention festhielten, dass eine befriedigende Lösung für Flüchtlingssituationen ohne internationale Zusammenarbeit nicht erreicht werden kann. Und auch der erst im Jahr 2018 von einer überwältigenden Mehrheit der UN-Mitgliedstaaten angenommene Globale Pakt für Flüchtlinge steht für den politischen Willen und das Bestreben der internationalen Gemeinschaft als Ganzes, die Zusammenarbeit und die Solidarität mit Flüchtlingen und betroffenen Aufnahmeländern zu verstärken. Es bleibt nur zu hoffen, dass diese Willensbekundungen nunmehr auch in der Praxis mit Leben erfüllt werden.


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