Recht und Wissenschaft in Österreich

BVwG: Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung des Kindeswohles auf Dauer unzulässig


Es ist festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin einen gänzlichen Abbruch der Kontakte zu ihrem minderjährigen Sohn zur Folge hätte und sohin dem Kindeswohl entgegensteht. Dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich kommt sohin unter Berücksichtigung des Kindeswohls sehr großes Gewicht zu.

Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste mittels Touristenvisum am 27.06.2019 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2021, W146 2244026-1/2E, statt, die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann am 06.02.2020 standesamtlich in Österreich geheiratet habe. Diesem sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2003 im Familienverfahren (abgeleitet von dessen Vater) der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Aus dieser Ehe stamme ein gemeinsamer Sohn, der am 08.07.2020 im Bundesgebiet geboren worden sei. Dem gemeinsamen Sohn sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2021, W146 2244024-1/2E, der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens abgeleitet von dessen Vater zuerkannt worden.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eingereist sei, um ein Familienleben im Inland zu begründen. Vor ihrer Einreise habe die Beschwerdeführerin zu ihrem damaligen Lebensgefährten, nunmehr Ehemann, nur telefonischen Kontakt und Kontakt über Videotelefonie gehabt; eine de-facto-Beziehung, die auf Grund ihrer Dauer und ihrer Art als tatsächliche und enge Beziehung als Familienleben zu qualifizieren sei, sei sohin vor der Einreise der Beschwerdeführerin vor etwas mehr als zwei Jahren nicht vorgelegen.

Seit ihrer Einreise vor etwas mehr als zwei Jahren lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem – inzwischen – Ehemann zusammen, habe ihn sowohl nach muslimischen Recht als auch standesamtlich geheiratet und aus dieser Beziehung sei ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Diese Beziehung sei als Familienleben anzusehen. Die Beschwerdeführerin lebe in Österreich im Familienverband mit ihrem Mann und ihrem Sohn, welche jeweils über einen aufrechten Asylstatus in Österreich verfügen. Es bestehe somit ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben.

Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin während ihres zu Beginn auf ein gültiges Visum und danach nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet könne nicht erkannt werden.

Ungeachtet dessen stelle sich jedoch eine gegen die Beschwerdeführerin zu erlassende Rückkehrentscheidung für ihren in Österreich asylberechtigten unmündigen minderjährigen Sohn im Entscheidungszeitpunkt im Alter von rund einem Jahr als besonders gravierend dar, da durch diese Rückkehrentscheidung der Kontakt zu seiner Mutter auf unbestimmte Zeit verhindert wäre. Dies zum einen deshalb, da der Beschwerdeführerin und ihrem in Österreich asylberechtigten minderjährigen Sohn die Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation nicht zumutbar sei und zum anderen, da selbst eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Kontakts über Telekommunikation und elektronische Medien zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn im Kleinkindalter nicht möglich wäre. Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin einen gänzlichen Abbruch der Kontakte zu ihrem minderjährigen Sohn zur Folge hätte und sohin dem Kindeswohl diametral entgegenstehe. Dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich komme sohin unter Berücksichtigung des Kindeswohls sehr großes Gewicht zu.

Das erkennende Gericht komme daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig sei.

Zusammengefasst von: Mag.ª Annika Verena Zopf


Twitter Facebook Linkedin Email Print Whatsapp Telegram

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Weitere Beiträge

9. Dezember 2021 von Blog Asyl in Rechtsprechung

BVwG: Rückkehrentscheidung gegen den Vater minderjähriger Asylberechtigter unter Berücksichtigung des Kindeswohls aufgrund mehrerer Straftaten zulässig

Im Hinblick auf die mehrmaligen Verurteilungen, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegebenenfalls gegenläufigen familiären und privaten Interessen insbesondere den Interessen seiner minderjährigen Kinder dringend geboten

Mehr lesen

4. November 2021 von Blog Asyl in Rechtsprechung

BVwG: Behebung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – Somalia

Im Vergleich zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2018 zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Lage in Somalia in Bezug auf den Beschwerdeführer weder aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten, noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar.

Mehr lesen

6. September 2021 von Blog Asyl in Rechtsprechung

BVwG: Gewährung von subsidiärem Schutz – Afghanistan

Eine Rückkehr nach Afghanistan scheint aufgrund des derzeitigen innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes und des realen Risikos einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK nicht möglich. Auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist unter Zugrundelegung der aktuellen Länderinformationen nicht zumutbar.

Mehr lesen