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Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH durch die Rechtbank Den Haag: zur systematischen Verhängung von Grenzhaft u.a.

Aktenzeichen: NL26.51553


Das vorlegende Gericht hegt Zweifel an der Unionsrechtskonformität der automatischen Anwendung von Grenzhaft im Grenzverfahren, des systematischen Verzichts auf gelindere Mittel sowie der Durchführung des Screenings und der Prüfung der Voraussetzungen für die Grenzhaft ohne Beiziehung eines Rechtsbeistands.

Der gegenständliche Fall handelt von einem Drittstaatsangehörigen, der am 02.09.2026 aus der Türkei mit dem Flugzeug am internationalen Flughafen Schiphol ankam. Anschließend stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde der Antragsteller in das Asylgrenzverfahren verwiesen und mit Bescheid in Grenzhaft genommen.

In den Niederlanden ist das Asylgrenzverfahren stets mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme verbunden, die von der KMar (Königlichen Marechaussee) verhängt wird. Der Antragsteller erhob hiergegen eine Beschwerde, über die eine Verhandlung stattfand, in der zusammengefasst nachstehende Rechtsmeinungen vorgebracht wurden:

„Der Minister [für Asyl und Migration (die belangte Behörde)] betonte in der mündlichen Verhandlung, dass er zur Anwendung des Asylgrenzverfahrens und zur Verhängung von Grenzhaft befugt sei. Die automatische Verknüpfung beider Maßnahmen sei durch die Notwendigkeit der Grenzüberwachung begründet und könne so nach Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz effizient eine Außerlandesbringung durchgeführt werden. Eine gelindere Maßnahme sei nach Ansicht des Ministers nicht praktikabel, weil dadurch das Interesse an der Grenzüberwachung aufgegeben würde. Es sei daher bewusst darauf verzichtet worden, in den Rechtsvorschriften oder in der Praxis Möglichkeiten für gelindere Mittel vorzusehen oder solche anzuwenden.“

„Der Beschwerdeführer vertritt ua. die Auffassung, dass die Vorgehensweise des Ministers gegen Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie in Verbindung mit Art. 6 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Erwägungsgrund 69 der Verfahrensverordnung verstößt. Haft müsse stets ultima ratio sein.“

Das vorlegende Gericht hat erhebliche Zweifel daran, ob und gegebenenfalls, inwiefern die Vorgehensweise des Ministers mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Konkret stellt das Gericht in Frage, ob die Praxis der Verhängung von Grenzhaft den grundrechtlichen Prüfmaßstäben gem. Art 52 Abs 1 der Charta gerecht wird. Zudem schließt das Gericht aus Art. 54 VerfahrensVO, dass keine zwingende Verknüpfung zwischen der Anwendung des Grenzverfahrens und der Verhängung von Grenzhaft vorgesehen ist.

Dabei stellt sich das vorlegende Gericht „die Frage, ob die systematische Anordnung von Grenzhaft bei Anwendung des Asylgrenzverfahrens überhaupt ein von der Europäischen Union anerkanntes Ziel des Allgemeininteresses darstellt. Ein solches Ziel lässt sich jedenfalls aus den dargestellten Rechtsvorschriften nicht ableiten. Es ist auch nicht ausdrücklich im Schengener Grenzkodex genannt und ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht anderweitig daraus.“

Weiters führt das vorlegende Gericht zum systematischen Verzicht auf gelindere Mittel aus, dass „Art. 10 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie bestimmt, dass Haft nur verhängt werden darf, wenn eine individuelle Prüfung ergeben hat, dass eine weniger einschneidende Maßnahme nicht wirksam angewendet werden kann.“ Möglichkeiten zur Anwendung gelinderer Mittel wurden in den Niederlanden jedoch bewusst nicht geschaffen und werden auch im Einzelfall nicht angewendet.

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts „stehen diese Rechtsvorschriften und diese Vorgehensweise im Widerspruch zum Grundsatz, dass Haft stets letztes Mittel sein muss. Darüber hinaus berücksichtigen die niederländischen Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis zu Unrecht nicht, dass das Unionsrecht ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, das Interesse an der Grenzüberwachung auch auf andere Weise als durch die Verhängung von Haft zu wahren.“

Zum Screening zur Anwendung des Asylgrenzverfahrens und der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Grenzhaft, hielt das vorlegende Gericht fest, dass bei der Frage, ob das Asylgrenzverfahren anzuwenden ist (und damit automatisch Grenzhaft verhängt wird), lediglich geprüft werde, ob ein Ausnahmefall im Sinne einer Dienstanweisung vorliege. Nicht geprüft werde jedoch „i) ob der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich Aussicht auf Erfolg hat, ii) wie die Sicherheitslage im Herkunftsstaat ist; und iii) ob der Antragsteller bereit ist, am Verfahren mitzuwirken.“ Diese Umstände würden auch nicht bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Grenzhaft berücksichtigt werden.

Das vorlegende Gericht stellt sich daher die Frage, „ob sich der Minister auf diese Weise ausreichend Kenntnis von allen relevanten Tatsachen und Umständen verschafft, die berücksichtigt werden müssen.“ „Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Minister mit dieser Art der Befragung der Verpflichtung nachkommt, alle nicht freiheitsentziehenden Alternativen zur Haft ordnungsgemäß zu prüfen.“

Schließlich stellt das vorlegende Gericht in Frage, ob Antragsteller*innen ausreichend vor einer möglicherweise rechtswidrigen Haft geschützt sind, wenn ihnen vor und während der Befragung, im Rahmen des Screenings zur Beurteilung, ob ein Asylgrenzverfahren anzuwenden ist, standardmäßig keine Rechtsberatung zur Verfügung gestellt wird. Dies vor dem Hintergrund, dass von diesem Gespräch anhängt, ob eine Haftmaßnahme verhängt wird oder nicht.

„Nach Auffassung des Gerichts [ist es] im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes notwendig, dass der Antragsteller bereits vor und während des Screenings und der Prüfung, ob ein Grenzverfahren durchzuführen ist, anwaltlich vertreten wird.“

 

Für das vorlegende Gericht ergeben sich schließlich folgende Fragen zur Vorabentscheidung:

  1. Sind Art. 6 und Art. 52 Abs. 1 der Charta sowie Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 und 4 der Verfahrensverordnung dahin auszulegen, dass das Interesse an der Grenzüberwachung für sich genommen keine ausreichende Notwendigkeit für die Verhängung von Grenzhaft begründet, wenn der Antrag auf internationalen Schutz im Asylgrenzverfahren behandelt wird?

Falls ja: Welche Umstände kommen in Betracht, aufgrund derer Grenzhaft als notwendig angesehen werden kann?

  1. Muss das für die Haftkontrolle zuständige Gericht gegebenenfalls von Amts wegen selbst feststellen, ob im konkreten Einzelfall die Notwendigkeit besteht, Grenzhaft zu verhängen?
  2. Wie ist die Vorgehensweise des Ministers, wonach ein Antragsteller, der unter keinen der in der Dienstanweisung WI 2026/23 genannten Ausnahmefälle fällt, standardmäßig in Grenzhaft genommen wird und keine Möglichkeit zur Anwendung eines gelinderen Mittels vorgesehen ist, mit dem unionsrechtlichen Grundsatz „Haft als letztes Mittel“, Art. 1, 6, 7 und 52 Abs. 1 der Charta sowie Art. 10 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie vereinbar?
  3. Verlangt Art. 10 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie, dass ein Mitgliedstaat in seinen Rechtsvorschriften und/oder seiner Verwaltungspraxis Möglichkeiten zur Anwendung gelinderer Mittel anstelle von Grenzhaft vorsieht?

Falls ja: Welche Formen gelinderer Mittel kommen in Betracht?

Falls nein: Wie kann sichergestellt werden, dass ein Antragsteller dennoch von der Möglichkeit eines gelinderen Mittels Gebrauch machen kann?

  1. Wie ist die Vorgehensweise, wonach beim Screening zur Entscheidung über die Anwendung des Asylgrenzverfahrens weder die Erfolgsaussichten des Antrags auf internationalen Schutz noch die Sicherheitslage im Herkunftsstaat oder die Bereitschaft des Antragstellers zur Mitwirkung am Verfahren berücksichtigt werden, mit der Systematik der Art. 44 und 45 der Verfahrensverordnung vereinbar?
  2. Wie ist die Vorgehensweise, wonach bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Grenzhaft weder die Erfolgsaussichten des Antrags auf internationalen Schutz noch die Sicherheitslage im Herkunftsstaat oder die Bereitschaft des Antragstellers zur Mitwirkung am Verfahren berücksichtigt werden, mit dem Grundsatz vereinbar, dass Haft letztes Mittel sein muss und im Übrigen dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen muss?
  3. Welche Anforderungen sind an die Intensität der Prüfung durch den Minister zu stellen, wenn er alle nicht freiheitsentziehenden Maßnahmen als Alternative zur Haft gemäß Art. 10 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie und Erwägungsgrund 33 der Aufnahmerichtlinie ordnungsgemäß untersuchen muss?
  4. Welche Anforderungen sind an die Intensität der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Grenzhaft durch den Minister zu stellen?
  5. Sind Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie in Verbindung mit Art. 6 und 47 der Charta dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob ein Antragsteller für das Asylgrenzverfahren in Betracht kommt und ob Grenzhaft notwendig und verhältnismäßig ist, berücksichtigt werden muss, ob der Antragsteller vor dem Screening und vor Verhängung der Haftmaßnahme tatsächlich Zugang zu wirksamer Rechtsberatung hatte?

Falls ja: Welche Auswirkungen hat das Fehlen dieser Rechtsberatung auf die Rechtmäßigkeit der Grenzhaft?

 

Bearbeiteten von: Mag.a Yasmin Ponesch und Dr.in Sibel Langlet-Uranüs

Die deutsche Übersetzung wurde mittels KI generiert.


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