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Ausreichende Berücksichtigung des Kindeswohls in ausgewählten Asylverfahren? – eine Judikaturanalyse der Refugee Law Clinic

12. September 2022 in Beiträge
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Tags: Asylverfahren, BVwG, Familienverfahren, Kindeswohl, Kondeswohlkommission, Refugee Law Clinic

Jasmin Enzi

Jasmin Enzi ist Studierende der Rechtswissenschaften an der Universität Wien und befindet sich derzeit im 3. Abschnitt des Studiums. Als Mitglied der Refugee Law Clinic befasst sie sich schwerpunktmäßig u.a. mit Asyl- und Fremdenrecht.

Sinaida Horvath, LL.B. (WU)

Sinaida Horvath hat das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien absolviert. Sie beschäftigt sich seit Oktober 2021 als Mitglied der Refugee Law Clinic intensiv mit dem Thema Asylrecht.

Theresa Zika

Theresa Zika ist Studierende der Rechtswissenschaften an der Universität Wien im 3. Abschnitt des Studiums. Im Studienjahr 2022/23 beginnt sie mit dem Studium Soziale Arbeit an der FH Campus Wien. Im Zuge der Refugee Law Clinic hat sie gemeinsam mit Sinaida Horvath und Jasmin Enzi das Kindeswohl-Projekt geleitet.


Nach Veröffentlichung des Kindeswohlkommissionsberichts im Juli 2021 hat es sich ein Projektteam der Refugee Law Clinic zur Aufgabe gemacht, ausgewählte Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts genauer zu analysieren und so aufzuzeigen, wie es aktuell um die Berücksichtigung des Kindeswohls steht.

Hintergrund zum Projekt der Refugee Law Clinic

Die Refugee Law Clinic ist Teil der Vienna Law Clinics, einem von Studierenden im Jahr 2014 gegründeten Verein, der seit 2017 mit der Universität Wien zusammenarbeitet. In der Refugee Law Clinic erhalten wir – Studierende der Rechtswissenschaften – eine tiefergehende Ausbildung im Asyl- und Fremdenrecht und können uns anschließend im Rahmen von verschiedenen Projekten ehrenamtlich engagieren. Das jüngste davon ist das Kindeswohl-Projekt, welches im Dezember 2021 ins Leben gerufen wurde.

Anlässlich des ersten Jahrestages des Berichtes der Kindeswohlkommission, die unter Leitung von Dr. Irmgard Griss 2021 vom Justizministerium eingesetzt wurde, durften wir bei der Pressekonferenz am 13.7.2022 das “Kindeswohl-Projekt” der Refugee Law Clinic vorstellen. Im Rahmen unseres Projekts haben wir ausgewählte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) mit „Kindeswohl-Relevanz“ im Zeitraum vom 14.07.2021 bis 14.02.2022 analysiert und unsere Ergebnisse in einem Bericht verschriftlicht. All das wurde von einem Team von insgesamt 26 Studierenden der Rechtswissenschaften (Mitgliedern der Refugee Law Clinic) ehrenamtlich durchgeführt, sowie von einigen Expert:innen, darunter Julia Ecker, Wolfgang Salm und Katharina Glawischnig, fachlich unterstützt.

Zu Beginn des Projekts haben wir diverse Suchkriterien erarbeitet, durch die Entscheidungen des BVwG im genannten Zeitraum aus dem Rechtsinformationssystem (RIS) gefiltert werden konnten. Dabei haben wir uns in erster Linie auf Asylverfahren konzentriert, die Familien betrafen und in denen auch in zweiter Instanz nicht Asyl gewährt wurde. Wir haben uns auf diese Entscheidungen des BVwG beschränkt, weil erstens die Zeitkapazitäten der Teammitglieder berücksichtigt werden mussten und zweitens der Fokus der Analyse auf dem Kindeswohl lag.

Analyse der Judikatur anhand standardisierter Prüfkriterien

Anschließend wurden unter Mithilfe von Expert:innen, Judikatur von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sowie von EGMR und EuGH als auch aus den Empfehlungen des Kindeswohlkommissionsberichts Prüfkriterien ausgearbeitet und die ausgewählten BVwG-Entscheidungen analysiert. Diese werden im Bericht ausführlich beschrieben sowie deren Relevanz erklärt.

Anhand der standardisierten Prüfkriterien wurden in Folge 183 BVwG-Erkenntnisse analysiert. Von den ausgewählten Entscheidungen waren Kinder aus den unterschiedlichsten Altersstufen und Herkunftsländern betroffen, die teilweise bereits in Österreich geboren wurden. Während die ausführlichen Analysen im Bericht dargestellt sind, fielen folgende Ergebnisse besonders auf:

Jedenfalls positiv hervorzuheben ist, dass eines der Kriterien, “Kinderspezifische Fluchtgründe”, in 75% aller geprüften Entscheidungen berücksichtigt und angemessen geprüft wurde. So wurde auf vorgebrachte eigene Fluchtgründe der Minderjährigen ausführlich eingegangen oder sofern die Fluchtgründe mit jenen der Eltern ident waren, wurde dies in fast allen Fällen in der Entscheidung festgestellt. Auch das Verhältnis zum Herkunftsstaat ist eines der Kriterien, welches in fast allen Fällen in der Entscheidung behandelt wurde. Dabei ging es u.a. um die Prüfung des Vorhandenseins von Familie oder Bezugspersonen bzw. ob auf Unterstützungsnetzwerke, sowie auf Bindungen zum Heimatstaat eingegangen wurde. In fast 40% der Fälle wurden auch sehr detailliert Aspekte wie das Vorhandensein von Familie/Verwandten und die Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat behandelt. Ein letztes Kriterium, das in dieser Aufzählung im positiven Sinne erwähnt werden sollte, ist die “Psychische und Physische Gesundheit des Kindes”. Dabei ging es insbesondere darum, ob im Fall einer Erkrankung des Kindes auf diese und mögliche Folgen eingegangen wurde. Dieses Kriterium wurde von den Richter:innen in den Entscheidungen in über 70% der Fälle ausführlich berücksichtigt. Dass in so vielen Fällen der Gesundheitszustand der Minderjährigen erwähnt wurde und falls es gesundheitliche Probleme gab, dies in der Folge auch ausführlich behandelt und abgewogen wurde, ist sehr positiv.

Im Gegensatz dazu werfen die Ergebnisse der Analyse hinsichtlich des Kriteriums “Verfahrensbeteiligung” einige Fragen auf, weil dieses hinsichtlich der Kinder in 63,7% der analysierten Fälle im Entscheidungstext gar nicht erwähnt wurde. Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass Richter:innen die minderjährigen Beschwerdeführer:innen im Sinne des Kindeswohls am Verfahren beteiligt haben und dies lediglich nicht explizit im Entscheidungstext angemerkt haben, so ist dies dennoch eine wirklich hohe Zahl. Im Außerstreitverfahren ist es üblich, Kinder ab 10 Jahren grundsätzlich am Verfahren zu beteiligen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfahrensbeteiligung Minderjähriger gerade im Asylverfahren wesentlich von anderen Verfahren abweicht. Damit könnte vor allem das Risiko einhergehen, dass wichtige Aspekte des Kindeswohls – welche die Kinder ab einem gewissen Alter fähig wären selbst darzulegen – unberücksichtigt bleiben.

Zudem wurde in den betrachteten Entscheidungen § 138 ABGB in 93,4% der Fälle gar nicht im Entscheidungstext erwähnt. Da diese privatrechtliche Norm nach der Rsp des VwGH als Orientierungsmaßstab für das Kindeswohl in anderen Verfahren herangezogen werden sollte, ist dieses Ergebnis doch relativ verwunderlich. Auch kam im Rahmen der Analyse hervor, dass das “Anpassungsfähige Alter” in knapp der Hälfte der Entscheidungen herangezogen wurde. Auch wenn sich dieses Kriterium auf höchstgerichtliche Rechtsprechung stützt, so ist doch die Kindeswohlkommission in ihrem Bericht zu dem Ergebnis gekommen, dass es ein “Anpassungsfähiges Alter” nicht gebe. Diesen Widerspruch aufzulösen ist nicht Aufgabe der einzelnen Richter:innen, wir hoffen jedoch, dass dies bald auf höherer Ebene geschehen wird.

Die gewonnenen Erkenntnisse bieten somit in jedem Fall einen aufschlussreichen Einblick in die Berücksichtigung des Kindeswohls in den betrachteten Entscheidungen. In diesem Sinn laden wir alle Interessierten herzlich dazu ein, unseren Bericht zu lesen, und hoffen damit als Studierende der Universität Wien einen Beitrag zu einer weiteren Verbesserung der Berücksichtigung des Kindeswohls zu leisten.


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