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Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH durch das LVwG Tirol: Beschränkung von Sozialhilfeleistungen auf das Leistungsniveau der Grundversorgung bei subsidiär Schutzberechtigten


Beschluss des LVwG Tirol vom 17.09.2026, LVwG-2026/23/2184-12


Ist ein Sozialhilfesystem, das subsidiär Schutzberechtigten lediglich Leistungen in der Höhe der Grundversorgung gewährt, während Staatsangehörige unter günstigeren Bedingungen Leistungen der Mindestsicherung erhalten, mit dem Unionsrecht vereinbar?

Mit Beschluss des LVwG Tirol vom 17.09.2026, LVwG-2026/23/2184-12, legte dieses dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:  

  1. Ist Art 31 Status-VO (EU) 2024/1347 dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes iSd Art 3 Z 2 Status-VO (EU) 2024/1347 gewährt wurde, Sozialhilfe nur in jener Form und Höhe vorsieht, die auch Antragstellern iSd Art 3 Z 8 Status-VO (EU) 2024/1347 gebührt, wobei für Staatsangehörige des schutzgewährenden Mitgliedstaates Sozialhilfe in Form von Mindestsicherungsleistungen vorgesehen ist, die sich hinsichtlich der Höhe der Grundleistungen und der Anspruchsvoraussetzungen als günstiger erweist. 
  2. Ist der Begriff der Mindesteinkommensunterstützung in Art 31 Abs 2 lit a Status VO (EU) 2024/1347 dahingehend auszulegen, dass jene Leistungen (derselben Leistungsart, derselben Leistungshöhe und unter denselben Anspruchsvoraussetzungen) umfasst sind, die den Staatsangehörigen des schutzgewährenden Mitgliedstaates als Grundleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden und sind derartige Kernleistungen von jenen Leistungen abzugrenzen, die Antragstellern iSd Art 3 Z 8 Status-VO (EU) 2024/1347 im Rahmen der Aufnahme gewährt werden. 
  3. Ist die Wortfolge „Wohngeld, soweit diese Leistungen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nach nationalem Recht gewährt werden“ in Art 31 Abs 2 lit d Status-VO (EU) 2024/1347 dahingehend auszulegen, dass Personen, denen der Status subsidiären Schutzes iSd Art 3 Z 2 Status-VO (EU) 2024/1347 gewährt wurde, einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs in Form derselben Leistungsart, in derselben Höhe und unter denselben Anspruchsvoraussetzungen haben, die den Staatsangehörigen des  statusgewährenden Mitgliedstaates zustehen, und steht diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass ein von der Leistungsart und den Zugangsvoraussetzungen verschiedener und betragsmäßig niedrigerer Zuschuss gewährt wird, der jener Leistungsform und Höhe entspricht, die Antragstellern iSd Art 3 Z 8 Status-VO (EU) 2024/1347 im Rahmen der Aufnahme zusteht.
  4. Ist der Äquivalenzgrundsatz derart zu verstehen, dass die einstweilige Einräumung einer Rechtsposition zur Sicherung der vollen Wirksamkeit unionsrechtlich gewährleisteter Rechte – insbesondere während des Vorabentscheidungsverfahrens sowie in der Folge bis zur Entscheidung in der Hauptsache – nach den im nationalen Recht für die Zuerkennung von vorläufigem Rechtsschutz festgelegten Kriterien zu erfolgen hat, selbst wenn dieses die einstweilige Einräumung einer Rechtsposition nicht vorsieht, weshalb lediglich Vorschriften über die aufschiebende (suspensive) Wirkung sinngemäß angewendet werden könnten.

Der gegenständliche Fall handelt von minderjährigen Beschwerdeführern, die am 24.12.2024 gemeinsam mit ihrer Mutter Anträge auf internationalen Schutz stellten. Nach der Antragstellung ist den Beschwerdeführern Grundversorgung (Leistungen iSd damals in Geltung stehenden Aufnahme-RL, 2013/33/EU) durch den Bund gewährt worden. Die Koordinationsstelle des Bundes wies die Beschwerdeführer und ihre Mutter dem Land Tirol zur Gewährung von Grundversorgung zu, weil der Vater der Beschwerdeführer in der Landeshauptstadt seinen Wohnsitz hatte. Von März 2025 bis Juni 2025 ist Grundversorgung mit angemessener Verpflegung eingeschränkt gewährt worden. Zudem sind Krankenversicherungsbeiträge übernommen und Bekleidungshilfe nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz gewährt worden. Die Beschwerdeführer haben folglich die Weitergewährung von Leistungen begehrt, wobei der Antrag auf Weitergewährung von Grundversorgung abgewiesen wurde. Die Tiroler Landesregierung stellte fest, dass aufgrund des Erwerbseinkommens des Vaters keine Notlage vorliegt, weshalb den Beschwerdeführern seit 01.08.2025 faktisch keine Sozialhilfeleistungen (weder im Rahmen der Aufnahme noch in Folge der späteren Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes) gewährt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgerichts Tirol anhängig. Der zuständige Richter habe über die Abweisung der begehrten Leistungsgewährung und die Einstellung der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge ab 01.08.2025 zu entscheiden, wobei über die Ansprüche zeitraumbezogen zumindest bis zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts abzusprechen sei (vgl VwGH 22.11.2022, Ra 2021/10/0114, uvm), weshalb auch die Frage der Leistungsgewährung seit Inkrafttreten der Status-VO den Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bilde. 

Das LVwG Tirol führte aus, dass nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz subsidiär Schutzberechtigte von den hoheitlich gewährten Leistungen der Mindestsicherung ausgeschlossen sind und stattdessen auf Leistungen der Grundversorgung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz verwiesen werden. Diese entsprechen jenen Leistungen, die Asylwerbern während eines laufenden Asylverfahrens gebühren. Demgegenüber sieht das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, welches für Inländer, Asylberechtigte sowie bestimmte Drittstaatsangehörige gilt, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes vor.  

Nach der nunmehr in Kraft stehenden Status-VO (EU) 2024/1347 sind Personen mit internationalem Schutz, wozu auch Personen mit dem Status subsidiären Schutzes zählen, bei der Sozialhilfe grundsätzlich wie eigene Staatsangehörige zu behandeln. Die Mitgliedstaaten dürfen Leistungen für subsidiär Schutzberechtigte zwar auf sogenannte „Kernleistungen“ beschränken, jedoch wird deren Reichweite durch die Status-VO nicht abschließend festgelegt. 

Vor dem Hintergrund der im Rahmen der obigen Darstellung der nationalen Rechtslage aufgezeigten Unterschiede zwischen Grundversorgung und Mindestsicherung in Bezug auf Höhe und Anspruchsvoraussetzungen und dem Umstand, dass eine gänzlich andere Form von Sozialhilfeleistungen vorgesehen ist, stellt sich ua. die Frage, ob Art 31 Status-VO einer Regelung entgegensteht, die für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde Sozialhilfe nur in jener Form vorsieht, die auch Antragstellern iSd Art 3 Z 8 Status-VO im Rahmen der Aufnahme gebührt, wobei für österreichische Staatsbürger Mindestsicherungsleistungen aufgrund einer differenten gesetzlichen Grundlage vorgesehen werden. 

Weiters soll geklärt werden, wie die Mindesteinkommensunterstützung und das Wohngeld, welche nach Art 31 Abs 2 der Status-VO (EU) 2024/1347 einen Bestandteil der sogenannten Kernleistungen darstellen, auszulegen sind. 

Schließlich ersucht das Landesverwaltungsgericht Tirol den Gerichtshof der Europäischen Union auch um Klärung der Rechtsfrage, inwieweit während einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren existenzsichernde Leistungen bereits vorläufig zuzusprechen sind, um eine akute Gefährdung insbesondere des Kindeswohles abzuwenden, obwohl das nationale Verfahrensrecht ein derartiges Instrument nicht vorsieht.  

Da den betroffenen Kindern derzeit jegliche existenzsichernde staatliche Unterstützung fehlt und durch beengte Wohnverhältnisse sowie die fehlende schulische Sprachförderung bleibende Nachteile für deren Entwicklung und Integration drohen, hat das Landesverwaltungsgericht die Durchführung eines beschleunigten Vorabentscheidungsverfahrens beantragt.  

 Bearbeitet von: Mag.a Yasmin Ponesch


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