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Internationaler Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender nach der Machtübernahme der Taliban

29. Oktober 2021 in Beiträge
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Tags: Afghanistan, Asyl, Berichtslage, Gefahreneinschätzung, Länderinformationen, Prognoseentscheidung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Dr. Norbert Kittenberger, B.A.

Dr. Norbert Kittenberger, B.A., ist seit 2011 im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes tätig, zunächst als Rechtsberater, später als Autor (z.B. von „Asylrecht kompakt“) und Vortragender und aktuell in einer unter anderem auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei.


Die Lage in Afghanistan hat sich nach der Eroberung durch die Taliban drastisch verändert. Sicherheits- und Versorgungslage sind schlecht, Details bleiben aber im Dunkeln. Nichtsdestotrotz müssen Behörden und Gerichte entscheiden – dabei zeigt sich die Notwendigkeit eines prognostischen Ansatzes.

Im August 2021 haben sich die Ereignisse in Afghanistan überschlagen. Die Taliban, 2001 von den Hebeln der Macht beseitigt, aber nie ganz bezwungen, konnten die vom Westen unterstützte Regierung rasch in die Knie zwingen. Innerhalb weniger Tage fielen Kabul, Mazar-e Sharif und Herat – Städte, die in der österreichischen Rechtsprechung der letzten Jahre in vielen Fällen als innerstaatliche Fluchtalternative herangezogen wurden. Die Islamische Republik Afghanistan ging unter, an ihre Stelle trat ein „Islamisches Emirat“. 

Diese Entwicklungen haben tiefgreifende Auswirkungen auf die österreichische Rechtsprechung zu Asylanträgen afghanischer Staatsbürger und Staatsbürgerinnen. Grundlage für Entscheidungen in Asylverfahren muss hinreichend aktuelles Länderberichtsmaterial sein (vgl. etwa VfGH 25.2.2020, E3446/2019). Dabei müssen erwartbare Entwicklungen und daraus erwachsende Risiken mitberücksichtigt werden. Erst vor kurzem hat der VfGH ein Erkenntnis des BVwG wegen Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben, weil eben das nicht geschehen war (VfGH 24.9.2021, E3047/2021): Das BVwG hatte die Beschwerde eines afghanischen Asylwerbers am 1.7.2021 abgewiesen, weil das Niveau an willkürlicher Gewalt in den Städten Herat und Mazar-e Sharif als ausreichend gering beurteilt wurde – eine willkürliche Fehlentscheidung, wie der VfGH unmissverständlich festhielt. Das BVwG hätte auf Basis seiner Länderfeststellungen erkennen müssen, „dass auf Grund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan die Gefahr einer das ganze Land betreffenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und Regierungstruppen und damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung wie dem Beschwerdeführer gegeben war.“ Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass an Orten, die als Rückkehrmöglichkeit für den Beschwerdeführer herangezogen worden waren, „möglicherweise“ eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage unmittelbar bevorstand. Eine zweite Entscheidung des VfGH vom 30.9.2021, E3445/2021, schlägt in dieselbe Richtung, ist aber inhaltlich noch deutlich schärfer. Der VfGH hatte sich in diesem Fall mit einem Erkenntnis des BVwG vom 29.7.2021 zu befassen, in dem eine Ansiedlung in Mazar-e Sharif und Herat als möglich erachtet wurde, auch wenn „sich die (…) Sicherheitslage im Falle einer Einnahme Kabuls und der sonst als innerstaatliche Fluchtalternativen in Betracht kommenden Städte durch die Taliban künftig landesweit (entscheidungs-)erheblich verschlechtern könnte“. Dieses Erkenntnis hob der VfGH nicht wegen Willkür, sondern – was weit seltener geschieht – einer Verletzung von Art 2 EMRK und Art 3 EMRK auf, also wegen einer Verletzung des Rechts auf Leben und darauf, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Der Gerichtshof kam unter Bezugnahme auf aktuelles Länderberichtsmaterial zu der Einschätzung, „dass spätestens ab 20. Juli 2021 (…) von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK aussetzt“. 

Hinreichend aktuelles Länderberichtsmaterial zu Afghanistan braucht es also – aber das ist Mangelware. Eine der aktuellsten und umfassendsten Quellen zur Lage vor Ort ist ein Bericht der Staatendokumentation von 16.9.2021. Ableiten lässt sich aus ihm etwa, dass Journalisten verfolgt werden, die Taliban modernste Bild- und Gesichtserkennungssoftware verwenden, um politische Gegner ausfindig zu machen und auch soziale Medien nach kritischen Stimmen durchforschen. Der neue Innenminister Sirajuddin Haqqani steht dem Bericht zufolge an der Spitze der Terrorgruppierung „Haqqani-Netzwerk“, einer Drehscheibe für Kontakte mit anderen terroristischen Organisationen, die sich neben militärischer und finanzieller Stärke durch Skrupellosigkeit auszeichnet und für einige der tödlichsten Angriffe der letzten Jahre in Afghanistan verantwortlich gemacht wird. Das Regierungssystem der Taliban soll auf der Scharia basieren, wobei über ihre konkrete Auslegung und Anwendung noch Informationen fehlen. Vor 2001 führten die Taliban jedoch unter Berufung auf die Scharia drakonische Strafen wie öffentliche Hinrichtungen wegen Ehebruchs oder Amputationen wegen Diebstahls ein. Es gibt zahlreiche Berichte zu Folter durch Taliban, schlechte Haftbedingungen und Zwangsarbeit für Häftlinge. Nach ihrer Machübernahme im August 2021 haben die Taliban bereits grobe Menschenrechtsverletzungen begangen. 

Das sind für Asylverfahren brauchbare und wichtige Informationen. Wesentliche andere Punkte bleiben aber völlig offen: Wie sieht es mit der Versorgungslage vor Ort konkret aus? Wie werden Rückkehrende aus dem Westen behandelt? Haben die Taliban Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Griff? Verfolgen die Taliban Angehörige der Volksgruppe der Hazara? Das sind nur einige typische Fragen, die in vielen Asylverfahren zu beantworten sind und auf die das Länderinformationsblatt keine Antwort zu geben weiß. 

Wie soll also aktuell über Asylanträge von Menschen mit afghanischer Staatsbürgerschaft entschieden werden, wie über ihre Beschwerden? Auf den ersten Blick scheinen zwei Zugänge in Frage zu kommen: Die eine Möglichkeit wäre, über Anträge und Beschwerden nicht zu entscheiden, bis die Situation vor Ort sich geklärt hat, die andere, trotz der in vielen Punkten unvollständigen Berichtslage eine Entscheidung zu fällen, und zwar mittels einer Prognose auf Basis des bestehenden Berichtsmaterials. Dabei wäre notwendigerweise zu berücksichtigen, welche Auswirkungen das Versiegen internationaler Gelder und die generelle Isolation Afghanistans seit Machtergreifung der Taliban auf die Versorgungslage vor Ort hat. 

Weiter zuzuwarten, bis zusätzliche Informationen zur Sachlage einlangen, steht jedoch in vielen Fällen in Widerspruch zur gesetzlich normierten Entscheidungsfrist: Sowohl BFA als auch BVwG sind dazu verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Monaten nach Antrag oder Einlangen der Beschwerde zu entscheiden – eine Frist, die ohnehin schon in vielen Fällen überschritten wurde und weiterhin wird. Es stellt sich auch die Frage, ob überhaupt zeitnah mit weiteren ausreichend tiefgehenden, in Asylverfahren verwendbaren Berichten zu Afghanistan gerechnet werden kann. 

Prognoseentscheidungen zu treffen, scheint damit der vorgegebene Weg zu sein und würde auch jüngster höchstgerichtlicher Rechtsprechung entsprechen. Aktuell wird man dabei davon ausgehen müssen, dass sich die Menschenrechtslage künftig vergleichbar verheerend gestalten wird, wie das vor 2001 der Fall war. UNHCR zufolge fürchten aktuell unter anderem Menschen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen, ältere Menschen, Haushalte mit einer Frau an der Spitze, verwitwete Frauen und sexuelle Minderheiten besonders um ihre Zukunft (vgl. UNHCR, Afghanistan Situation External Update – 15 October 2021). Zur Sicherheitslage wird Berücksichtigung finden müssen, dass trotz einer Machtübernahme der Taliban im gesamten Staatsgebiet Medienberichten zufolge weiter verheerende Anschläge mit dutzenden Toten und Verletzten verübt werden (vgl. etwa Wiener Zeitung, 8.10.2021, Dutzende Tote bei Anschlag in afghanischer Moschee oder Al Jazeera, 15.10.2021, Deadly explosion hits Shia mosque in Afghanistan’s Kandahar). In einer Gesamtschau der verfügbaren Informationen wird der Schluss zu ziehen sein, dass aktuell reale Risiken im Sinne des Art 3 EMRK aufgrund der weiter schlechten Sicherheitslage, der schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate und mangelnder Ausbildungsmöglichkeiten nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. 

Das BVwG sucht zwischenzeitlich eigene Wege, mit den Gegebenheiten umzugehen. Erste Entscheidungen, mit denen aufgrund der jüngsten Gegebenheiten subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, sind bereits gefällt worden (siehe etwa beispielhaft BVwG 19.8.2021, W133 2168138- 1, BVwG 31.8.2021, W218 2191457-1, BVwG 31.8.2021, W135 2192796-1, BVwG 27.9.2021, W133 2173101-1 oder BVwG 30.9.2021, W177 2159265-1), wenn auch mit im Detail unterschiedlichen Begründungen: So wurde etwa in einem Fall die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Taliban die Macht ergriffen haben und die aktuelle Lage weitgehend ungeklärt erscheint (BVwG 30.9.2021, W177 2159265-1). In einem weiteren Erkenntnis wurde die Zuerkennung subsidiären Schutzes ebenfalls auf die Machtergreifung der Taliban, aber die sich konkret daraus ergebende chaotische Sicherheitssituation und die angespannte Versorgungslage gestützt. Was erwartbare Entwicklungen betrifft, wurde auf die Herrschaft der Taliban vor 2001 Bezug genommen und darauf, dass damals die Scharia „als Rechtfertigung für drakonische Strafen wie öffentliche Hinrichtungen und Amputationen herangezogen“ wurde (BVwG 27.9.2021, W133 2173101-1). Darin schwingt die prognostische Beurteilung mit, dass das Risiko einer solch drakonischen Herrschaftsausübung auch künftig wieder zu erwarten ist, ganz im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung (siehe zum Thema auch den Blogbeitrag von Mag. Ronald Frühwirth, Der prognostische Blickwinkel, von 10.9.2021). 

Dr. Norbert Kittenberger ist Autor des Buches „Asylrecht kompakt“.


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