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BVwG: Behebung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – Somalia


Im Vergleich zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2018 zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Lage in Somalia in Bezug auf den Beschwerdeführer weder aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten, noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018, W103 2164375-1/7E, wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.02.2019 erteilt. Am 19.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Somalia eine unmittelbare, reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK nicht ableiten ließe, da Mogadischu unter der Kontrolle der Regierung sowie AMISOM stehe. Der Beschwerdeführer sei in Somalia sozialisiert worden, bekenne sich zum sunnitischen Islam, spreche die Landessprache auf Muttersprachniveau und sei mit den gesellschaftlichen, kulturellen und traditionellen Gegebenheiten auf das Beste vertraut. Ihm werde auch in Mogadischu seitens seines Clans maßgebliche Unterstützung zuteilwerden und er sei nicht auf ein familiäres Netzwerk angewiesen. Die über die letzten beiden Jahre Bestand gehabte Dürresituation sei durch überdurchschnittliche Regenfälle und Zufluss von Wasser aus dem äthiopischen Hochland mittlerweile beendet. Die aus der Dürre folgende Versorgungsunsicherheit und Nahrungsknappheit habe sich mittlerweile deutlich verbessert und seien Nahrungsmittel selbst für arme Haushalte wieder allgemein verfügbar und leistbar. Somit sei nicht festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder, dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht behob die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis vom 06.10.2021, W205 2164375-2/8E, und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für weitere zwei Jahre.

Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia im Fall des Beschwerdeführers nicht wesentlich gebessert habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia ein ausreichend leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde bzw. von seinem Clan ausreichende Hilfe zu erwarten hätte, zumal sich der Beschwerdeführer seit rund 30 Jahren, sohin den Großteil seines Lebens, nicht mehr in Somalia, insbesondere Mogadischu, aufgehalten habe.

Die Annahme der belangten Behörde, wonach sich die Versorgungssituation in Bezug auf den Beschwerdeführer wesentlich geändert habe, habe durch den Vergleich der Länderberichte nicht bestätigt werden können. Aus den aktuellen Länderberichten ergebe sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in weiten Landesteilen nicht gewährleistet sei und periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen, Überflutungen, zuletzt eine Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung, der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems Somalia zum Land mit dem viertgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit machen würden.

Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den notwendigen Unterhalt für Behausung und Nahrung ganz ohne Rückhalt, aus Eigenem, aufbringen könne.

Im Vergleich zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2018 zugrunde gelegten Länderfeststellungen sei eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Lage in Somalia in Bezug auf den Beschwerdeführer weder aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar. Die belangte Behörde habe daher im angefochtenen Bescheid, entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL), eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung jener Umstände, die im Falle des Beschwerdeführers zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan.

Zusammengefasst vom Blog Asyl Redaktionsteam


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