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„Freikaufen“ vom Militärdienst? – Überlegungen zur (Un)zumutbarkeit dieser Befreiungsmöglichkeit im asylrechtlichen Kontext (Teil II)

22. Dezember 2023 in Beiträge
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Tags: Befreiungsgebühr, bewaffneter Konflikt, Militärdienst, Militärdienstverweigerung, oppositionelle Gesinnung

Mag. Ronald Frühwirth

Mag. Ronald Frühwirth ist Rechtsanwalt in Wien und beschäftigt sich seit vielen Jahren anwaltlich und als Vortragender und Autor mit Fragen des Asylrechts.
Autorenfoto: © Marija Kanizaj


Seit kurzem sehen sich aus Syrien geflohene Schutzsuchende, die Verfolgung als Konsequenz für ihre Weigerung fürchten, den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, mit einer neuen Rechtsprechungslinie des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) konfrontiert. Das Gericht verwirft die Asylrelevanz eines solchen Vorbringens mit dem Argument, durch Bezahlung einer Gebühr an das syrische Regime könne die Befreiung von der Militärdienstpflicht erreicht werden. Damit stehe den Betroffenen eine „zuverlässige“ Alternative zur Verweigerung des Militärdienstes offen, wodurch die aufgrund der Verweigerung befürchteten Verfolgungshandlungen nicht eintreten würden, so das BVwG.

Zur Entscheidung des UN Human Rights Committees und zu den unterschiedlichen Beweggründen für die Militärdienstverweigerung

Binder/Haller/Nedwed meinen in der im ersten Teil dieses Beitrags schon wiedergegebenen Passage, dass der Umstand, dass eine Gebühr, die von der Pflicht zur Leistung des Militärdienstes befreit, dem Militärbudget zufließe, es nicht rechtfertige, sie „als ungeeignete Alternative zum Wehrdienst für Verweigernde aus Gewissensgründen anzusehen“. Diese Aussage ist zunächst im Kontext zu sehen, in dem sie im Beitrag angesiedelt ist – nämlich außerhalb desjenigen Kapitels, das die (in Bezug auf den syrischen Bürgerkrieg maßgebliche) Situation der „Wehrdienstverweigerung in völkerrechtswidrigen Konfliktsituationen“ beschreibt. Die Autor:innen sprechen auch von den Militärdienst „Verweigernde[n] aus Gewissensgründen“. Schon durch diese Wortwahl und die Platzierung dieser Passage im Beitrag scheint ersichtlich, dass sich diese Aussage vorderhand auf Personen bezieht, die aus Gewissensgründen den Militärdienst ablehnen, nicht zwangsläufig aber auch auf Konstellationen, in denen es Militärdienstpflichtige ablehnen, in einem bewaffneten Konflikt, in dem sie völkerrechtswidrige Handlungen unterstützen müssten, den Militärdienst abzulehnen und damit ein Zeichen der politischen Opposition gegen einen völkerrechtswidrigen Krieg zu setzen, den sie nicht unterstützen möchten.

Noch klarer wird dieser Befund zur Einordnung der erwähnten Passage bei näherer Betrachtung der von den Autor:innen für ihre Schlussfolgerung ins Treffen geführten Fundstellen. Sie verweisen dabei nämlich auf die schon angesprochene Entscheidung des UN Human Rights Committee vom 15.10.2014, CCPR/C/112/D/2179/2012 (Young-kwan Kim et al / KOR).

Diese Entscheidung des Committees betrifft die Beschwerde von 50 aus Südkorea stammenden Personen, die als Mitglieder der Kirche der Zeugen Jehovas die in Südkorea verpflichtende Ableistung des Militärdienstes aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnten. Sie stützten sich dabei auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit, brachten vor, ihr religiöser Glaube und ihr Gewissen würden es ihnen verbieten, Waffengewalt anzuwenden und im Militär Dienst zu leisten. Weil Südkorea (zu diesem Zeitpunkt) keinen zivilen Ersatzdienst für die Militärdienstpflicht vorgesehen hatte, wurde vom Human Rights Committee schließlich auch eine Verletzung in den vorgebrachten Grundrechten festgestellt. Das Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen als Ausfluss der Glaubens- und Gewissensfreiheit eines Menschen sei demnach ein sich aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ergebendes Menschenrecht (Punkt 7.3. der Entscheidung). Genau an dieser Stelle der Entscheidung erörtert das Human Rights Committee auch das Argument, von dem im Beitrag von Haller/Binder/Nedwed die Rede ist. Das Committee setzt sich dabei mit der von Südkorea im Verfahren vorgebrachten Befürchtung näher auseinander, ein Recht auf Anerkennung der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen könne auf andere Bereiche ausgeweitet werden, in denen ein Staat seinen Bürger:innen ein bestimmtes Verhalten vorschreibt, und nennt dabei das Bezahlen von Steuern oder den verpflichtenden Schulbesuch. Das ist der Einwand, der das Committee nicht überzeugt. Es antwortet darauf, dass der Militärdienst – im Unterschied zur Verpflichtung zur Abfuhr von Steuern und zum Besuch der Schule – Menschen in die Situation bringen kann, Mitverantwortung für den Tod anderer Menschen zu tragen, weshalb ein Vergleich dieser unterschiedlichen, von Staaten Bürger:innen auferlegten Pflichten nicht überzeuge. Wörtlich heißt es am Ende von Punkt 7.3. der Entscheidung in englischer Sprache:

„The Committee notes that the State party disagrees with this position on the grounds that the claim of conscientious objection could be extended in order to justify acts such as refusal to pay taxes or refusal of mandatory education. However, the Committee considers that military service, unlike schooling and payment of taxes, implicates individuals in a self-evident level of complicity with a risk of depriving others of life.“

Nur dies also lässt sich meines Erachtens der Entscheidung des Human Rights Committees entnehmen: Dass sich aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit ein Recht auf Anerkennung der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen oder aus Gründen der religiösen Überzeugung ergeben kann, dies aber nicht notwendigerweise bedeutet, dass aus diesen Gründen, aus denen legitimerweise die verpflichtende Ableistung des Militärdienstes verweigert werden kann, auch eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern erreicht werden könnte. Auch Goodwin-Gil/McAdam ziehen aus der Entscheidung des Human Rights Committees keinen anderen Schluss.

Und es gilt zu betonen, dass es bei dieser Entscheidung des UN Human Rights Committees sowie bei zahlreichen weiteren, insbesondere Südkorea betreffenden Entscheidungen des Committees um Fälle der Militärdienstleistung bzw Militärdienstverweigerung außerhalb eines bewaffneten Konflikts geht.

In den schon im ersten Teil dieses Beitrags angesprochenen UNHCR-Richtlinien Nr. 10 wird unter dem Aspekt der Analyse der begründeten Furcht vor Verfolgung (ab Rn 13) zwischen verschiedenen Gründen für die Militärdienstverweigerung unterschieden (siehe dazu auch den Blog-Beitrag von Uranüs, Wehrdienstverweigerung als Asylgrund?). Konkret sprechen die Richtlinien unter diesem Punkt VI. A

  • zunächst die „Verweigerung des staatlichen Militärdienstes aus Gewissensgründen [absolute oder teilweise Verweigerung]“ (Rn 17 ff),
  • weiters die gegenständlich besonders interessierende „Verweigerung des Militärdienstes in Konflikten, die den Grundregeln menschlichen Verhaltens zuwiderlaufen“ (Rn 21 ff)
  • und die Verweigerung wegen der „Bedingungen des staatlichen Militärdienstes“ (Rn 31 ff)
  • sowie schließlich die „Zwangsrekrutierung in nichtstaatliche bewaffnete Gruppen bzw. deren Dienstbedingungen“ (Rn 35 ff)
  • und die „[r]echtswidrige Rekrutierung von Kindern (Rn 37) an.

Zum Thema der möglichen Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Militärdienstes durch Bezahlung einer „Befreiungsgebühr“ finden sich nur kurze, im ersten Teil dieses Beitrags schon wiedergegebene Ausführungen in der Rn 19, somit also im Kontext der Ausführungen zur Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Demnach werde die „Verfolgungsschwelle“ nicht überschritten, wenn durch die Möglichkeit der Zahlung einer Gebühr nur ein „theoretisches Risiko“ bestehe, Militärdienst leisten zu müssen – „sofern nicht andere Faktoren hinzukommen.“

In einer Fußnote zum ersten Satz dieser Randnummer heißt es schließlich noch, dass „überhöhte Verwaltungsgebühren“ oder solche, „die Strafcharakter haben […] als diskriminierend anzusehen [seien] und […] in ihrer Summe der Verfolgung gleichkommen [könnten]“.

Auch der UNHCR bespricht also die Möglichkeit, durch Zahlung einer Gebühr, die Befreiung von der Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes zu erreichen, nur im Kontext mit einer Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen, die also nicht im Zusammenhang mit der Dienstverweigerung in einem bewaffneten Konflikt steht, der den Grundregeln menschlichen Verhaltens zuwiderläuft, der also als völkerrechtswidrig anzusehen ist. Und selbst in diesem Zusammenhang schränkt er seinen Befund auf Konstellationen ein, in denen „nicht andere Faktoren hinzukommen“.

Zur Militärdienstverweigerung als Akt der politischen Opposition

Das ist der entscheidende Aspekt bei der Auseinandersetzung mit dem Thema „Freikaufen“ von der Militärdienstpflicht. Im Beitrag von Binder/Haller/Nedwed wird mehrfach die „Sonderstellung“ betont, die die „Wehrdienstverweigerung in völkerrechtswidrigen Konfliktsituationen“, also die unter Art 9 Abs 2 lit e Status-RL subsumierbare Verweigerung, „einnimmt“, weshalb ihr im Beitrag auch ein eigenständiges Kapitel gewidmet wird (aaO, 246, siehe den Einleitungssatz zu diesem Kapitel). Diese Sonderstellung wurde oben schon näher dargestellt. Sie ist bei den nun folgenden Ausführungen zum Thema „Freikaufen“ im Blick zu behalten:

Es mag nachvollziehbar und legitim sein, einem Menschen, der ein Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen geltend macht, auf die Möglichkeit der Befreiung von der Militärdienstpflicht durch Leistung einer Gebühr zu verweisen. Denn: Verbietet einem Menschen sein Gewissen oder seine religiöse Überzeugung, Waffengewalt gegen andere Menschen einzusetzen, ist nicht von vornherein zu sehen, weshalb ihm sein Gewissen auch die Zahlung einer Geldleistung verunmöglichen soll, selbst wenn diese dem Militärwesen zugutekommt. Hier wird eine Grenze des Zumutbaren gezogen, die nachvollziehbar und begründet ist: Abgelehnt wird die Anwendung von Waffengewalt aus Gewissensgründen. Diese Überzeugung wird als schützenswert betrachtet, zumal ein Handeln gegen diese Überzeugung, wie auch das UN-Human Rights Committee beschreibt, einen gravierenden Eingriff darstellen würde. Hingegen scheint die Verweigerung der Zahlung eines Geldbetrages an eine militärische Institution, mit dem Argument, jemand möchte das Militärwesen nicht unterstützen, als weniger schützenswert, weil auch offenkundig weniger eingriffsintensiv.

Anders ist die Situation aber zu sehen, wenn nicht eine auf der Glaubensüberzeugung oder dem Gewissen gegründete grundsätzliche Ablehnung von Waffengewalt bzw des Militärwesens als Ganzes Grund für eine die Militärdienstpflicht verweigernde Haltung ist, sondern der Grund für die Verweigerung in der politischen Überzeugung, in der Gegner:innenschaft zu einem herrschenden Regime, zu einer Regierung, und damit zum ihm oder ihr unterstehenden Militärapparat auszumachen ist, insbesondere wenn sich diese Gegner:innenschaft oder Ablehnung darauf bezieht, dass dieses Regime, diese Regierung und dieser Militärapparat für die Begehung von Kriegsverbrechen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, wenn es also – in den Worten der UNHCR-Richtlinie – um die Verweigerung geht, in einem Konflikt Dienst zu leisten, „der den Grundregeln menschlichen Verhaltens zuwider[läuft]“. Eine solche Situation ist – wie im ersten Teil dieses Beitrags dargestellt – im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg gegeben.

Wenn aber diese ablehnende Haltung gegenüber einem bewaffneten Konflikt und dem ihn am Leben erhaltenden (militärischen) Apparat bzw die dadurch zum Ausdruck gebrachte oppositionelle politische Überzeugung Grund für die Verweigerung ist, kann es nicht überzeugen, die Zahlung eines (hohen) Geldbetrages an diesen Apparat, um damit eine Befreiung von der Militärdienstverweigerung zu erreichen, für zumutbar anzusehen. Damit wird vielmehr der Verweigerung der Militärdienstpflicht als Akt oppositioneller Haltung gegenüber einem verbrecherischen Regime seine Wirkung und Kraft genommen.

Die von der syrischen Regierung und dem ihr unterstehenden Militärapparat begangenen Kriegsverbrechen lassen sich nur so lange begehen, solange der Regierung Menschen zur Rekrutierung und Geld zur Anschaffung von Waffen und Kriegsmaterial zur Verfügung stehen. In diesem Sinne heißt es in den Länderberichten auch, dass Gebühren zur Befreiung von der Militärdienstpflicht die „wichtigste Devisengenerierungsquelle“ für das Regime von Präsident Assad darstellen (vgl auch dazu erneut BVwG 06.10.2023, W217 2256256-2, Punkt 3.2. der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung).

Würde nun gesagt, es könnte einer Person, die die Militärdienstverweigerung als einen Akt der Opposition gegen die Unterstützung und Aufrechterhaltung eines militärischen Apparats begreift, der einen bewaffneten Konflikt führt, in dem die Grundregeln menschlichen Verhaltens nicht eingehalten werden, zumutbar sein, einen hohen Geldbetrag an diesen Apparat zu bezahlen, der diesem wiederum die weitere Führung eines völkerrechtswidrigen bewaffneten Konflikts ermöglicht, der damit also auch direkt die Begehung weiterer Kriegsverbrechen unterstützt, würde dadurch diesem politischen Akt seine Wirkung entzogen und von der den Militärdienst verweigernden Person verlangt werden, all jene Überzeugungen zu verwerfen, die sie zu ihrer verweigernden Haltung bewegten.

Dies wäre vergleichbar damit, von einer Person, die Schutz vor Verfolgung wegen ihrer religiösen Überzeugung begehrt, zu verlangen, auf die Vornahme bestimmter religiöser Betätigungen zu verzichten.

Dass eine solche Argumentation mit den Zielsetzungen und der Grundvorstellung der Status-RL und der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in Einklang zu bringen wäre, betonte der EuGH bereits mehrmals in verschiedenem asylrechtlichen Kontext. Er lehnte derartige Überlegungen mit dem Argument ab, damit würde von der schutzsuchenden Person verlangt werden, gerade auf jenen Schutz zu verzichten, den ihr die Status-RL mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll. Dies sagte der EuGH in Bezug auf religiöse Betätigung im Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 ua, Y und Z, (siehe Rn 78, und Punkt 2. des Urteilstenors) sowie – unter Hinweis auf das Urteil Y und Z – im Urteil X ua im Zusammenhang mit Verfolgung aus Gründen der sexuellen Orientierung, wo er betonte, dass von einer wegen ihrer sexuellen Orientierung schutzsuchenden Person nicht erwartet werden könne, ihre sexuelle Orientierung in ihrem Herkunftsstaat geheim zu halten oder Zurückhaltung zu üben, um dadurch die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH 07.11.2013, X ua, C-199/12 ua, Rn 65 ff, insb Rn 76 sowie Punkt 3. des Urteilstenors).

Zusammenfassende Bemerkung

Zusammenfassend lässt sich also meines Erachtens sagen, dass die Entrichtung einer Gebühr zur Befreiung von der Militärdienstpflicht jedenfalls in derjenigen Fallkonstellation keine für die militärdienstpflichtige Person zumutbare Alternative darstellen kann, in der die Militärdienstverweigerung als Akt der politischen Opposition gegenüber den herrschenden Institutionen in einem bewaffneten Konflikt zu begreifen ist, in dem völkerrechtswidrige Mittel und Methoden angewendet werden – sohin im Anwendungsbereich des in Art 9 Abs 2 lit e Status-RL beschriebenen Regelbeispiels, in dem zudem stets auch nach der Rechtsprechung des EuGH eine „starke Vermutung“ dafür spricht, dass die verweigernde Haltung mit einem der fünf Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht.


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